Verordnung vom 17. Dezember 2021 über die Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt (NARV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^1] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Förderung nationaler Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt, welche die Schweizer Beteiligung an den Programmen und Projekten der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) ermöglichen oder erleichtern.

Art. 2 Beitragsarten

Der Bund kann die nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt durch die Ausrichtung folgender Arten von finanziellen Beiträgen fördern:

2. Abschnitt: Förderung von Konsortialprojekten

Art. 3 Zweck der Beiträge

Die Beiträge an Konsortialprojekte dienen folgenden Zwecken:

Art. 4 Beitragsvoraussetzungen

Ein Konsortialprojekt ist beitragsberechtigt, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 5 Beitragsbemessung

1 Die Höhe des Bundesbeitrags beträgt höchstens 50 Prozent der gesamten Projektkosten.

2 Die Projektpartner vereinbaren untereinander die Höhe der zu erbringenden Eigenleistungen; sie teilen diese dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mit.

3 Die Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

4 Die von den Industriepartnern eingebrachten Eigenleistungen müssen insgesamt zu mindestens 10 Prozent als Geldleistung erbracht werden.

Art. 6 Beitragsdauer

1 Ein Konsortialprojekt wird für maximal sieben Jahre finanziert.

2 Die Finanzierung des Projekts erfolgt in Perioden von höchstens vier Jahren.

Art. 7 Ausschreibung

1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) führt im Auftrag des SBFI die Ausschreibung für die Förderung von Konsortialprojekten im Bereich der Raumfahrt durch.

2 In der Ausschreibung informiert er über:

3 Die Gesuche werden in einem zweistufigen Verfahren beurteilt.

Art. 8 Gesuchsverfahren: erste Stufe

1 In der ersten Stufe des Gesuchsverfahrens muss beim SNF ein Gesuch mit einer Projektskizze eingereicht werden.

2 Der SNF beurteilt die eingegangenen Gesuche nach folgenden wissenschaftlich-technischen Kriterien:

3 Er zieht bei der Beurteilung der Gesuche Expertinnen und Experten bei. In Abstimmung mit dem SBFI konsultiert er zudem Expertinnen und Experten der ESA aus den Bereichen Industriepolitik und Technologie.

4 Der SNF entscheidet, welche Gesuche zur zweiten Verfahrensstufe zugelassen werden.

Art. 9 Gesuchsverfahren: zweite Stufe

1 In der zweiten Stufe muss beim SNF ein Gesuch mit einem Projektplan eingereicht werden.

2 Der SNF beurteilt das Gesuch nach den in Artikel 8 Absätze 2 und 3 genannten Vorgaben und gibt dem SBFI eine Empfehlung ab. Er liefert dem SBFI ausserdem eine Einschätzung zur Abstimmung und Kohärenz mit den Aktivitäten der ESA.

3 Das SBFI beurteilt die vom SNF empfohlenen Gesuche zusätzlich nach folgenden weltraum-, forschungs- und innovationspolitischen Kriterien:

4 Das SBFI konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Projekt betroffen sein oder ein Interesse daran haben könnten.

5 Es beantragt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Annahme oder Ablehnung der Gesuche.

6 Das WBF entscheidet mit Verfügung. Es legt für die angenommenen Projekte die Auflagen sowie den Finanzrahmen für die erste Finanzierungsperiode fest.

Art. 10 Leistungsvereinbarung

1 Das SBFI schliesst mit den projektverantwortlichen Hochschulforschungsstätten für jede Finanzierungsperiode eine Leistungsvereinbarung ab.

2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:

Art. 11 Geistiges Eigentum, Sacheigentum und Nutzungsrechte

1 Die beteiligten Hochschul- und Industriepartner treffen eine Vereinbarung über das geistige Eigentum, das Sacheigentum und die Nutzungsrechte.

2 Die Vereinbarung muss dem SBFI zusammen mit dem Gesuch vorgelegt werden. Das SBFI genehmigt sie im Rahmen der Leistungsvereinbarung.

3 Die Vereinbarung muss Folgendes regeln:

4 Die beteiligten Hochschulforschungsstätten haben im Bereich ihrer Forschung und Lehre das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Weiterentwicklung der Ergebnisse des Projekts.

5 Die Industriepartner haben im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des Projekts.

6 Die Vereinbarung kann den Industriepartnern das Recht auf exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse einräumen. Dabei sind die Interessen der Hochschulpartner angemessen zu berücksichtigen und allenfalls zu entschädigen. Die erfolgreiche Verwertung der Projektergebnisse darf durch die Entschädigung nicht gefährdet werden.

Art. 12 Verlängerung des Projekts

1 Vor Ablauf einer Finanzierungsperiode kann beim SBFI ein Gesuch um Verlängerung des Projekts gestellt werden.

2 Das SBFI entscheidet, ob das Projekt verlängert wird.

3 Das Entscheidverfahren richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2 und 3.

3. Abschnitt: Förderung des International Space Science Institute

Art. 13 Zweck der Beiträge

Die Beiträge an das ISSI sollen es diesem ermöglichen, sich in Raumfahrtvorhaben zu integrieren, die von grosser Bedeutung sind für:

Art. 14 Beitragsbemessung

1 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten.

2 Anrechenbare Betriebskosten sind Kosten, die nicht schon durch Dritte gedeckt sind. Als anrechenbare Kosten gelten:

3 Bei der Berechnung des Bundesbeitrags berücksichtigt das SBFI die folgenden Kriterien:

Art. 15 Beitragsdauer

1 Beiträge werden bei der ersten Förderung für höchstens vier Jahre gewährt.

2 Eine oder mehrere Verlängerungen der Förderung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich.

3 Das ISSI muss vor jeder Verlängerung beim SBFI ein Gesuch einreichen.

Art. 16 Antrag und Entscheid

Antrag und Entscheid richten sich nach den Artikeln 47 und 49 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013[^2] (V-FIFG).

Art. 17 Berichterstattung

1 Das ISSI erstattet dem SBFI jährlich Bericht über seine Tätigkeit, seine Aufwände und deren Finanzierung; Sachleistungen sind in Geld umgerechnet auszuweisen. Dem Jahresbericht ist der Prüfbericht der Revisionsstelle beizulegen.

2 Das SBFI prüft aufgrund der Jahresberichte und der Prüfberichte der Revisionsstellen die Kostenbeteiligungen des Bundes.

4. Abschnitt: Förderung der Beteiligung an Raumfahrtprogrammen und ‑projekten

Art. 18 Zweck der Beiträge

Die Beiträge zur Förderung der Beteiligung an Raumfahrtprogrammen und -projekten sollen es interessierten schweizerischen Stellen im Rahmen einer Institution oder Organisation ermöglichen:

Art. 19 Weitere anwendbare Bestimmungen

Beitragsvoraussetzungen und -bemessung, Antrag, Konsultationen und Entscheid richten sich nach den Artikeln 46–49 V-FIFG[^3].

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses

…[^4]

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 420.1

[^2]: SR 420.11

[^3]: SR 420.11

[^4]: Die Änderung kann unter AS 2021 929 konsultiert werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.