Verordnung vom 16. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-03-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Effekten: folgende Gattungen von Wertpapiere, Wertrechte (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivate und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^2] (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV[^3] nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

Art. 6 Maschinen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6

1 Die Verbote nach den Artikeln 4‒6 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:

die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:

2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung, der Luft- oder Raumfahrtindustrie oder zugunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 5 erfolgen soll.

Art. 8 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV[^4], sofern nicht anders vorgesehen.

Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten

Art. 11 Weitere Güter

1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus ist verboten:

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:

Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:

Art. 13 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen

1 Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.