Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung[^1] und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^2] (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
- e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
- f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind;
übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:
-
- Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
-
- Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate für solche Wertpapiere,
-
- alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
- g.
- h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
-
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
-
- die Auftragsausführung für Kunden,
-
- der Handel auf eigene Rechnung,
-
- die Portfolioverwaltung,
-
- die Anlageverwaltung,
-
- die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
-
- die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
-
- alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
- i.
- j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme.
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver
1 Die Einfuhr folgender Güter aus der Russischen Föderation und der Ukraine ist verboten:
- a. Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[^3], Bestandteile und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteile;
- b. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5–7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977[^4].
2 Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
Art. 3 Besondere militärische Güter
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^5] (GKV) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 GKV nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV[^6]:
- a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
- b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
- a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
- b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
- a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
- b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
- a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
- b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
3 Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Art. 6 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
- a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
- b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
- c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
- d. Softwareaktualisierungen;
- e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs;
- f. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
-
- persönliche Gegenstände,
-
- Haushaltsgegenstände,
-
- Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
- g.
2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
- a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
- b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
- c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
- d. die maritime Sicherheit;
- e. zivile Telekommunikationsnetze, einschliesslich der Bereitstellung von Internetdiensten;
- f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; oder
- g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner.
3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung oder für die Luft- oder Raumfahrtindustrie erfolgen soll.
Art. 7 Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV[^7], sofern nicht anders vorgesehen.
Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
3 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
4 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
5 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
Art. 10 Güter für die Ölraffination
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur Ölraffination verwendet werden, an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
4 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
**Art. 11 ** Güter der Ölindustrie
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 5 an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, unterliegen der Bewilligungspflicht.
2 Das SECO verweigert nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA die Bewilligung von Tätigkeiten nach Absatz 1, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nach Anhang 5 für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in der Russischen Föderation bestimmt sind.
Art. 12 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explorations- und Förderprojekten
1 Die Erbringung folgender Dienstleistungen in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten, wenn sie für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in der Russischen Föderation erbracht werden:
- a. Bohrungen;
- b. Bohrlochprüfungen;
- c. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste;
- d. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Der Dienstleister unterrichtet das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über jegliche Tätigkeit nach diesem Absatz und legt die einschlägigen Gründe für die Erbringung der Dienstleistung dar.
Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
1 Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
4 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
5 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- d. Erfüllung amtlicher Zwecke von russischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen; oder
- e. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossene Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen spätestens am 24. August 2022 zu beenden.
5 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.
Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
1 Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
- a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
- b. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt für in der Schweiz niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen;
- c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Art. 18 Verbot der Begebung und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
1 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 begeben wurden, oder übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
- a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
- b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 Prozent beherrscht werden;
- c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
2 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
- a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
- b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über 50 Prozent beherrscht werden;
- c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
3 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
- a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
- b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
- c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
4 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
- a. die Russische Föderation und ihre Regierung;
- b. die Zentralbank der Russischen Föderation;
- c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
5 Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Schweiz registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
1 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
2 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
3 Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
- a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
- b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
- c. zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 Prozent beherrscht werden.
4 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
- a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
- b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
5 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
-
- vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
-
- an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
- a.
- b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
6 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
-
- vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
-
- an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
- a.
- b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
- c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
Art. 20 Verbot der Entgegennahme von Einlagen
1 Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Unternehmen oder Organisationen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^8] (BankG) bewilligte Bank oder Person 100 000 Franken übersteigt.
2 Das Verbot gilt nicht für:
- a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen;
- b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation erforderlich sind.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:
- a. zur Vermeidung von Härtefällen;
- b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
- c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
- d. zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder einer internationalen Organisation;
- e. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 21 Meldepflicht für bestehende Einlagen
Nach Artikel 1b BankG[^9] bewilligte Banken oder Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
1 Zentralverwahrern der Schweiz ist es verboten, ihre Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen.
Art. 23 Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren
1 Es ist verboten, auf Schweizerfranken oder auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben werden, oder Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen zu verkaufen.
2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen.
Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, sind verboten.
2 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
3 Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
5 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
Art. 26 Verbot der Kofinanzierung
1 Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
2 In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
Art. 27 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Ab dem 12. März 2022 ist es verboten, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr bereitzustellen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
Art. 28 Verbot betreffend Banknoten
1 Es ist verboten, auf Schweizerfranken oder Euro lautende Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder Euro lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr erforderlich ist:
- a. für die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
- b. zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder einer internationalen Organisation in der Russischen Föderation.
4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018[^10] über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
- c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014[^11] über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014[^12] über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
- a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 2 und 8‒14;
- b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
- c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 31 Vollzug und Kontrolle
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 und 30.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Art. 32 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 33 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 sowie 8–14 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 27. August 2014[^13] über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmungen
1 Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
2 Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
3 Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
4 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: SR 946.231
[^3]: SR 514.54
[^4]: SR 941.41
[^5]: SR 946.202.1
[^6]: SR 946.202.1
[^7]: SR 946.202.1
[^8]: SR 952.0
[^9]: SR 952.0
[^10]: SR 142.204
[^11]: AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144
[^12]: AS 2014 877, 1003, 1213, 2479
[^13]: [AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144]