Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-05-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009[^1] (BMV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Prüfungszweck

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung.

Art. 2 Prüfungszweck

Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Artikel 29 BMV anerkannten Bildungsgangs erworben haben, die Ziele nach Artikel 3 BMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen.

2. Abschnitt: Leitung

Art. 3 Administrative Leitung

1 Das SBFI ist zuständig für die administrative Leitung der Prüfung (Prüfungsleitung). Es kann eine externe Stelle damit beauftragen.

2 Die Prüfungsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Art. 4 Fachliche Leitung

1 Das SBFI beauftragt eine externe Stelle mit der fachlichen Leitung der Prüfung (Prüfungspräsidium).

2 Das Prüfungspräsidium nimmt folgende Aufgaben wahr:

3. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 5 Teilnahmevoraussetzungen

An der Prüfung teilnehmen kann, wer:

Art. 6 Anmeldung

1 Die Anmeldung zur Prüfung muss folgende Unterlagen enthalten:

2 Wer aufgrund einer Beeinträchtigung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit benötigt (Art. 4 Abs. 2 Bst. c), muss dies mit der Anmeldung beantragen.

3 Wer für die zweite Landessprache oder die dritte Sprache über ein anerkanntes Fremdsprachendiplom verfügt, kann auf Antrag von der entsprechenden schriftlichen Prüfung dispensiert werden und muss nur die mündliche Prüfung ablegen. Der Antrag ist mit der Anmeldung einzureichen. Die Anerkennung der Fremdsprachendiplome richtet sich nach Artikel 23 BMV.

4 Es sind die vom SBFI zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

5 Ein Wechsel der Prüfungsart oder der Ausrichtung ist bis zum Ablauf der Anmeldefrist möglich.

Art. 7 Zulassung

Das Prüfungssekretariat informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätestens 60 Tage vor der Prüfung schriftlich über die Zulassung sowie allenfalls über die Gewährung des Nachteilsausgleichs oder die Dispensation von einer Sprachprüfung. Es verweist dabei auf diese Verordnung und im Speziellen auf die Artikel 18 und 19.

Art. 8 Rückzug

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der IDPA ohne Begründung zurückziehen.

2 Später ist ein Rückzug nur möglich, wenn ein hinreichender Grund vorliegt. Als hinreichende Gründe gelten insbesondere:

3 Der Rückzug nach Absatz 2 muss der Prüfungsleitung unverzüglich schriftlich mitgeteilt und begründet werden.

4. Abschnitt: Prüfungsinhalte

Art. 9 Grundlage

Die Kompetenzen, Lerngebiete, Anforderungen in den einzelnen Fächern und in der IDPA sowie die Prüfungsfächer in den einzelnen Ausrichtungen richten sich nach dem Rahmenlehrplan vom 18. Dezember 2012[^2] für die Berufsmaturität (RLP-BM).

Art. 10 Prüfungsfächer und interdisziplinäre Projektarbeit

1 Prüfungsfächer im Grundlagenbereich sind für alle Ausrichtungen:

2 Prüfungsfächer im Schwerpunktbereich sind:

für die Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences:

für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen:

für die Ausrichtung Gesundheit und Soziales:

für die Ausrichtung Natur, Landschaft und Lebensmittel:

für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst:

3 Prüfungsfächer im Ergänzungsbereich sind:

für die Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences:

für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen:

für die Ausrichtung Gesundheit und Soziales:

für die Ausrichtung Natur, Landschaft und Lebensmittel:

für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst:

4 Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Rahmen einer IDPA geprüft. Die IDPA ist zum vorgegebenen Thema und unter Berücksichtigung von zwei vorgegebenen Fächern zu erstellen und zu präsentieren.

5. Abschnitt: Prüfungsmodalitäten

Art. 11 Prüfungssprachen

Die Prüfung wird in allen Ausrichtungen auf Deutsch, Französisch und Italienisch angeboten.

Art. 12 Prüfungsrichtlinien

Die Richtlinien des SBFI zur Prüfung werden in Zusammenarbeit mit den Fachlehrkräften der Sekundarstufe II und den Fachhochschulen erarbeitet und auf der Website des SBFI publiziert. Sie legen insbesondere fest:

Art. 13 Prüfungsaufteilung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung nach eigener Wahl wie folgt ablegen:

2 Wird die Prüfung in Form von zwei Teilprüfungen abgelegt, so muss die zweite Teilprüfung spätestens im auf die erste Teilprüfung folgenden Kalenderjahr abgelegt werden. Auf Ersuchen der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfungsleitung in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 14 Zutritt für Aussenstehende

Die Prüfungsleitung kann Aussenstehenden auf Ersuchen Zutritt zu den Prüfungen gewähren.

6. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Art. 15 Prüfungsorgane

1 Für das Prüfungsverfahren sind folgende Prüfungsorgane zuständig:

2 Das Fachpersonal besteht aus:

Examinierenden, welche:

Art. 16 Leistungsbewertung

1 Die in den Prüfungsfächern sowie in der IDPA erbrachten Leistungen werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.

2 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 17 Notenberechnung

1 Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote.

2 Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die von der schriftlichen Prüfung in der zweiten Landessprache oder der dritten Sprache dispensiert sind, beruht die Note für die entsprechende Sprache:

3 Die Note für das interdisziplinäre Arbeiten beruht:

4 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten.

Art. 18 Bestehensanforderungen

1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn:

2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder die Kandidatin oder der Kandidat:

Art. 19 Sanktionen

1 In den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d werden die bereits erzielten Noten annulliert.

2 In den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und d wird die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfungssession ausgeschlossen.

3 Das SBFI verfügt den Ausschluss auf Antrag des Prüfungspräsidiums.

4 In besonders schweren Fällen kann das SBFI den dauerhaften Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten verfügen.

Art. 20 Prüfungsentscheid und Notenmitteilung

1 Die Examinierenden sowie die Expertinnen und Experten verifizieren die Richtigkeit der gesetzten Noten. Die Noten werden vom Prüfungspräsidium ratifiziert und den Kandidierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

2 Der Prüfungsentscheid wird nach Abschluss des vollständigen Prüfungsversuchs gefällt.

3 Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt das SBFI den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit.

Art. 21 Wiederholung

1 Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

2 Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Dies gilt auch für die IDPA.

3 Wird eine ungenügende IDPA innerhalb der Frist nach Absatz 2 wiederholt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat wählen, ob sie oder er:

4 Bei einer Wiederholung nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 müssen alle Fächer und die IDPA erneut abgelegt werden.

5 Die zu wiederholenden Fächer können in einer oder in zwei Prüfungssessionen abgelegt werden.

6 Wer die Prüfung nach Absolvierung der ersten Teilprüfung des ersten Prüfungsversuchs nicht mehr bestehen kann, kann auf die Absolvierung der zweiten Teilprüfung verzichten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

7. Abschnitt: Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

Art. 22

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis und den zugehörigen Notenausweis. Im Notenausweis aufgeführt sind:

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 16. November 2016[^4] über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung wird aufgehoben.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die erste Teilprüfung oder den ersten Prüfungsversuch nach bisherigem Recht absolviert haben, absolvieren die zweite Teilprüfung oder den zweiten Prüfungsversuch nach dieser Verordnung.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.103.1

[^2]: Abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation.

[^3]: Abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation.

[^4]: [AS 2016 4529]

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