Verordnung vom 18. Mai 2022 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-05-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.

Art. 2 Sicherstellungspflicht

1 Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass bei einer schweren Mangellage die Schweiz von Oktober 2022 bis April 2023 hinreichend mit Erdgas versorgt wird:

2 Sie müssen gewährleisten, dass ab dem 1. November 2022 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.

3 Sie müssen ausserdem gewährleisten, dass sie ab dem 1. November 2022 über Optionen verfügen, die zum Bezug von zusätzlichem Erdgas im Umfang von insgesamt 20 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Verbrauchs in den Monaten Oktober bis April berechtigen.

Art. 3 Massnahmen

Als geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten namentlich:

Art. 4 Einrechnung in die Netznutzungsentgelte

Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 können Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Sicherstellungspflicht entstehen und nicht anderweitig kompensiert werden können, in die regionalen Netznutzungsentgelte einrechnen.

Art. 5 Auskunftspflicht

Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 sind verpflichtet, dem Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Fachbereich Energie) und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Verlangen unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten und weitere Dokumente, insbesondere Bücher, Briefe, elektronische Daten und Rechnungen, auszuhändigen und Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.

Art. 6 Vollzug

1 Der Fachbereich Energie und das BWL sind für den Vollzug zuständig.

2 Der Fachbereich Energie überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 30. September 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 531

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.