Verordnung vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom
September 2012[^1] (EpG)
und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom
September 2020[^2],
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:
- a. Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 2020[^3] über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
- b. System nach der Verordnung vom 30. Juni 2021[^4] über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten
1 Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:
- a. das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;
- b. das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;
- c. das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.
2 In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:
- a. die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;
- b. die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;
- c. die Freischaltcodes.
3 Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.
Art. 3 SwissCovid-App
1 Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.
2 Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.
Art. 4 Protokoll über Zugriffe
Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^5] und die Verordnung vom 22. Februar 2012[^6] über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.
Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
- a. Verordnung vom 24. Juni 2020[^7] über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
- b. Verordnung vom 30. Juni 2021[^8] über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses
…[^9]
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.
2 Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.
Fussnoten
[^1]: SR 818.101
[^2]: SR 818.102
[^3]: AS 2020 2553,4733;2021 144
[^4]: AS 2021 411
[^5]: SR 172.010
[^6]: SR 172.010.442
[^7]: [AS 2020 2553,4733;2021 144]
[^8]: [AS 2021 411]
[^9]: Die Änderung kann unter AS 2022 207 konsultiert werden.
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