Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 45c Absatz 4, 45d Absatz 3 und 45f des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] (TSG), auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^2], auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^3] sowie auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[^4],
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
- a. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN);
- b. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES);
- c. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko).
2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
- a. die Verantwortung für die Informationssysteme;
- b. den Zweck und den Inhalt der Informationssysteme;
- c. die Bearbeitungs- und die Einsichtsrechte;
- d. die Bekanntgabe von Daten;
- e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;
- f. die Zuständigkeiten;
- g. die Finanzierung der Informationssysteme;
- h. den Datenschutz sowie die Daten- und Informatiksicherheit;
- i. die Aufbewahrung und die Archivierung der Daten.
3 Sie regelt ausserdem die Auswertung und Analyse von Daten im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
2. Abschnitt: Verantwortung für die Informationssysteme sowie Zweck und Inhalt der Informationssysteme
Art. 2 Verantwortung
Das BLV trägt die Verantwortung für das ASAN, das ARES und das Fleko; diese sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLV und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).
Art. 3 Zweck der Informationssysteme
1 Das ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Tierarzneimittelsicherheit sowie Lebensmittelsicherheit im Veterinärbereich benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.
2 Das ARES dient der Bearbeitung der Ergebnisse:
- a. der Untersuchungen von anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^5] (TSV);
der amtlichen Kontrolle von:
-
- Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
-
- Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen, mit Ausnahme der Kontrollen von Schlachtbetrieben;
- b.
- c. der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010[^6] (MiPV).
3 Das ARES kann zudem als Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 aus den Informationssystemen der Kantone in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) verwendet werden.
4 Das Fleko dient der Bearbeitung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 der Verordnung vom 16. Dezember 2016[^7] über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Art. 4 Inhalt der Informationssysteme
1 Das ASAN, das ARES und das Fleko enthalten folgende Arten von Daten:
- a. Stammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben, Tierhaltungen und Tieren dienen;
Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen erhoben werden:
-
- Tiergesundheit,
-
- Tierschutz,
-
- Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
-
- Tierarzneimittel,
-
- Veterinärberufe;
- b.
- c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung der Informationssysteme an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
- d. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung der Informationssysteme.
2 Die Datenkataloge sind in den Anhängen 1–3 aufgeführt.
3. Abschnitt: Zugriffsrechte, Bekanntgabe der Daten und Verknüpfung der Informationssysteme
Art. 5 Zugriffsberechtigte Stellen: Datenbearbeitung
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko zu den folgenden Zwecken bearbeiten:
zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion:
-
- das BLV,
-
- die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben und von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen,
-
- die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten zur Erfüllung ihres Auftrags;
- a.
- b. zur Erfüllung ihrer Meldepflichten: die anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV[^8] und die Prüflaboratorien für die Milchprüfung nach der MiPV[^9];
- c. zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender: die Fachstellen (Art. 19).
Art. 6 Zugriffsberechtigte Stellen: Dateneinsicht
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen zu den folgenden Zwecken Einsicht in die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko nehmen:
zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion:
-
- das BLW,
-
- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
- a.
- b. zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
- c. zur Überwachung des Vollzugs der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung: die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK).
Art. 7 Stammdaten: Datenbearbeitung
Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen die Stammdaten des ASAN, des ARES und des Fleko bearbeiten:
- a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für das jeweilige System zuständigen Fachstelle.
Art. 8 Stammdaten: Dateneinsicht
Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in die Stammdaten nehmen:
- a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK;
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten.
Art. 9 Vollzugsdaten: Datenbearbeitung
Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen folgende Vollzugsdaten bearbeiten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV:
-
- die Vollzugsdaten, die vom BLV eingegeben werden,
-
- die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;
- a.
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: die Vollzugsdaten, die von der eigenen Behörde eingegeben werden;
- c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten: die Vollzugsdaten, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV[^10] und der Prüflaboratorien nach der MiPV[^11]: die Vollzugsdaten, die vom eigenen Laboratorium eingegeben werden;
- e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen: alle Vollzugsdaten des jeweiligen Systems.
Art. 10 Vollzugsdaten: Dateneinsicht
Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in folgende Vollzugsdaten nehmen:
- a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK: in die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: in die Vollzugsdaten von Verwaltungseinheiten anderer Kantone; die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 13.
Art. 11 System- und Anwenderdaten: Datenbearbeitung
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die Fachstellen System- und Anwenderdaten des jeweiligen Systems bearbeiten.
Art. 12 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
1 Für den Erhalt von Zugriffsrechten für ein Informationssystem oder für einen Wechsel der Anwenderrolle muss bei der Fachstelle ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
2 Die Fachstelle erteilt die Zugriffsrechte auf unbeschränkte Zeit.
3 Sie entzieht Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtige Stelle tätig sind, die Zugriffsrechte. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der Fachstelle solche Personen.
4 Die Zugriffsrechte der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind im Rahmen des Auftrags festzulegen. Sie werden von der kantonalen Behörde erteilt und entzogen.
Art. 13 Einsichtnahme in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer kantonalen Vollzugsbehörde können in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons nur Einsicht nehmen, wenn die betreffende Verwaltungseinheit der Einsichtnahme zustimmt. Die Verwaltungseinheit nimmt in den Informationssystemen die entsprechenden technischen Einstellungen für die Dateneinsicht vor oder beauftragt das BLV damit.
2 Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV[^12] betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsichtnahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe:
- a. der BUR-Nummer des Betriebs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 30. Juni 1993[^13] über das Betriebs- und Unternehmensregister;
- b. der AHV-Nummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
- c. der TVD-Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres nach der Verordnung vom 3. November 2021[^14] über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V); oder
- d. des Namens der Tierhalterin oder des Tierhalters oder derjenigen Person, welche die Probe zur Untersuchung eingesandt oder die Untersuchung in Auftrag gegeben hat.
Art. 14 Einsichtsrechte der Schlachtbetriebe, der Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter
Schlachtbetriebe, Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte dürfen in der Tierverkehrsdatenbank nach der IdTVD-V[^15] Einsicht nehmen in die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.
Art. 15 Bekanntgabe von Daten an andere Behörden
Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko anderen Behörden elektronisch oder in einer anderen geeigneten Form bekannt geben, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 16 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
1 Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen auf schriftliches Gesuch hin nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko für wissenschaftliche und statistische Zwecke Dritten bekannt geben.
2 Die Daten sind vor der Bekanntgabe nach Möglichkeit zu anonymisieren. Werden nicht anonymisierte Daten bekannt gegeben, so schliessen die Behörden mit der Drittperson eine Vereinbarung ab.
Art. 17 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
1 Das ASAN, das ARES und das Fleko können je die Daten aus den beiden anderen Informationssystemen sowie aus folgenden Informationssystemen beziehen:
- a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2–5a der Verordnung vom 23. Oktober 2013[^16] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);
- b. Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 ISLV;
- c. Tierverkehrsdatenbank nach den Artikeln 10–40 IdTVD-V[^17];
- d. Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 1993[^18] über das Betriebs- und Unternehmensregister;
- e. Geografisches Informationssystem nach den Artikeln 10–13 ISLV;
- f. zentrale Hundedatenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG;
- g. Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018[^19] über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
- h. Datenbank Milch nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008[^20];
- i. Informationssysteme der Kantone, soweit dies für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) erforderlich ist.
2 Die Informationssysteme nach Absatz 1 Buchstaben b, c und g können Daten aus dem ASAN, dem ARES und dem Fleko beziehen.
4. Abschnitt: Aufgaben des BLV, Fachstellen und gemeinsamer Ausschuss
Art. 18 Aufgaben des BLV
1 Das BLV sorgt für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Massnahmen.
2 Es nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:
- a. Es schliesst die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.
- b. Es schliesst die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab.
- c. Es betreibt für jedes Informationssystem eine Fachstelle.
- d. Es erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung sowie eine mehrjährige Finanzplanung für die Informationssysteme.
- e. Es plant unter Einbezug der Kantone die Weiterentwicklung der Informationssysteme.
Art. 19 Fachstellen
1 Die Fachstellen des BLV sind zuständig für:
- a. die Erteilung, die Verwaltung und den Entzug der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
- b. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte und Änderungen;
- c. die Durchführung von Schulungen;
- d. die technischen und fachlichen Anpassungen;
- e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
- f. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
- g. die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus den anderen Informationssystemen bezogenen Daten.
2 Sie arbeiten mit den Fachstellen des BLW sowie mit den Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.
Art. 20 Gemeinsamer Ausschuss
1 Der gemeinsame Ausschuss für das ASAN, das ARES und das Fleko besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV sowie der kantonalen Veterinärbehörden und einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Vollzugsbehörde für das Lebensmittelrecht. Er organisiert sich selbst.
2 Er nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
- a. Er wirkt mit bei der mehrjährigen Finanzplanung für die Informationssysteme und der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb der Informationssysteme.
- b. Er berät das BLV zu strategischen, fachlichen und finanziellen Aspekten des Betriebs der Informationssysteme.
- c. Er macht Vorschläge für die Weiterentwicklung der Informationssysteme, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.
3 Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Informationssysteme des BLW und der Identitas AG haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW und der Identitas AG bei.
4 Er kann den Fachstellen Aufträge erteilen und sie verpflichten, für spezifische Fragestellungen einen oder mehrere Fachausschüsse mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und anderer Bundesämter einzusetzen. Er kann zudem externe Expertinnen und Experten beiziehen.
5. Abschnitt: …
Art. 21 und 22[^21]
6. Abschnitt: Auswertung und Analyse von Daten
Art. 23
1 Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und analysiert werden die Daten aus:
- a. dem ASAN, dem ARES und dem Fleko;
- b. den Informationssystemen nach Artikel 17 Buchstaben a–d und g;
- c. dem Informationssystem Animex-ch nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 2010[^22];
- d. dem Informationssystem zur Früherkennung des Befalls von Bienenständen mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
- e. dem Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof;
- f. der Anwenderplattform Verbraucherschutz;
- g. dem in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der Europäischen Union nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/625[^23] integrierten System «Trade Control and Expert System» (TRACES);
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