Verordnung des EDI vom 15. März 2022 über die Prämienregionen
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994[^1] über die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
Art. 1
Die Prämienregionen sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2
Die maximal zulässigen Unterschiede zwischen den Prämien der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung bei einer regionalen Abstufung der Prämien gemäss Artikel 61 Absatz 2bis KVG sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 3
Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Prämienregion, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet solange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 in eine Prämienregion eingeteilt wird.
Art. 4
Die Verordnung des EDI vom 25. November 2015[^2] über die Prämienregionen wird aufgehoben.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.10
[^2]: [AS 2015 5099; 2017 5529; 2021 801]
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