Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 2019[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck der internationalen Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung soll dazu beitragen, dass:

Art. 2 Begriff und Geltungsbereich

1 Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die internationale Lernmobilität, die internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich und die Teilnahme an internationalen Programmen.

2 Dieses Gesetz gilt für die obligatorische Schule, die berufliche Grundbildung, die allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II, die höhere Berufsbildung, die Hochschulen, die Weiterbildung und die ausserschulische Jugendarbeit.

3 Es gilt aber nur so weit, als nicht andere Bundesgesetze eine Grundlage für die Förderung von Aktivitäten gemäss den Artikeln 3 und 4 bieten.

2. Abschnitt: Förderung durch den Bund

Art. 3 Förderbereiche

Der Bund kann, unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan, die internationale Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern:

die internationale Mobilität von:

Art. 4 Beitragsarten

1 Der Bund kann folgende Beiträge ausrichten:

Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, namentlich für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die:

2 Er gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt.

3 Er kann Beiträge für Einzelpersonen gemäss Artikel 3 Buchstabe a auch an Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich ausrichten, die die Beiträge an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten.

4 Der Bundesrat bestimmt:

Art. 5 Beitragsvoraussetzungen

1 Die Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und e können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Die Stipendien gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d können Einzelpersonen, die einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung im Schweizer Bildungssystem absolviert haben, auf deren Antrag gewährt werden.

3 Die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben an eine nationale Agentur

Art. 6

1 Der Bundesrat kann eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen und ihr Umsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und f übertragen. Die Übertragung erfolgt mittels einer Leistungsvereinbarung.

2 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann die Beitragsvergabe an die nationale Agentur übertragen.

3 Um als nationale Agentur bezeichnet werden zu können, muss die Institution oder Organisation die folgenden Voraussetzungen und Auflagen erfüllen:

4 Der Bund gilt der nationalen Agentur die Kosten für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung kann pauschal ausgerichtet werden.

5 Die nationale Agentur hat dem Bundesrat über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung Rechenschaft abzulegen. Sie veröffentlicht ihre Jahresabschlüsse und Jahresberichte.

6 Der Bundesrat beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er legt in der Leistungsvereinbarung die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest.

4. Abschnitt: Finanzierung, völkerrechtliche Verträge, Aufsicht und Statistik

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode die Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge

1 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit in der Bildung abschliessen.

2 In den Verträgen kann er Vereinbarungen treffen über:

3 Soweit die Schweiz in den Verträgen finanzielle Verpflichtungen eingeht, schliesst der Bundesrat die Verträge unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan ab.

Art. 9 Aufsicht

Der Bundesrat beaufsichtigt die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Er sorgt für die Kontrolle der Verwendung der gewährten Beiträge.

Art. 10 Statistik

Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an. Diese erfolgen gemäss der Bundesstatistikgesetzgebung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999[^3] über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird aufgehoben.

Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses

…[^4]

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 2022[^5]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2019 8327

[^3]: [AS 2000 310; 2004 445; 2008 309; 2013 293]

[^4]: Die Änderung kann unter AS 2022 164 konsultiert werden.

[^5]: BRB vom 23. Febr. 2022

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