Verordnung vom 23. Februar 2022 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-02-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020[^1] über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geografischer Rahmen

1 Der geografische Rahmen der vom Bund initiierten Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BIZMB (Bundesprogramme) wird nach den bildungspolitischen Prioritäten der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Bereich) festgelegt.

2 Im Zentrum stehen Programmländer des Bildungsprogramms der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, deren Schlüsselpartner sowie weitere Länder, sofern die Aktivitäten dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen.

Art. 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten

1 Die nationale Agentur nach Artikel 6 BIZMB veröffentlicht auf ihrer Website jährlich die Ausschreibungen für die Programmaktivitäten internationale Lernmobilität sowie internationale Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen, für welche Beiträge ausgerichtet werden.

2 Sie legt die Fristen für die Einreichung der Gesuche pro Bildungsbereich einschliesslich der ausserschulischen Jugendarbeit fest.

Art. 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gesuchsberechtigt sind insbesondere folgende Institutionen und Organisationen des Bildungsbereichs mit Sitz in der Schweiz:

2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität

Art. 5 Einreichung des Gesuchs

1 Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung internationaler Lernmobilität ist der nationalen Agentur einzureichen.

2 Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.

3 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

4 Die nationale Agentur kann auf Angaben nach Absatz 3 verzichten, wenn die gesuchstellende Institution oder Organisation eine Deklaration über den Prozess und die Qualität unterzeichnet hat.

Art. 6 Anrechenbare Kostenpauschalen

1 Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge folgende Kostenpauschalen an:

Pauschalen für die Kosten der Organisation der Mobilitätsaktivitäten von Einzelpersonen in Zusammenhang mit:

Pauschalen zugunsten von Einzelpersonen für:

2 Die Institution oder Organisation leitet die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe b an die Einzelpersonen weiter.

3 Die Kostenpauschalen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann den Anhang anpassen aufgrund:

Art. 7 Prüfung undEntscheid

1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.

2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden bei deren Verteilung auf die Bildungsbereiche und die entsprechenden Institutionen und Organisationen die folgenden Angaben berücksichtigt:

3. Abschnitt: Internationale Kooperationen

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

1 Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung einer internationalen Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen ist der nationalen Agentur einzureichen.

2 Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.

3 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

4 Die nationale Agentur kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.

Art. 9 Anrechenbare Projektkosten

1 Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge die folgenden Projektkosten an:

2 Sie rechnet die Kosten insbesondere an, wenn es sich um eine der folgenden Aktivitäten handelt:

3 Die Beiträge decken grundsätzlich höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 10 Personalkosten

1 Die nationale Agentur rechnet folgende Personalkosten an, maximal aber 800 Franken pro Person und Tag:

2 Die Personalkosten verstehen sich einschliesslich der Gemeinkosten.

Art. 11 Sachkosten

1 Die nationale Agentur rechnet folgende effektive Sachkosten an:

2 Bei Reisen werden die effektiven Kosten, maximal aber 500 Franken pro Reise innerhalb und 1300 Franken ausserhalb Europas angerechnet.

3 Beträgt die Reisezeit weniger als sechs Stunden, sind Zugreisen vorzuziehen.

Art. 12 Prüfung und Entscheid

1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.

2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche gemäss den folgenden Kriterien in der nachstehenden Reihenfolge berücksichtigt:

3 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.

3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung

Art. 13 Einreichung desGesuchs

1 Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt oder eine Aktivität der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung ist dem SBFI einzureichen.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

Beitrag der Ziele und Massnahmen der Projekte und Aktivitäten zu:

3 Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.

Art. 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gesuchsberechtigt sind folgende Institutionen und Organisationen:

Art. 15 Anrechenbare Kosten

1 Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge für das Projektmanagement oder die Projektdurchführung die folgenden Kosten an:

2 Die Beiträge des Bundes decken insgesamt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3 Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.

Art. 16 Prüfung und Entscheid

1 Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.

2 Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivitäten jährlich wiederholt werden.

3 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.

4 Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.

4. Kapitel: Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen

Art. 17 Exzellenzstipendien

1 Das SBFI kann Exzellenzstipendien für Nachdiplomausbildungen am Collège d’Europe in Brügge und Natolin oder am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz vergeben.

2 Für die Masterprogramme am Collège d’Europe in Brügge und Natolin kann es vier Stipendien, für die Doktoratsprogramme am EUI sechs Stipendien pro akademischem Jahr vergeben.

Art. 18 Voraussetzungen für ein Stipendium

Einer Person kann unabhängig von ihrer Nationalität ein Stipendium zugesprochen werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 19 Bewerbung um ein Stipendium

Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich direkt bei der Hochschulinstitution nach deren Vorgaben um das Stipendium bewerben.

Art. 20 Vergabe

1 Es werden Vollstipendien für die Dauer eines akademischen Jahres vergeben.

2 Das SBFI vergibt die Stipendien basierend auf einer Vorselektion und einem Interview der betreffenden Hochschulinstitution mit der Kandidatin oder dem Kandidaten. Im Fall eines Studiums am Collège d’Europe organisiert das SBFI die Interviews durch ein Selektionskomitee. Das SBFI ist Mitglied des Komitees.

3 Das SBFI teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den Entscheid betreffend die Stipendien in Form einer Verfügung mit.

4 Stipendien am EUI werden während vier aufeinanderfolgenden akademischen Jahren jährlich verlängert, sofern das EUI den Studienverlauf bestätigt.

Art. 21 Höhe der Stipendien

1 Das SBFI legt die Höhe der Stipendien gestützt auf die folgenden Kostenpauschalen fest:

2 Es berücksichtigt dabei die Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution zu den Studiengebühren, den Lebenshaltungskosten vor Ort sowie der Höhe der Stipendien anderer Länder für das Studium an den Hochschulinstitutionen.

3 Andere Finanzierungquellen oder Stipendien anderer Institutionen können nur auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten beim SBFI komplementär zu einem Exzellenzstipendium am EUI bezogen werden. Dem Gesuch ist eine Begründung und eine Bewilligung des Vorhabens durch das EUI beizulegen.

4 Das SBFI kann dem Bezug komplementärer Finanzierungsquellen insbesondere dann zustimmen, wenn aufgrund einer Mobilitätsaktivität im Rahmen der Ausbildung am EUI an einem anderen Ort im Ausland höhere Lebenskosten entstehen.

5 Stimmt das SBFI dem Bezug nicht zu, so wird das Stipendium anteilsmässig nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.

Art. 22 Institutsbeiträge

1 Das SBFI verfügt und entrichtet die Institutsbeiträge an das Collège d’Europe und an das EUI jährlich auf deren Antrag hin.

2 Es berücksichtigt dabei die Vereinbarungen zwischen den Hochschulinstituten und dem SBFI oder der Schweiz sowie die Höhe der entsprechenden Institutsbeiträge anderer Länder.

3 Für das Collège d’Europe gilt das vom Verwaltungsrat des Collège d’Europe verabschiedete Budget während den vorangehenden vier Förderjahren.

4 Der Institutsbeitrag an das EUI wird aufgrund der Anzahl bewilligter Stipendien pro Kohorte und Jahr festgelegt. Er enthält die Studiengebühren von 12 000 Euro pro Stipendium.

Art. 23 Auszahlung

Die erste Hälfte der Stipendien sowie die gesamten Institutsbeiträge werden nach dem Entscheid ausbezahlt, die zweite Hälfte nach der Studienaufnahme an der jeweiligen Hochschulinstitution. Im vierten Jahr der Nachdiplomausbildung am EUI wird das Stipendium nach Antritt des letzten Semesters ausbezahlt.

Art. 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung

1 In begründeten Fällen kann das SBFI auf Gesuch der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Unterbrechung der Ausbildung mit oder ohne Aufschub des Bezugs des Stipendiums gewähren. Dem Gesuch ist eine entsprechende Begründung und Bewilligung des Vorhabens durch die Hochschulinstitution beizulegen.

2 Verlässt die Stipendiatin oder der Stipendiat die entsprechende Hochschulinstitution im Verlauf des Studienjahres und bricht sie oder er die Ausbildung ab, so verfällt das Stipendium und wird pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.

5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen

Art. 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen

Das SBFI kann als Begleitmassnahme insbesondere zu Programmen, Projekten oder Initiativen folgende Aktivitäten fördern:

Art. 26 Information und Beratung

Soweit das SBFI nicht selbst informiert oder berät, kann es auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, Beiträge für die Information und Beratung der Zielgruppen der Institution oder Organisation ausrichten.

Art. 27 Vertretung von Schweizer Anliegen

1 Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten fachspezifischer Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz zur Vertretung von Schweizer Anliegen im internationalen Kontext beiziehen.

2 Die Delegierten sowie Expertinnen und Experten vertreten die Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen, die für Programme, Netzwerke, Projekte und Initiativen relevant sind.

Art. 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.