Verordnung des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 20 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022[^1] (MFV) und auf Artikel 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^2] (BPV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 1 Grundausbildung

1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden in den Kursen, Schulen und Kommandos der Luftwaffe ausgebildet.

2 Für die Fachausbildung von Berufsfallschirmaufklärern und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Milizfallschirmaufklärern und Milizfallschirmaufklärerinnen sowie Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) ist das Kommando Spezialkräfte zuständig.

Art. 2 Brevetierung

1 Brevetiert werden:

2 Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Sie sind berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen ihrer Organisation zu tragen.

Art. 3 Pflichtübungen

1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren regelmässig Flug- oder Fallschirmsprungübungen. Die Luftwaffe bestimmt jährlich die Anzahl der Übungen.

2 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren die Übungen im Rahmen von Einsätzen, Ausbildungsdiensten und individuellem Training.

Art. 4 Individuelles Training

Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes leisten das individuelle Training tageweise. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. Das Tragen der Uniform kann angeordnet werden.

Art. 5 Trainingsunterbruch

1 Die Trainingspflicht im Rahmen von Einsätzen, Ausbildungsdiensten und individuellem Training unterbrechen dürfen:

2 Die Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch durch Weisungen fest.

3 Sie kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.

2. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit, Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung

Art. 6 Fliegermedizinische Tauglichkeitsuntersuchung

1 Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Tauglichkeitsattests beträgt:

2 In besonderen Fällen kann das Fliegerärztliche Institut (FAI) eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.

3 Fliegermedizinische Untersuchungen gelten für Milizangehörige als Einzeldiensttage, die an den Ausbildungsdienst angerechnet werden. Die Luftwaffe erlässt das Aufgebot.

Art. 7 Zuständigkeit für die Einstellung

1 Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an und stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen an die Luftwaffe.

2 Die Luftwaffe stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen von Berufsangehörigen an das VBS und ordnet in allen andern Fällen die Einstellung an. Bei den Angehörigen des AAD 10 hält sie vorgängig Rücksprache mit dem Kommando Spezialkräfte.

3 Die Luftwaffe ordnet die vorübergehende oder endgültige Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen an. Bei den Angehörigen des AAD 10 hält sie vor der Anordnung auf vorübergehende oder endgültige Einstellung Rücksprache mit dem Kommando Spezialkräfte.

Art. 8 Wiederzulassung

1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vorübergehend im militärischen Flugdienst eingestellt worden sind, dürfen diesen erst wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung die Einstellung aufgehoben hat.

2 Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI für tauglich erklärt worden sind.

3 Die Luftwaffe entscheidet über die Wiederzulassung und die Einstufung in die ursprüngliche oder eine andere Kategorie nach den Artikeln 19, 20 oder 36, nachdem das FAI die Tauglichkeit für die betreffende Kategorie erklärt hat.

3. Abschnitt: Entschädigung der Milizangehörigen

Art. 9 Auszahlung

1 Die jährliche Entschädigung nach Artikel 17 MFV wird monatlich in gleichen Raten ausgezahlt.

2 Bei Trainingsunterbrüchen werden die Monatsraten erst ausbezahlt, wenn die betreffende Person im jeweiligen Kalenderjahr den Flug-, Drohnenflug- oder Fallschirmsprungdienst wieder aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden nach der Wiederaufnahme ausgezahlt.

Art. 10 Kürzung der Entschädigung

1 Wer die für die betreffende Kategorie vorgeschriebenen Dienstleistungen, Pflichtübungen oder Trainings aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolviert, muss die Differenz zwischen der erhaltenen Entschädigung und derjenigen für die nächsttiefere Kategorie nach Anhang 1 der MFV zurückerstatten. In die Kategorie B eingestufte Milizangehörige des militärischen Flugdienstes müssen die Hälfte der erhaltenen Entschädigung zurückbezahlen.

2 Wird der zulässige Trainingsunterbruch unentschuldigt oder ohne genügende Begründung überschritten, so wird die Entschädigung nach Anhang 1 der MFV gekürzt. Die Kürzung beträgt:

Art. 11 Fortzahlung der Entschädigung bei vorübergehender Einstellung

1 Die Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:

2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.

Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen

1 Die Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:

2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.

3 Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden die Betroffenen mehrmals im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt.

Art. 13 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen

1 Den Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes, die aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.

2 Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne eigenes Verschulden im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind und erneut zu diesem zugelassen werden.

3 Die Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden insbesondere der Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Betroffenen berücksichtigt.

4 Der Anspruch auf Entschädigung endet im Zeitpunkt der endgültigen Einstellung im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst.

4. Abschnitt: Einsatz auf Luftfahrzeugen

Art. 14 Luftfahrzeugtypen

Die Luftwaffe bestimmt, welche Personen auf welchen Luftfahrzeugtypen eingesetzt werden.

Art. 15 Einsatz auf Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen

1 Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Flugdienstes zu Flügen mit schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren.

2 Die Luftwaffe und das Kommando Spezialkräfte können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Fallschirmabsprünge aus Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen anordnen.

3 Solche Flüge und Fallschirmabsprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen für das Bundesamt für Landestopografie oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten als militärische Flüge und Fallschirmabsprünge.

4 * *Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Drohnenflugdienstes zu Einsätzen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten als militärische Flüge.

2. Kapitel: Militärpiloten und Militärpilotinnen

1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen und Ausbildung

Art. 16 Anstellungsvoraussetzungen

1 Als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin kann angestellt werden, wer:

2 Wer bereits im Rahmen der Eignungsabklärungen SPHAIR nach Artikel 28a LFV für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten und zur Berufsmilitärpilotin als ungeeignet beurteilt worden ist, wird nicht zur Eignungsprüfung nach Absatz 1 Buchstabe h zugelassen.

3 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen müssen zudem:

Art. 17 Ausbildung

1 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen werden im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese Grundausbildung dauert bis zur Brevetierung höchstens vier Jahre.

2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen besteht mindestens aus:

3 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen können im Rahmen der Laufbahnplanung eine akademische Weiterausbildung absolvieren.

4 Der Chef oder die Chefin der Armee kann in begründeten Fällen im Rahmen der Grundausbildung wie auch im Rahmen der akademischen Weiterausbildung Ausnahmen bewilligen, wenn Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen beispielsweise einen Teil der Grundausbildung oder ein entsprechendes Studium bereits abgeschlossen haben.

5 Die Luftwaffe erarbeitet die Ausbildungsprogramme.

6 Der Arbeitgeber schliesst gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 BPV mit den Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen eine Ausbildungsvereinbarung ab. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des VBS.

Art. 18 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotin

Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen auf Antrag der Luftwaffe.

2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizpiloten und Milizpilotinnen

Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A

Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung:

| Unterkategorie | Funktion | Tage individuelles Training | Minimale Zahl der Flugstunden | Minimale Zahl der Flugstunden | | --- | --- | --- | --- | --- | | A/1 | Piloten und Pilotinnen der Kampfstaffeln | nach Bedarf | 40 | 40 | | A/2 | Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen der Lufttransportstaffeln | nach Bedarf, jedoch höchstens 12 Tage | 50 | 50 | | A/3 | Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres | nach Bedarf, jedoch höchstens 12 Tage | 30 | 30 | | A/4 | Piloten und Pilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind | nach Bedarf, jedoch höchstens 45 Tage | 50 | 50 | | | | | | | | Für Super-Puma-Piloten und Super-Puma-Pilotinnen werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe bestimmt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden. | Für Super-Puma-Piloten und Super-Puma-Pilotinnen werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe bestimmt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden. | Für Super-Puma-Piloten und Super-Puma-Pilotinnen werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe bestimmt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden. | Für Super-Puma-Piloten und Super-Puma-Pilotinnen werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe bestimmt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden. | |

Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B

Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung:

| Unterkategorie | Funktion | Tage individuelles Training | Minimale Zahl der Flugstunden | | --- | --- | --- | --- | | B/1 | Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, ab dem 46. Altersjahr | nach Bedarf, jedoch höchstens 12 Tage | 20 | | B/2 | Piloten und Pilotinnen der Zielflug- und der Instrumentenflugstaffel | nach Bedarf, jedoch höchstens 12 Tage | 20 | | B/3 | Piloten und Pilotinnen der Ausbildungsstaffel | nach Bedarf, jedoch höchstens 12 Tage | 20 |

Art. 21 Zuständigkeit

Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung jeweils auf Jahresbeginn vor.

Art. 22 Flugstunden

Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach den Artikeln 19 und 20 um höchstens 25 Prozent herabsetzen oder erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.

3. Abschnitt: Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen

Art. 23

Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorien A/1, A/2, A/3 und B scheiden spätestens Ende des Kalenderjahres, in dem die Militärdienstpflicht endet, aus dem Flugdienst aus.

4. Abschnitt: Einsatz von Piloten und Pilotinnen ohne Militärpiloten- oder Militärpilotinnenbrevet

Art. 24

1 Die Luftwaffe kann Piloten und Pilotinnen ohne Militärpiloten- oder Militärpilotinnenbrevet für Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes sowie ausnahmsweise zur Ausbildung von Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie zu Einsätzen auf Militärluftfahrzeugen, ausgenommen auf Kampfflugzeugen, beiziehen.

2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Piloten und Pilotinnen.

3. Kapitel: Bordoperateure und Bordoperateurinnen

1. Abschnitt: Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen

Art. 25 Zulassung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.