Verordnung vom 25. Mai 2022 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung, VVSG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-05-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020[^1] (VSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen für private Verwenderinnen

Art. 1 Begriff der privaten Verwenderin

Im Sinn von Artikel 2 Buchstabe c VSG bedeuten:

Art. 2 Zugangsbeschränkungen

1 Die Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Für jeden Vorläuferstoff in Anhang 1 wird festgelegt, bei welchen Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c VSG gilt:

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen bis zu welcher Höchstmenge und bis zu welcher Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel erworben werden dürfen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG). Es hört vorgängig die Organisationen des Fachhandels an.

4 Zum Fachhandel zählen:

Art. 3 Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen

1 Als Gegenstände nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz VSG gelten Erzeugnisse im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^3] (ChemV).

2 Nach Artikel 3 Absatz 4 VSG von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen sind:

2. Abschnitt: Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen

Art. 4 Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung

Die Gesuche um Erwerbsbewilligung können entweder im Online-Portal des Bundesamtes für Polizei (fedpol) oder auf dem Postweg eingereicht werden.

Art. 5 Angaben im Gesuch um Erwerbsbewilligung

1 Bei der Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller fedpol die Angaben nach Artikel 6 Absatz 3 VSG machen und ihre oder seine AHV-Nummer angeben.

2 Zu den Personalien nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VSG gehören:

Art. 6 Erteilung der Erwerbsbewilligung

1 Fedpol legt in der Erwerbsbewilligung fest:

2 Die Erwerbsbewilligung ist drei Jahre gültig. Ausnahmsweise kann sie für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

3 Ist das Gesuch elektronisch eingereicht worden, so wird auch die Bewilligung elektronisch erteilt.

Art. 7 Überprüfung der Erwerbsbewilligung

Fedpol kann die Erwerbsbewilligung periodisch überprüfen. Es überprüft die Erwerbsbewilligung jedes Mal, wenn unter der betreffenden Bewilligungsnummer die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs im Informationssystem nach Artikel 21 VSG (Vorläuferstoff-Informationssystem) erfasst wird.

Art. 8 Ausnahmebewilligung

1 Ist eine private Verwenderin für einen bestimmten Verwendungszweck auf einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c VSG angewiesen und sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 VSG erfüllt, so erteilt fedpol eine Ausnahmebewilligung.

2 Die private Verwenderin muss den angegebenen Verwendungszweck des Vorläuferstoffs belegen.

3 Fedpol erteilt die Ausnahmebewilligung grundsätzlich für drei Jahre. Es kann im Einzelfall eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.

4 Im Übrigen sind die Artikel 4–7 anwendbar.

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr durch private Verwenderinnen

Art. 9

1 Die Erfassung der Angaben nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstabe b und 12 Absatz 1 Buchstabe b VSG vor der Einfuhr beziehungsweise vor der Ausfuhr muss über das Online-Portal von fedpol erfolgen.

2 Die Angaben zur Einfuhr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 VSG sind:

3 Zu den Angaben zur Ausfuhr nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 VSG gehört das Datum der Ausfuhr.

4. Abschnitt: Bereitstellung auf dem Markt

Art. 10 Pflichten bei der Abgabe an private Verwenderinnen

1 Wer Vorläuferstoffe der Zugangsstufen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG an private Verwenderinnen abgeben will, muss bei fedpol einen elektronischen Zugang zum Vorläuferstoff-Informationssystem beantragen.

2 Die Identitätsüberprüfung bei der Abgabe eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG muss anhand eines gültigen amtlichen Ausweises gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VSG erfolgen. Das EJPD kann weitere Ausweisarten zulassen.

3 Verkaufsstellen, welche Online-Bestellungen entgegennehmen, können die Identität der privaten Verwenderin mit anderen gleichwertigen Methoden überprüfen.

4 Wer einen Vorläuferstoff abgibt, für den aufgrund von Artikel 2 Absätze 3 und 4 keine Bewilligung erforderlich ist, muss die Identität der privaten Verwenderin nicht überprüfen und die Abgabe nicht erfassen. Er oder sie muss die private Verwenderin darüber informieren, dass diese den Vorläuferstoff nicht an andere private Verwenderinnen weitergeben darf (Art. 5 VSG) und eine allfällige Ausfuhr vorgängig erfassen muss (Art. 12 Abs. 1 Bst. b VSG).

Art. 11 Angaben bei der Erfassung im Vorläuferstoff-Informationssystem

1 Zu den Angaben zum Vorläuferstoff nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c VSG gehören:

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann die Bezeichnung des Produkts, mit dem der Vorläuferstoff abgegeben wird, erfasst werden.

3 Zu den Angaben zur Abgabe nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d VSG gehört der Zeitpunkt der Abgabe.

Art. 12 Information in der Lieferkette

Der Hinweis nach Artikel 15 VSG muss in einer nachweisbaren Form erfolgen, namentlich:

5. Abschnitt: Elektronischer Verkehr mit fedpol

Art. 13 Private Verwenderinnen

1 Die privaten Verwenderinnen müssen für den Zugang zum Online-Portal von fedpol über ein persönliches Benutzerkonto verfügen.

2 Für die Eröffnung des persönlichen Benutzerkontos kann fedpol folgende Angaben verlangen:

3 Fedpol darf die persönliche E-Mail-Adresse und die persönliche Telefonnummer nur zur Verwaltung des Benutzerkontos verwenden. Die private Verwenderin kann fedpol berechtigen, sie auch zur Kontaktaufnahme zu verwenden.

Art. 14 Verkaufsstellen

Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c an private Verwenderinnen abgibt (Verkaufsstelle), muss bei fedpol einen elektronischen Zugang zum Vorläuferstoff-Informationssystem beantragen und die Angaben machen, die für die Authentifizierung der abgebenden Stelle und der abgebenden Person erforderlich sind.

6. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem

Art. 15 Automatische Zugriffe auf Informationssysteme

Fedpol kann vorsehen, dass die elektronische Abfrage der Informationssysteme nach Artikel 18 Absatz 1 VSG automatisch ausgelöst wird.

Art. 16 Inhalt des Vorläuferstoff-Informationssystems

1 Die Personalien der Personen, welche Verdachtsmeldungen erstatten, werden nicht ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen. Von Personen, welche Verdachtsmeldungen erstatten, können die Kontaktangaben im System aufgenommen werden

2 Die aus der Informationsbeschaffung nach den Artikeln 18, 19 und 29 VSG abgeleiteten Erkenntnisse können ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen werden, wenn:

3 Zu den Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG gehören:

4 Die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b müssen nicht anonymisiert werden, wenn gegen die betroffene Person zum gleichen Ereignis ein Strafurteil oder -entscheid nach Absatz 3 Buchstabe a vorliegt.

Art. 17 Zugriff auf das Vorläuferstoff-Informationssystem

Zugriff auf die Daten des Vorläuferstoff-Informationssystems haben allein die Stellen von fedpol, welche für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, die Überprüfung dieser Bewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zuständig sind. Vorbehalten bleiben die Zugriffe und Meldungen nach den Artikeln 24 und 25 VSG.

Art. 18 Zugriff der Behörden in den Bereichen Waffen und Sprengstoffe

1 Folgende Stellen können zur Erfüllung folgender Aufgaben im Abrufverfahren auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zugreifen:

2 Der Zugriff nach Absatz 1 kann folgende Informationen umfassen:

Art. 19 Zugriff der des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie der Polizei

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Bundeskriminalpolizei und die kantonalen Polizeikorps können zur Überprüfung, ob einer Person eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung erteilt worden ist und die Abgabe oder die Ein- oder Ausfuhr eines Vorläuferstoffs korrekt erfasst worden ist, im Abrufverfahren auf die Informationen nach Artikel 22 Buchstabe a VSG und auf die Informationen über erteilte Bewilligungen zugreifen.

2 Das BAZG kann im Abrufverfahren auf die Personalien von Personen nach Artikel 24 Absatz 2 VSG zugreifen.

Art. 20 Zugriff kantonaler Vollzugsbehörden

Auf die Daten im Vorläuferstoff-Informationssystem können die kantonalen Behörden im Abrufverfahren zugreifen, wenn sie:

Art. 21 Löschung der Informationen

Die im Vorläuferstoff-Informationssystem enthaltenen Informationen werden wie folgt gelöscht:

Informationen nach Artikel 22 Buchstabe b VSG:

Informationen nach Artikel 22 Buchstaben c und d VSG:

Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG:

Informationen nach Artikel 22 Buchstabe g VSG:

7. Abschnitt: Kontrollen bei den Verkaufsstellen

Art. 22

1 Der Kanton bezeichnet die kantonalen Behörden, die im Auftrag von fedpol stichprobenweise Kontrollen bei den Verkaufsstellen durchführen.

2 Fedpol hört die zuständigen kantonalen Behörden an, bevor es ihnen Aufträge zur Vornahme von Kontrollen erteilt.

8. Abschnitt: Gebühren

Art. 23 Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen

1 Fedpol erhebt für den Erlass von Bewilligungen und anderen Verfügungen folgende Gebühren:

für Erwerbsbewilligungen:

für Ausnahmebewilligungen:

2 Zur Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe c kommen allfällige Auslagen nach Artikel 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^8] (AllgGebV) hinzu.

Art. 24 Weitere Gebühren

1 Hat eine stichprobenweise Kontrolle bei einer Verkaufsstelle zu Beanstandungen geführt, so erhebt fedpol für die Durchführung der Kontrolle und für allfällige Nachkontrollen Gebühren von je 200–500 Franken.

2 Die Erhebung von Gebühren für Kontrollen der Kantone, die zu einer Beanstandung geführt haben, richtet sich nach kantonalem Recht.

3 Fedpol erhebt für die Lagerung und die Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen folgende Gebühren:

4 Die Erhebung von Gebühren für die Lagerung und die Entsorgung von Vorläuferstoffen und von explosionsfähigen Stoffen richtet sich nach kantonalem Recht, wenn sie von den Kantonen eingezogen werden.

5 Erscheint die Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 oder 3 aufgrund der Umstände unangemessen, so kann fedpol die Gebühr reduzieren oder ganz von der Erhebung absehen.

Art. 25 Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens

Innerhalb der Gebührenrahmen nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 24 Absatz 1 bestimmt sich die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Im Fall von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b darf sie nur so hoch angesetzt werden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht, den die Ausnahmebewilligung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller hat.

Art. 26 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der AllgGebV[^9].

9. Abschnitt: Verwaltungsstrafverfahren

Art. 27 Aussprechen von Verwarnungen

Verwarnungen können in Einstellungsverfügungen ausgesprochen werden, die gestützt auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 3 oder Artikel 35 Absatz 3 VSG erlassen werden.

Art. 28 Verfahrenskosten

1 Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühren sowie der Barauslagen richtet sich nach der Verordnung vom 25. November 1974[^10] über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.