Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 2019[^2],
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass in der Schweiz mit selber hergestellten explosionsfähigen Stoffen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen und gegen Sachen begangen werden. Es soll einen Beitrag zur Verhinderung von solchen strafbaren Handlungen im Ausland leisten.
2 Das Gesetz regelt:
- a. den Erwerb, den Besitz, die Weitergabe und die Ein- und Ausfuhr von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe durch private Verwenderinnen;
- b. die Bereitstellung von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe auf dem Markt;
- c. die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen.
3 Es sieht vor, dass verdächtige Vorkommnisse dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gemeldet werden können.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. explosionsfähige Stoffe: Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören;
- b. Vorläuferstoffe: chemische Stoffe, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können, sowie die Gemische und Lösungen, in denen sie enthalten sind;
- c. private Verwenderin: natürliche oder juristische Person, die einen Vorläuferstoff nicht zu Erwerbs-, Ausbildungs- oder Forschungszwecken oder im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwendet und diesen nicht auf dem Markt bereitstellt;
- d. Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Vorläuferstoffs auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- e. Einfuhr: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet;
- f. Ausfuhr: Verbringen aus dem schweizerischen Staatsgebiet.
2. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen
Art. 3
1 Der Bundesrat legt eine Liste von Vorläuferstoffen fest, bei denen das Risiko eines Missbrauchs besteht; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2 Er legt für jeden Vorläuferstoff nach Absatz 1 fest, für welche Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen gilt:
- a. freier Zugang;
- b. bewilligungspflichtiger Zugang;
- c. verbotener Zugang;
- d. alternativ bis zum Erreichen einer bestimmten Mengenschwelle: Zugang über den Fachhandel.
3 Gegenstände, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, sind von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat kann einzelne Gegenstände den Zugangsbeschränkungen unterstellen.
4 Der Bundesrat kann einzelne weitere Produkte, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, von den Zugangsbeschränkungen ausnehmen.
3. Abschnitt: Erwerb, Besitz, Weitergabe und Ein- und Ausfuhr
von Vorläuferstoffen durch private Verwenderinnen
Art. 4 Erwerb und Besitz von Vorläuferstoffen
1 Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Erwerbsbewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.
2 Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Ausnahmebewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.
Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen
Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt.
Art. 6 Gesuch um Erwerbsbewilligung
1 Gesuche um eine Erwerbsbewilligung müssen bei fedpol eingereicht werden.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das Gesuch elektronisch eingereicht werden muss.
3 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
- a Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die Nummer des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises;
- b Angaben zum Vorläuferstoff;
- c. Angaben zur geplanten Verwendung des Vorläuferstoffs.
Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung
1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht.
2 Ein Hinderungsgrund besteht, wenn:
- a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird;
- b. Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder
- d. andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.
3 Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative.
Art. 8 Umfang und Dauer der Erwerbsbewilligung
1 Die Erwerbsbewilligung gilt für einen oder mehrere Vorläuferstoffe.
2 Sie ist längstens 3 Jahre gültig.
3 Sie kann Auflagen und Bedingungen enthalten.
Art. 9 Überprüfung und Entzug der Erwerbsbewilligung
1 Fedpol kann während der Gültigkeitsdauer der Erwerbsbewilligung periodisch überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung nach wie vor erfüllt sind. Wird die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst, so kann es aus diesem Anlass ebenfalls eine Überprüfung vornehmen.
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 nicht mehr erfüllt, so entzieht fedpol die Erwerbsbewilligung. Es kann Vorläuferstoffe, die gestützt auf die entzogene Erwerbsbewilligung erworben worden sind, einziehen.
Art. 10 Ausnahmebewilligung
1 Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Ausnahmebewilligungen für den Zugang zu Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorsehen.
2 Die Ausnahmebewilligung kann hinsichtlich der Menge des Vorläuferstoffs oder der Anzahl Bezüge beschränkt werden.
3 Die Erteilung und der Entzug der Ausnahmebewilligung richten sich nach den Bestimmungen über die Erwerbsbewilligungen (Art. 6–9).
Art. 11 Einfuhr von Vorläuferstoffen
1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c nur einführen, wenn sie:
- a. über die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung verfügen; und
vor der Einfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben:
-
- ihre Personalien,
-
- Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung,
-
- Angaben zum Vorläuferstoff,
-
- Angaben zur Einfuhr.
- b.
2 Auf Verlangen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)[^3] müssen sie das Vorliegen der Bewilligung und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.
Art. 12 Ausfuhr von Vorläuferstoffen
1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c nur ausführen, wenn sie:
- a. die Vorläuferstoffe rechtmässig erworben haben; und
vor der Ausfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben:
-
- ihre Personalien,
-
- Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung,
-
- Angaben zum Vorläuferstoff,
-
- Angaben zur Ausfuhr.
- b.
2 Auf Verlangen des BAZG müssen sie den rechtmässigen Erwerb und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.
Art. 13 Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen
1 Das BAZG stellt Vorläuferstoffe vorläufig sicher, für welche die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung nicht vorliegt oder die nicht ordnungsgemäss im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst worden sind.
2 Sie erstattet Strafanzeige an fedpol.
4. Abschnitt: Bereitstellung von Vorläuferstoffen auf dem Markt
Art. 14 Abgabe von Vorläuferstoffen an private Verwenderinnen
1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, darf diese nur dann an private Verwenderinnen abgeben, wenn diese ihre Identität belegen und über eine Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den betreffenden Vorläuferstoff verfügen.
2 Die Person, die den Vorläuferstoff abgibt, muss das Vorhandensein der Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung anhand der Referenznummer der Bewilligung mittels Abrufverfahren im Informationssystem nach Artikel 21 überprüfen.
3 Sie muss die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 bestätigen oder erfassen:
- a. die Personalien der privaten Verwenderin;
- b. Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung;
- c. Angaben zum Vorläuferstoff;
- d. Angaben zur Abgabe.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 15 Information bei der Abgabe
Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen.
5. Abschnitt: Verbot der Herstellung und des Besitzes von explosionsfähigen Stoffen
Art. 16
1 Privaten Verwenderinnen ist die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen untersagt.
2 Der Erwerb und der Besitz von explosionsfähigen Stoffen, die von privaten Verwenderinnen hergestellt worden sind, sind untersagt.
6. Abschnitt: Meldung verdächtiger Vorkommnisse
Art. 17
Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden.
7. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem
Art. 18 Beschaffung von Informationen
1 Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen können die zuständigen Stellen von fedpol automatisch auf die folgenden Informationssysteme zugreifen:
- a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[^4] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);
- b. System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
- c. System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI;
- d. automatisiertes Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI;
- e. im Rahmen des Schengen-Besitzstands: nationaler Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI;
- f. nationaler Polizei-Index nach Artikel 17 BPI;
- g. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI;
- h. Informationssystem Index NDB des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nach Artikel 51 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015[^5];
- i. Strafregister-Informationssystem nach Artikel 365 des Strafgesetzbuches (StGB)[^6];
- j. Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[^7] (WG) über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);
- k. Datenbank DAWA nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG;
- l. Informationssystem Ausweisschriften nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001[^8];
- m. Informationssystem nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003[^9] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.
2 Die Behörden des Bundes und der Kantone, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, das BAZG und die für den Vollzug des WG und des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977[^10] (SprstG) zuständigen Behörden, erteilen den zuständigen Stellen von fedpol auf Anfrage Auskünfte zur Erkennung und zur Beurteilung von möglichen Gefährdungen in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen.
3 Im Fall von verdächtigen Vorkommnissen können die zuständigen Stellen von fedpol Personendaten auch aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben.
Art. 19 Austausch von Informationen mit ausländischen Partnerbehörden
Fedpol kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit ausländischen Partnerbehörden austauschen:
- a. bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen;
- b. im Fall von verdächtigen Vorkommnissen, sofern der Austausch notwendig ist, um eine Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden.
Art. 20 Mitteilung von Strafurteilen und -entscheiden
Die Strafbehörden des Bundes und der Kantone teilen fedpol Strafurteile und -entscheide mit, die gestützt auf die Artikel 224–226 StGB[^11], auf das SprstG[^12] oder auf das vorliegende Gesetz ergangen sind.
Art. 21 Informationssystem
1 Fedpol betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Es darf in diesem System Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
2 Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen prüft fedpol, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vorläuferstoffe für strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen verwendet werden könnten. Es ist berechtigt, hierzu die Informationen nach Artikel 22 untereinander zu vergleichen.
Art. 22 Inhalt des Informationssystems
Das Informationssystem enthält die folgenden Informationen:
- a. die Daten aus der Erfassung der Abgabe, der Einfuhr und der Ausfuhr von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c;
- b. die Gesuche um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen sowie die Informationen über erteilte, verweigerte und entzogene Bewilligungen und über die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung geführt haben;
- c. Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und über die Umstände, die zu einer solchen Meldung geführt haben;
- d. Informationen über Massnahmen, die im Fall von verdächtigen Vorkommnissen ergriffen worden sind;
- e. die aus der Informationsbeschaffung nach den Artikeln 18, 19 und 29 abgeleiteten Erkenntnisse, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz relevant sind;
- f. Strafurteile und -entscheide, die gestützt auf die Artikel 224–226 StGB[^13], das SprstG[^14] oder das vorliegende Gesetz ergangen sind, sowie Informationen über Ereignisse in Zusammenhang mit Chemikalien und explosionsfähigen Stoffen;
- g. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind;
- h. Fachinformationen im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen und deren missbräuchlicher Verwendung;
- i. statistische Informationen.
Art. 23 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
1 Das Auskunftsrecht und das Recht, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^15] über den Datenschutz.
2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, von der die Daten stammen.
3 Bezüglich der Daten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b–g bleiben die Artikel 8, 8a und 16 BPI[^16] vorbehalten.
Art. 24 Zugriff auf das Informationssystem im Abrufverfahren
1 Der Bundesrat kann den folgenden Behörden gestatten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren auf das Informationssystem nach Artikel 21 zuzugreifen:
- a. den für den Vollzug des WG[^17] und des SprstG[^18] zuständigen Behörden zur Abklärung von Hinderungsgründen nach Artikel 8 Absatz 2 WG und Artikel 14a Absatz 1 SprstG;
- b. dem BAZG und den Polizeikorps des Bundes und der Kantone zur Überprüfung, ob einer Person eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligungen erteilt wurde und ob die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c erfasst wurde;
- c. den am Vollzug dieses Gesetzes, namentlich an den Kontrollen nach Artikel 28 Absatz 3 beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Abklärungen.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass fedpol dem BAZG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien von Personen gewähren kann:
- a. denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 eine Erwerbs- oder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind; und
- b. bei denen von einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgegangen wird.
Art. 25 Automatische Meldung von Daten an die für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden
Fedpol kann den für den Vollzug des WG[^19] zuständigen Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, die Namen von Personen automatisch melden:
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