Verordnung des WBF vom 20. Dezember 2021 über die Pflichtlagerfreigabe von Dünger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 2017[^1] über die wirtschaftliche Landesversorgung,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Dünger:

Tarifnummer[^2] / Siehe SR [632.10](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c632_10.html) Anhang Warenbezeichnung
3102.1000/9090 Stickstoffdüngemittel
3105.2000/5900, 9000 Stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte
Art. 2 Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe

1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

2 Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung und informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5 Lieferpflicht

1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.

2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.

3 Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen

Gegen Verfügungen des Fachbereichs Ernährung kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^3] (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 8 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG[^4] bestraft.

Art. 9 Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531.11

[^2]: Siehe SR [632.10](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c632_10.html) Anhang

[^3]: SR 531

[^4]: SR 531

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