Verordnung des UVEK vom 15. Mai 2022 über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-05-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006[^1] (SebV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Grundlagen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für Seile und Seilverbindungen:

2 Sie gilt für Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006[^2] (SebG) fallen.

3 Sie gilt nicht für Seile der Infrastruktur von Seilbahnen.

4 Für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilverbindungen gelten die Bestimmungen des SebG und der SebV.

Art. 2 Anerkannte Regeln der Technik

Seile und Seilverbindungen auf Seilbahnen müssen die Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen, die in den technischen Normen nach dem Anhang konkretisiert sind.

Art. 3 Altrechtliche Seilbahnen

Als altrechtlich gelten Seilbahnen, die nach Bestimmungen bewilligt wurden, die vor dem Inkrafttreten des SebG[^3] galten. Sie können auch Teile enthalten, die nach den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden.

Art. 4 Anforderungen beim Ersatz eines Seils oder einer Seilverbindung an altrechtlichen Anlagen

1 Auf altrechtlichen Seilbahnen dürfen Seile und Seilverbindungen durch konformitätsbewertete und zertifizierte Sicherheitsbauteile ersetzt werden.

2 Beim Ersatz von Seilen und Seilverbindungen auf altrechtlichen Anlagen durch Sicherheitsbauteile desselben Typs ist eine Vergleichsprüfung durchzuführen und die Kompatibilität mit der bestehenden Anlage nachzuweisen.

3 Die Vergleichbarkeit nach Abs. 2 ist nachgewiesen, wenn die sicherheitsrelevanten Eigenschaften gleichwertig sind. Hierzu sind:

4 Wird ein Seilersatz oder der Ersatz einer Seilverbindung auf einer altrechtlichen Seilbahn nicht von der bestehenden Betriebsbewilligung gedeckt, so gilt für den vom Umbau betroffenen Teil der Seilbahn Artikel 5 Absatz 1 SebV.

Art. 5 Anforderungen an die Instandhaltung der Seile und Seilverbindungen von Anlagen ohne Betriebsbewilligung

1 Anlagen ohne Betriebsbewilligung sind so instand zu halten, dass alle Seile auf der ganzen Länge, inklusive aller Seilbefestigungen, jederzeit geprüft werden können.

2 Die letzten gültigen Prüfintervalle aller Prüfarten dürfen verdoppelt werden.

3 Ausgewiesene fachkundige Drittpersonen nach Artikel 54 SebV können in einem Prüfplan abweichende Vorgaben festlegen.

Art. 6 Abweichungen

Soll von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, so muss mit einer Risikoanalyse belegt werden, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

2. Abschnitt: Sicherheitsgrundsätze, Ablegekriterien und Untersuchungen

Art. 7 Sicherheitsgrundsätze und Ablegekriterien für Seile

1 Für alle Seile gelten die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien nach Kapitel 9 der Norm SN EN 12927:2020, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Seile[^4].

2 Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfungsmethoden nicht oder nicht mit ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, gelten als ablegereif. Dasselbe gilt für Seile, deren Zustand eine Seil- oder Spleissöffnung nicht mehr zulässt.

3 Die zuständige Behörde kann den Ersatz eines Seiles verlangen.

Art. 8 Massnahmen bei ablegereifen Seilen

1 Ist ein Seil ablegereif, so darf es nur in Betrieb bleiben, wenn eine ausgewiesene fachkundige Drittperson nach Artikel 54 SebV die erforderlichen Massnahmen festgelegt hat und diese umgesetzt sind.

2 Bei der Beurteilung, ob ein Seil ablegereif ist, sind insbesondere die Ablegekriterien für altrechtliche Seilbahnen, die bei der Bemessung der Anlage gemacht wurden, einzubeziehen.

Art. 9 Aushändigung von abgelegten Seilen, Seilabschnitten und Seilendbefestigungen zu Untersuchungszwecken

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass ihnen abgelegte Seile, Seilabschnitte und Seilendbefestigungen, die aufgrund von Auswertungen magnetinduktiver Prüfungen oder aufgrund anderer Inspektionstätigkeiten ersetzt wurden, zu Untersuchungszwecken ausgehändigt und vom Seilbahnunternehmen bis zur Abholung sorgfältig aufgehoben werden.

3. Abschnitt: Vorgaben für Hersteller, Seilbahnunternehmen und ausgewiesene fachkundige Drittpersonen

Art. 10 Herstellervorgaben

1 Der Hersteller muss die Vorgaben der Instandhaltung in der Betriebs- und Instandhaltungsanleitung festhalten. Diese sind so zu formulieren, dass sie ohne weiteres umgesetzt werden können.

2 Er muss bei seinen Vorgaben die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere die massgebenden SN EN-Normen im Anhang berücksichtigen. Dabei kann er:

3 Alle Änderungen der Vorgaben sind in die Betriebs- und Instandhaltungsanleitung zu integrieren.

4 Das Seilbahnunternehmen muss für die Instandhaltung die Vorgaben des Herstellers beachten. Liegen mehrere Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen vor, so ist es verpflichtet, die jeweils strengere Vorgabe umzusetzen oder eine Bereinigung einzuleiten.

5 Für Ersatzseile auf bestehenden Anlagen ist eine Anpassung der Betriebs- und Instandhaltungsanleitung nur bei wesentlichen Änderungen erforderlich. Ob es sich um wesentliche Änderungen handelt, entscheidet der Hersteller aufgrund der Informationen des Seilbahnunternehmens.

Art. 11 Intervalle zwischen den Inspektionen und Prüfungen

1 Das Seilbahnunternehmen muss die Seile und Seilverbindungen in regelmässigen Intervallen Inspektionen oder Prüfungen unterziehen. Die Intervalle ergeben sich aus:

2 Massgebend ist jeweils das kürzeste Intervall.

Art. 12 Erstellung von Seilendbefestigungen

1 Für die Erstellung von Seilendbefestigungen gelten die Vorgaben des Herstellers.

2 Bei Seilendbefestigungen muss sichergestellt sein, dass sich das Seil nicht drehen kann.

Art. 13 Instandsetzung von Seilen und Seilverbindungen

1 Instandsetzungsarbeiten an Seilen und Seilverbindungen müssen von ausgewiesenen fachkundigen Drittpersonen nach Artikel 54 SebV ausgeführt werden.

2 Drittpersonen nach Absatz 1 müssen bei allen Instandsetzungsarbeiten den äusseren und wenn möglich auch den inneren Zustand des Seils beurteilen.

3 Sie legen die Massnahmen für das weitere Vorgehen und wenn erforderlich besondere Prüftätigkeiten in einem Prüfplan fest.

4. Abschnitt: Haftung, Versicherung, Dokumentation und Befugnis

Art. 14 Haftung und Versicherung für Ersteller von Seilverbindungen

1 Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Erstellern den Umfang der Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

2 Ersteller dürfen ihre Haftung nicht unverhältnismässig einschränken.

Art. 15 Dokumentation und Anerkennung von Fachpersonen für Arbeiten an Seilen und Seilverbindungen

1 Wer Seile oder Seilverbindungen erneuert oder instand setzt, muss die Arbeiten dokumentieren und einen Bericht erstellen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Erneuerungen oder einen Ersatz oder um eine Instandsetzung handelt.

2 Werden Spleisse auf altrechtlichen Anlagen von einer vom BAV vor dem 1. April 2011 anerkannten Fachperson erstellt, so ist keine EG-Konformitätsbescheinigung erforderlich.

3 Für kantonal bewilligte Anlagen können die Kantone Spleisserinnen und Spleisser anerkennen und die Voraussetzungen hierfür festlegen.

4 Bei der Erneuerung oder beim Ersatz von Seilverbindungen muss der Ersteller folgende Nachweise beibringen:

bei Vergussköpfen, Klemmköpfen und Seilschlössern:

bei Spleissen:

5 Die vergleichbare Erklärung muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:

6 Der Bericht nach Absatz 1 muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:

7 Die Dokumentation von Instandhaltungsarbeiten müssen die Informationen nach Artikel 32 Absatz 3 enthalten.

Art. 16 Markierung von Verguss- und Klemmköpfen

1 Verguss- und Klemmköpfe sowie Trommelbefestigungen sind nach der Montage zu markieren.

2 Anhand der Markierung muss es möglich sein, die für die Montage verantwortliche Person sowie das Datum der Erstellung zu identifizieren.

5. Abschnitt: Klemmplatten für Montagearbeiten

Art. 17

1 Werden Klemmplatten für die Montage oder für Instandhaltungsarbeiten verwendet, so muss damit die vorhandene Seilzugkraft sicher gehalten werden können. Die eingesetzten Klemmplatten müssen dem gegebenen Seildurchmesser entsprechen; das Seil darf weder durch die dafür nötige Pressung noch durch Gleiten in der Klemmplatte geschädigt werden. Die Montagevorschriften der Hersteller müssen beachtet werden.

2 Um ein Rutschen des Seils feststellen zu können, muss in einem Abstand von ca. 10 mm zur Klemmplatte eine Markierung gesetzt werden. Wird ein Rutschen des Seiles festgestellt, so muss der betroffene Seilbereich markiert und von einer ausgewiesenen fachkundigen Drittperson beurteilt werden.

6. Abschnitt: Visuelle Seilinspektion (VI) durch das Seilbahnunternehmen

Art. 18 Visuelle Seilinspektion

1 Der äussere Zustand der Seile und ihrer Befestigungselemente muss unter der Verantwortung des Technischen Leiters oder der Technischen Leiterin oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf der ganzen Seillänge in festgelegten Intervallen visuell inspiziert werden.

2 Für die Durchführung der visuellen Seilinspektion kann der «Abschlussbericht Forschungsprojekt Visuelle Seilinspektion»[^6] als Unterstützung dienen.

3 Die Ergebnisse der Inspektion sind in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss die Informationen nach Artikel 32 Absatz 3 enthalten.

Art. 19 Inspektionsintervalle

Die Intervalle für die Inspektion der Seile und Seilverbindungen richten sich nach Artikel 11.

Art. 20 Vorgehen bei Schadenstellen und Schädigungen

1 Schadenstellen werden lokalisiert, indem ihr Abstand von einem Fixpunkt, beispielsweise von einer Seilverbindung, festgehalten wird.

2 Bei Anzeichen von Schädigungen bei der Verankerung von Spannseilen auf einer Windentrommel ist das Seil in entlastetem Zustand mindestens zwei ganze Umschlingungen von der Trommel abzuwickeln.

7. Abschnitt: Zerstörungsfreie Seilprüfung durch eine Seilprüfstelle

Art. 21 Vorbereitung

1 Die zerstörungsfreien Seilprüfungen dürfen nur durch Seilprüfstellen durchgeführt werden, die nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^7] akkreditiert sind.

2 Das Seilbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass sich die Seile für die Seilprüfung in einem sauberen Zustand befinden, der eine korrekte Prüfung gewährleistet. Die Anlage ist in Absprache mit der Seilprüfstelle so vorzubereiten, dass die Arbeitssicherheit gewährleistet ist.

3 Es muss der Seilprüfstelle anlässlich der Prüfung alle seilrelevanten Informationen, insbesondere die Aufzeichnungen nach Artikel 32 Absatz 3 zur Verfügung stellen.

4 Bei Tragseilverschiebungen ist sicherzustellen, dass sämtliche Bereiche der Tragseile zwischen den Endbefestigungen von den Prüfungen erfasst werden. Nicht prüfbare Bereiche sind im Prüfbericht auszuweisen und zu beurteilen, und es sind nötigenfalls Massnahmen zu definieren.

Art. 22 Durchführung

1 Der Zustand der Seile ist durch eine Seilprüfstelle in den vorgesehenen Zeitabständen zu prüfen.

2 Das Seilbahnunternehmen erteilt den Auftrag zur Seilprüfung. Es ist für die termingerechte Durchführung der Seilprüfung verantwortlich.

3 Die Seilprüfstelle legt das für die Prüfung geeignete Verfahren fest.

4 Sie hat nach der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen nach Art. 24.

5 Sie überwacht das Einhalten der von ihr empfohlenen Fristen für den Vollzug der Massnahmen. Sie macht sowohl das Seilbahnunternehmen als auch die zuständige Behörde rechtzeitig auf Terminüberschreitungen und das Erreichen der zulässigen Schädigungsgrenze aufmerksam.

6 Das Seilbahnunternehmen bestätigt der Seilprüfstelle den Vollzug der empfohlenen Massnahmen schriftlich.

Art. 23 Intervalle

1 Die Intervalle zwischen den zerstörungsfreien Seilprüfungen richten sich nach Artikel 11.

2 Zudem gilt:

Art. 24 Prüfbericht

1 Die Seilprüfstelle hat das Prüfergebnis in einem Prüfbericht festzuhalten; im Bericht müssen auch allfällige Messunsicherheiten festgehalten sein. Der Bericht muss gestützt auf das Prüfergebnis Empfehlungen mit entsprechenden Massnahmen und Terminen enthalten; insbesondere müssen die Fristen bis zur nächsten Prüfung festgelegt sein.

2 Die Seilprüfstelle hat den Prüfbericht der zuständigen Behörde einzureichen.

3 Die zuständigen Behörden aktualisieren bei Bedarf im Einvernehmen mit den Seilprüfstellen die Richtlinie über die Anforderungen an Seilprüfberichte[^8].

Art. 25 Umgang mit den Empfehlungen

Ist das Seilbahnunternehmen mit den Empfehlungen der Seilprüfstelle nicht einverstanden, so muss es die Seilprüfstelle sowie die zuständige Behörde darüber informieren.

Art. 26 Daten und Aufzeichnungen der Seilprüfung und Austausch von Rohdaten

1 Die Seilprüfstelle hat alle Daten und Aufzeichnungen der Seilprüfungen mindestens während der Verwendungsdauer der geprüften Seile aufzubewahren.

2 Sie hat der zuständigen Behörde im Rahmen von deren Aufsichtsfunktion Zugang zu allen Daten und Aufzeichnungen der Seilprüfung zu gewähren.

3 Die zuständigen Behörden können für die sichere Aufbewahrung der Daten und Aufzeichnungen, im Einvernehmen mit den Seilprüfstellen, die Anforderungen an die Lagerräume und die Speichermedien sowie an den Austausch von Seil- und Rohdaten festlegen.

4 Der Austausch unter den Seilprüfstellen von analogen und digitalen Rohdaten muss gewährleistet sein. Die Vergleichbarkeit von analogen und digitalen Rohdaten muss sichergestellt sein. Digitale Formate sind von den Seilprüfstellen mit der Akkreditierungsstelle zu validieren und bekannt zu geben.

Art. 27 Erkenntnisse

1 Die Seilprüfstellen melden der zuständigen Aufsichtsbehörde sicherheitsrelevante Erkenntnisse.

2 Die zuständigen Behörden, die Akkreditierungsstelle, die Prüfstellen, die Seilhersteller und die Seilbahnunternehmen tauschen die Erkenntnisse untereinander aus und prüfen, inwieweit Massnahmen erforderlich sind. Das Bundesamt für Verkehr legt im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden die Art und Weise fest, wie der Informationsaustausch vollzogen wird.

8. Abschnitt: Anforderungen an Seilprüfstellen und Prüfgeräte

Art. 28 Anforderungen an das Prüfpersonal

Die Anforderungen an das Prüfpersonal richten sich nach Anhang C der Norm SN EN 12927:2020, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Seile[^9].

Art. 29 Anforderungen an die prüfverantwortliche Person

1 Zusätzlich zu den Anforderungen für die Stufen 1 und 2 für das Prüfpersonal nach Anhang C der Norm SN EN 12927:2020, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Seile[^10], gelten für die prüfverantwortliche Person im Rahmen ihrer Funktion nachfolgende Anforderungen:

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