Verordnung der BK vom 25. Mai 2022 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-05-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),

gestützt auf die Artikel 27e Absatz 1bis, 27g Absatz 2, 27i Absatz 3 und 27l Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 24. Mai 1978[^1] über die politischen Rechte (VPR),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe.

Art. 2 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

Teilstimme:

systemkonform abgegebene Stimme: Stimme:

2 Im Übrigen gelten die Begriffe im Anhang Ziffer 1.

Art. 3 Grundvoraussetzungen für die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe pro Urnengang

Die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe erfolgt pro Urnengang; sie wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 4 Risikobeurteilung

1 Der Kanton führt eine Risikobeurteilung durch, mit der er nachweist und begründet, dass die Sicherheitsrisiken in seinem Verantwortungsbereich hinreichend gering sind. Dabei sind auch das Vertrauen und die Akzeptanz der Öffentlichkeit in die elektronische Stimmabgabe zu berücksichtigen.

2 Er prüft, ob er Risiken im Aufgabenbereich seiner Dienstleister selber beurteilen kann und inwiefern separate Risikobeurteilungen durch diese nötig sind. Gegebenenfalls fordert er diese separaten Risikobeurteilungen ein.

3 Die Risikobeurteilungen beziehen sich auf folgende Sicherheitsziele:

4 Jedes Risiko wird mit Bezug auf die folgenden Eigenschaften anhand der Dokumentation zum System und zu dessen Betrieb identifiziert und klar beschrieben:

Art. 5 Anforderungen an die vollständige Verifizierbarkeit

1 Es ist sichergestellt, dass jede Manipulation, die zu einer Verfälschung des Ergebnisses führt, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses erkannt werden kann (vollständige Verifizierbarkeit). Dies gilt als gegeben, wenn die Anforderungen an die individuelle und an die universelle Verifizierbarkeit erfüllt sind.

2 Es bestehen die folgenden Anforderungen an die individuelle Verifizierbarkeit:

3 Es bestehen die folgenden Anforderungen an die universelle Verifizierbarkeit:

Zur universellen Verifizierung erhalten die Prüferinnen und Prüfer einen Beweis der korrekten Ergebnisermittlung; der Beweis bestätigt, dass das ermittelte Ergebnis folgende Stimmen berücksichtigt:

Art. 6 Stichhaltigkeit der Beweise

Für die Stichhaltigkeit der Beweise nach Artikel 5 massgebend ist die Vertrauenswürdigkeit:

Art. 7 Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss von vorzeitigen Teilergebnissen

Für die Wahrung des Stimmgeheimnisses und den Ausschluss von vorzeitigen Teilergebnissen innerhalb der Infrastruktur massgebend ist die Vertrauenswürdigkeit:

Art. 8 Anforderungen an den vertrauenswürdigen Systemteil

1 Der vertrauenswürdige Systemteil umfasst eine oder mehrere Gruppen von Kontrollkomponenten.

2 Beweise sind auch dann stichhaltig (Art. 6) und das Stimmgeheimnis ist auch dann gewahrt (Art. 7), wenn pro Gruppe nur eine der Kontrollkomponenten korrekt funktioniert.

3 Die Vertrauenswürdigkeit des vertrauenswürdigen Systemteils wird über die unterschiedliche Ausgestaltung der Kontrollkomponenten sowie die Unabhängigkeit von deren Betrieb und deren Überwachung sichergestellt.

Art. 9 Zusätzliche Massnahmen zur Risikominimierung

Sind die Risiken trotz der ergriffenen Massnahmen nicht hinreichend gering, so müssen zusätzliche Massnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sämtliche Anforderungen des Anhangs bereits umgesetzt sind.

Art. 10 Anforderungen an die Überprüfung

1 Unabhängige Stellen prüfen im Auftrag der Bundeskanzlei:

2 Der Kanton stellt sicher, dass der Systembetreiber über ein Informationssicherheitsmanagement-System (ISMS) verfügt und dieses von unabhängigen Stellen geprüft wird (Anhang Ziff. 26.5). Das ISMS umfasst mindestens die Prozesse und die Infrastruktur des Systembetreibers, die für die Erreichung der Sicherheitsziele relevant sind.

3 Der Kanton stellt sicher, dass die Bundeskanzlei und die von ihr beauftragten unabhängigen Stellen für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 Zugang zum System und den notwendigen Unterlagen erhalten.

4 Die nach den Absätzen 1 und 2 für die Prüfungen zuständigen Behörden publizieren die Belege und die Zertifikate. Zusätzlich sind weitere Unterlagen zu publizieren, sofern sie für die Nachvollziehbarkeit relevant sind. Nicht publiziert werden müssen Dokumente oder Teile von Dokumenten, für die eine begründete Ausnahme insbesondere gestützt auf das Öffentlichkeits- oder das Datenschutzrecht vorliegt.

Art. 11 Offenlegung des Quellcodes und der Dokumentation zum System und dessen Betrieb

1 Der Kanton sorgt dafür, dass folgende Unterlagen offengelegt werden:

2 Nicht offengelegt werden müssen:

Art. 12 Modalitäten der Offenlegung

1 Die nach Artikel 11 offenzulegenden Unterlagen müssen so aufbereitet und dokumentiert sein, dass sich das Lesen und Analysieren möglichst einfach gestaltet.

2 Um eine Überprüfung durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen, müssen die Unterlagen:

3 Jede Person darf den Quellcode zu ideellen Zwecken untersuchen, verändern, kompilieren und ausführen sowie Studien dazu verfassen. Sie darf Studien und Erkenntnisse zu Mängeln publizieren. Sie darf sich insbesondere für die Fehlersuche mit weiteren Personen austauschen und dabei aus den offengelegten Informationen zitieren.

4 Die Inhaberin oder der Inhaber des Quellcodes kann:

5 Stellt sie oder er Nutzungsbedingungen für den Quellcode und die Dokumentation oder Bedingungen nach Absatz 4 Buchstabe b auf, so darf sie oder er Verstösse dagegen nur dann zivil- oder strafrechtlich verfolgen, wenn eine Person den Quellcode oder Teile davon kommerziell verwendet oder produktiv einsetzt. In den Nutzungsbedingungen und den Bedingungen ist darauf hinzuweisen.

Art. 13 Einbezug der Öffentlichkeit

1 Der Kanton bezeichnet eine Stelle, bei der interessierte Personen Hinweise zur Verbesserung des Systems einreichen können, darunter:

2 Die Stelle nach Absatz 1 wertet die Hinweise aus und informiert die hinweisgebende Person über ihre Einschätzung und allfällige Massnahmen, die gestützt auf den Hinweis getroffen werden. Diese Informationen werden publiziert.

3 Der Kanton sorgt dafür, dass Hinweise, die einen Bezug zur Sicherheit haben und die zu Verbesserungen des Systems beitragen, angemessen finanziell vergütet werden.

Art. 14 Verantwortung und Zuständigkeiten für den korrekten Ablauf des Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe

1 Der Kanton trägt die Gesamtverantwortung für den korrekten Ablauf des Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe.

2 Er muss wichtige Aufgaben selbst ausführen. Er kann die Entwicklung der eingesetzten Software, Aufgaben des Betriebs und die Kommunikation zu Fragen der Funktionsweise an externe Organisationen delegieren.

3 Er bestimmt eine auf kantonaler Ebene verantwortliche Stelle, die die Gesamtverantwortung trägt und insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

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