Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 2019[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass in der Schweiz mit selber hergestellten explosionsfähigen Stoffen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen und gegen Sachen begangen werden. Es soll einen Beitrag zur Verhinderung von solchen strafbaren Handlungen im Ausland leisten.

2 Das Gesetz regelt:

3 Es sieht vor, dass verdächtige Vorkommnisse dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gemeldet werden können.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen

Art. 3

1 Der Bundesrat legt eine Liste von Vorläuferstoffen fest, bei denen das Risiko eines Missbrauchs besteht; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

2 Er legt für jeden Vorläuferstoff nach Absatz 1 fest, für welche Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen gilt:

3 Gegenstände, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, sind von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat kann einzelne Gegenstände den Zugangsbeschränkungen unterstellen.

4 Der Bundesrat kann einzelne weitere Produkte, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, von den Zugangsbeschränkungen ausnehmen.

3. Abschnitt: Erwerb, Besitz, Weitergabe und Ein- und Ausfuhr

von Vorläuferstoffen durch private Verwenderinnen

Art. 4 Erwerb und Besitz von Vorläuferstoffen

1 Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Erwerbsbewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.

2 Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Ausnahmebewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.

Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen

Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt.

Art. 6 Gesuch um Erwerbsbewilligung

1 Gesuche um eine Erwerbsbewilligung müssen bei fedpol eingereicht werden.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das Gesuch elektronisch eingereicht werden muss.

3 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung

1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht.

2 Ein Hinderungsgrund besteht, wenn:

3 Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative.

Art. 8 Umfang und Dauer der Erwerbsbewilligung

1 Die Erwerbsbewilligung gilt für einen oder mehrere Vorläuferstoffe.

2 Sie ist längstens 3 Jahre gültig.

3 Sie kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

Art. 9 Überprüfung und Entzug der Erwerbsbewilligung

1 Fedpol kann während der Gültigkeitsdauer der Erwerbsbewilligung periodisch überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung nach wie vor erfüllt sind. Wird die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst, so kann es aus diesem Anlass ebenfalls eine Überprüfung vornehmen.

2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 nicht mehr erfüllt, so entzieht fedpol die Erwerbsbewilligung. Es kann Vorläuferstoffe, die gestützt auf die entzogene Erwerbsbewilligung erworben worden sind, einziehen.

Art. 10 Ausnahmebewilligung

1 Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Ausnahmebewilligungen für den Zugang zu Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorsehen.

2 Die Ausnahmebewilligung kann hinsichtlich der Menge des Vorläuferstoffs oder der Anzahl Bezüge beschränkt werden.

3 Die Erteilung und der Entzug der Ausnahmebewilligung richten sich nach den Bestimmungen über die Erwerbsbewilligungen (Art. 6–9).

Art. 11 Einfuhr von Vorläuferstoffen

1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c nur einführen, wenn sie:

vor der Einfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben:

2 Auf Verlangen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)[^3] müssen sie das Vorliegen der Bewilligung und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.

Art. 12 Ausfuhr von Vorläuferstoffen

1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c nur ausführen, wenn sie:

vor der Ausfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben:

2 Auf Verlangen des BAZG müssen sie den rechtmässigen Erwerb und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.

Art. 13 Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen

1 Das BAZG stellt Vorläuferstoffe vorläufig sicher, für welche die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung nicht vorliegt oder die nicht ordnungsgemäss im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst worden sind.

2 Sie erstattet Strafanzeige an fedpol.

4. Abschnitt: Bereitstellung von Vorläuferstoffen auf dem Markt

Art. 14 Abgabe von Vorläuferstoffen an private Verwenderinnen

1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, darf diese nur dann an private Verwenderinnen abgeben, wenn diese ihre Identität belegen und über eine Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den betreffenden Vorläuferstoff verfügen.

2 Die Person, die den Vorläuferstoff abgibt, muss das Vorhandensein der Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung anhand der Referenznummer der Bewilligung mittels Abrufverfahren im Informationssystem nach Artikel 21 überprüfen.

3 Sie muss die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 bestätigen oder erfassen:

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Information bei der Abgabe

Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen.

5. Abschnitt: Verbot der Herstellung und des Besitzes von explosionsfähigen Stoffen

Art. 16

1 Privaten Verwenderinnen ist die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen untersagt.

2 Der Erwerb und der Besitz von explosionsfähigen Stoffen, die von privaten Verwenderinnen hergestellt worden sind, sind untersagt.

6. Abschnitt: Meldung verdächtiger Vorkommnisse

Art. 17

Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden.

7. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem

Art. 18 Beschaffung von Informationen

1 Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen können die zuständigen Stellen von fedpol automatisch auf die folgenden Informationssysteme zugreifen:

2 Die Behörden des Bundes und der Kantone, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, das BAZG und die für den Vollzug des WG und des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977[^10] (SprstG) zuständigen Behörden, erteilen den zuständigen Stellen von fedpol auf Anfrage Auskünfte zur Erkennung und zur Beurteilung von möglichen Gefährdungen in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen.

3 Im Fall von verdächtigen Vorkommnissen können die zuständigen Stellen von fedpol Personendaten auch aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben.

Art. 19 Austausch von Informationen mit ausländischen Partnerbehörden

Fedpol kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit ausländischen Partnerbehörden austauschen:

Art. 20 Mitteilung von Strafurteilen und -entscheiden

Die Strafbehörden des Bundes und der Kantone teilen fedpol Strafurteile und -entscheide mit, die gestützt auf die Artikel 224–226 StGB[^11], auf das SprstG[^12] oder auf das vorliegende Gesetz ergangen sind.

Art. 21 Informationssystem

1 Fedpol betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Es darf in diesem System Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.

2 Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen prüft fedpol, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vorläuferstoffe für strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen verwendet werden könnten. Es ist berechtigt, hierzu die Informationen nach Artikel 22 untereinander zu vergleichen.

Art. 22 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält die folgenden Informationen:

Art. 23 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1 Das Auskunftsrecht und das Recht, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^15] über den Datenschutz.

2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, von der die Daten stammen.

3 Bezüglich der Daten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b–g bleiben die Artikel 8, 8a und 16 BPI[^16] vorbehalten.

Art. 24 Zugriff auf das Informationssystem im Abrufverfahren

1 Der Bundesrat kann den folgenden Behörden gestatten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren auf das Informationssystem nach Artikel 21 zuzugreifen:

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass fedpol dem BAZG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien von Personen gewähren kann:

Art. 25 Automatische Meldung von Daten an die für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden

Fedpol kann den für den Vollzug des WG[^19] zuständigen Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, die Namen von Personen automatisch melden:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.