Verordnung vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-03-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom

28.

September 2012[^1] (EpG)

und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom

25.

September 2020[^2],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:

Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

1 Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

2 In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:

3 Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

Art. 3 SwissCovid-App

1 Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

2 Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

Art. 4 Protokoll über Zugriffe

Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^5] und die Verordnung vom 22. Februar 2012[^6] über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses

…[^9]

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.

2 Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

Fussnoten

[^1]: SR 818.101

[^2]: SR 818.102

[^3]: AS 2020 2553,4733;2021 144

[^4]: AS 2021 411

[^5]: SR 172.010

[^6]: SR 172.010.442

[^7]: [AS 2020 2553,4733;2021 144]

[^8]: [AS 2021 411]

[^9]: Die Änderung kann unter AS 2022 207 konsultiert werden.

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