Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-04-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 45c Absatz 4, 45d Absatz 3 und 45f des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] (TSG), auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^2], auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^3] sowie auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[^4],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

3 Sie regelt ausserdem die Auswertung und Analyse von Daten im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

2. Abschnitt: Verantwortung für die Informationssysteme sowie Zweck und Inhalt der Informationssysteme

Art. 2 Verantwortung

Das BLV trägt die Verantwortung für das ASAN, das ARES und das Fleko; diese sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLV und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).

Art. 3 Zweck der Informationssysteme

1 Das ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Tierarzneimittelsicherheit sowie Lebensmittelsicherheit im Veterinärbereich benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.

2 Das ARES dient der Bearbeitung der Ergebnisse:

der amtlichen Kontrolle von:

3 Das ARES kann zudem als Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 aus den Informationssystemen der Kantone in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) verwendet werden.

4 Das Fleko dient der Bearbeitung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 der Verordnung vom 16. Dezember 2016[^7] über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Art. 4 Inhalt der Informationssysteme

1 Das ASAN, das ARES und das Fleko enthalten folgende Arten von Daten:

Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen erhoben werden:

2 Die Datenkataloge sind in den Anhängen 1–3 aufgeführt.

3. Abschnitt: Zugriffsrechte, Bekanntgabe der Daten und Verknüpfung der Informationssysteme

Art. 5 Zugriffsberechtigte Stellen: Datenbearbeitung

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko zu den folgenden Zwecken bearbeiten:

zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion:

Art. 6 Zugriffsberechtigte Stellen: Dateneinsicht

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen zu den folgenden Zwecken Einsicht in die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko nehmen:

zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion:

Art. 7 Stammdaten: Datenbearbeitung

Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen die Stammdaten des ASAN, des ARES und des Fleko bearbeiten:

Art. 8 Stammdaten: Dateneinsicht

Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in die Stammdaten nehmen:

Art. 9 Vollzugsdaten: Datenbearbeitung

Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen folgende Vollzugsdaten bearbeiten:

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV:

Art. 10 Vollzugsdaten: Dateneinsicht

Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in folgende Vollzugsdaten nehmen:

Art. 11 System- und Anwenderdaten: Datenbearbeitung

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die Fachstellen System- und Anwenderdaten des jeweiligen Systems bearbeiten.

Art. 12 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte

1 Für den Erhalt von Zugriffsrechten für ein Informationssystem oder für einen Wechsel der Anwenderrolle muss bei der Fachstelle ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.

2 Die Fachstelle erteilt die Zugriffsrechte auf unbeschränkte Zeit.

3 Sie entzieht Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtige Stelle tätig sind, die Zugriffsrechte. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der Fachstelle solche Personen.

4 Die Zugriffsrechte der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind im Rahmen des Auftrags festzulegen. Sie werden von der kantonalen Behörde erteilt und entzogen.

Art. 13 Einsichtnahme in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer kantonalen Vollzugsbehörde können in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons nur Einsicht nehmen, wenn die betreffende Verwaltungseinheit der Einsichtnahme zustimmt. Die Verwaltungseinheit nimmt in den Informationssystemen die entsprechenden technischen Einstellungen für die Dateneinsicht vor oder beauftragt das BLV damit.

2 Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV[^12] betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsichtnahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe:

Art. 14 Einsichtsrechte der Schlachtbetriebe, der Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter

Schlachtbetriebe, Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte dürfen in der Tierverkehrsdatenbank nach der IdTVD-V[^15] Einsicht nehmen in die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Art. 15 Bekanntgabe von Daten an andere Behörden

Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko anderen Behörden elektronisch oder in einer anderen geeigneten Form bekannt geben, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 16 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

1 Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen auf schriftliches Gesuch hin nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko für wissenschaftliche und statistische Zwecke Dritten bekannt geben.

2 Die Daten sind vor der Bekanntgabe nach Möglichkeit zu anonymisieren. Werden nicht anonymisierte Daten bekannt gegeben, so schliessen die Behörden mit der Drittperson eine Vereinbarung ab.

Art. 17 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

1 Das ASAN, das ARES und das Fleko können je die Daten aus den beiden anderen Informationssystemen sowie aus folgenden Informationssystemen beziehen:

2 Die Informationssysteme nach Absatz 1 Buchstaben b, c und g können Daten aus dem ASAN, dem ARES und dem Fleko beziehen.

4. Abschnitt: Aufgaben des BLV, Fachstellen und gemeinsamer Ausschuss

Art. 18 Aufgaben des BLV

1 Das BLV sorgt für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Massnahmen.

2 Es nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

Art. 19 Fachstellen

1 Die Fachstellen des BLV sind zuständig für:

2 Sie arbeiten mit den Fachstellen des BLW sowie mit den Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.

Art. 20 Gemeinsamer Ausschuss

1 Der gemeinsame Ausschuss für das ASAN, das ARES und das Fleko besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV sowie der kantonalen Veterinärbehörden und einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Vollzugsbehörde für das Lebensmittelrecht. Er organisiert sich selbst.

2 Er nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

3 Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Informationssysteme des BLW und der Identitas AG haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW und der Identitas AG bei.

4 Er kann den Fachstellen Aufträge erteilen und sie verpflichten, für spezifische Fragestellungen einen oder mehrere Fachausschüsse mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und anderer Bundesämter einzusetzen. Er kann zudem externe Expertinnen und Experten beiziehen.

5. Abschnitt: …

Art. 21 und 22[^21]

6. Abschnitt: Auswertung und Analyse von Daten

Art. 23

1 Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und analysiert werden die Daten aus:

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