Übereinkommen vom 14. März 2014 über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Zivilstandsregistern (Übereinkommen Nr. 34 der CIEC)

Typ Andere
Veröffentlichung 2014-03-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen («Commission Internationale de l’Etat Civil; CIEC»),

eingedenk des am 27. September 1956[^1] in Paris unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Zivilstandsregistern,

eingedenk des am 8. September 1976[^2], in Wien unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern,

eingedenk des am 6. September 1989 in Patras unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten,

eingedenk des am 6. September 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Codierung der in den Zivilstandsdokumenten[^3] enthaltenen Angaben,

eingedenk des am 19. September 2012 in Rom unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Nutzung der Plattform der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zur internationalen Übermittlung von Personenstandsdaten auf elektronischem Weg,

in dem Wunsch, den Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens von 1976 auf weitere personenstandsrechtliche Ereignisse auszuweiten und die Formblätter für die Zivilstandsdokumente an die Entwicklung des Familienrechts anzupassen,

in dem Wunsch, die Vorschriften für die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Zivilstandsdokumente zu verbessern, insbesondere, wenn diese zur Verwendung im Ausland bestimmt sind,

in dem festen Willen, den internationalen Verkehr von Zivilstandsdokumenten für Personen zu erleichtern, die in einem anderen als dem Eintragungsstaat ihren Zivilstand nachweisen müssen,

in dem Bestreben, alle Übersetzungs- und Legalisationserfordernisse zwischen den Vertragsstaaten zu vermeiden,

in dem Bewusstsein, dass die Erleichterung des internationalen Verkehrs von Zivilstandsdokumenten auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vertragsstaaten in die Zuverlässigkeit des Systems zur Eintragung und zur Ausstellung von Auszügen in den jeweiligen Vertragsstaaten beruht,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Geltungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt für die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge aus Zivilstandsregistern, in denen die Geburt, die Anerkennung eines Kindes, die Eheschliessung, die eingetragene Partnerschaft oder der Tod beurkundet ist.

2. Es gilt ebenso für die Ausstellung einer mehrsprachigen, codierten Bescheinigung über die Eintragung einer Partnerschaft durch eine andere staatliche Behörde als eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten[^4].

Art. 2 Ausstellung der Auszüge und Bescheinigungen

1. Die in Artikel 1 genannten Auszüge aus Zivilstandsregistern und Bescheinigungen werden auf Ersuchen einer betroffenen Person oder einer zuständigen Behörde nach Artikel 3 ausgestellt, insbesondere wenn ihre Verwendung eine Übersetzung oder Legalisation erfordert hätte.

2. Diese Auszüge und Bescheinigungen dürfen nur an Personen oder zuständige Behörden ausgestellt werden, die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu erlangen.

Art. 3 Erstellung der Auszüge und Bescheinigungen

1. Die in Artikel 1 genannten Auszüge aus Zivilstandsregistern und Bescheinigungen werden auf der Grundlage der ursprünglichen Angaben und nachträglichen Vermerke erstellt.

2. Diese Auszüge und Bescheinigungen werden entsprechend den in Anhang 1[^5] enthaltenen Formblättern der CIEC erstellt. Die darauf aufgeführten unveränderlichen Angaben werden mit den Zahlenschlüsseln versehen, die in Anhang 2 aufgeführt sind.

3. Die für die Formblätter der CIEC geltenden Vorschriften sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Hinterlegung der Übersetzungen und Liste der Zeichen

1. Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Übersetzung der unveränderlichen Angaben, die nach Anhang 2 auf den Auszügen und Bescheinigungen aufgeführt sein müssen, sowie die Übersetzung der geltenden Vorschriften nach Anhang 3 in seine Amtssprache oder Amtssprachen hinterlegen. Jede Änderung dieser Übersetzung muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Übersetzungen sowie ihre nachträglichen Änderungen müssen vom Büro der CIEC angenommen werden.

2. Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Liste der Zeichen hinterlegen, die er für die nachträglichen Vermerke verwendet, die im Feld «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 der CIEC stehen können. Jede Änderung dieser Liste muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Informationen werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär in die Tabelle aufgenommen, die in Anhang 4 aufgeführt ist.

3. Über die Erledigung der Förmlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär eine Bescheinigung aus.

Art. 5 Beweiskraft der Auszüge und Bescheinigungen

1. Die nach diesem Übereinkommen ausgestellten Auszüge und Bescheinigungen haben die gleiche Beweiskraft wie die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates ausgestellten Auszüge aus Zivilstandsregistern und Bescheinigungen.

2. Diese Auszüge und Bescheinigungen werden in allen Vertragsstaaten ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeit anerkannt.

3. Im Fall eines schwerwiegenden Zweifels an der Echtheit oder am Inhalt eines nach diesem Übereinkommen ausgestellten Auszugs oder einer danach ausgestellten Bescheinigung können die Behörden des Staates, in dem dieses Dokument verwendet wird, die ausstellende Behörde ersuchen, die Echtheit oder den Inhalt zu überprüfen oder ihnen im Fall von Fehlern einen neuen Auszug oder eine neue Bescheinigung zuzusenden. Der Austausch zwischen diesen Behörden findet auf direktem Weg statt.

Art. 6 Gebührenerhebung

Unter Vorbehalt internationaler Übereinkünfte, die die Unentgeltlichkeit vorsehen, dürfen für Auszüge oder Bescheinigungen, die nach diesem Übereinkommen ausgestellt werden, keine höheren Gebühren erhoben werden als für die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates ausgestellten Auszüge oder Bescheinigungen.

Art. 7 Erlangung wortgetreuer Abschriften

Dieses Übereinkommen schliesst die Erlangung wortgetreuer Abschriften von Einträgen nicht aus, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates erstellt wurden, in dem diese Einträge vorgenommen oder übertragen worden sind. Es schliesst die Ausstellung anderer Zivilstandsdokumente nicht aus.

Art. 8 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der CIEC zur Unterzeichnung auf.

2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Art. 9 Beitritt

1. Jeder Mitgliedstaat der CIEC kann diesem Übereinkommen beitreten.

2. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.

3. Die Beitrittsurkunde wird zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Art. 10 Einspruch gegen einen Beitritt

Der Beitritt eines Nichtmitgliedstaats der CIEC wird nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und denjenigen Vertragsstaaten wirksam, die innerhalb von fünf Monaten nach der Notifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a keinen Einspruch gegen ihn erhoben haben. Ein solcher Einspruch kann auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem er nach dem Beitritt des Nichtmitgliedstaats das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt. Jeder Einspruch wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Art. 11 Vorbehalte

1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt kann jeder Staat sich das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nicht anzuwenden auf Auszüge oder Bescheinigungen betreffend:

2. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

3. Jeder Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des vierten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

Art. 12 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch zwei Mitgliedstaaten der CIEC folgt.

2. Für einen Mitgliedstaat der CIEC, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.

3. Für einen Nichtmitgliedstaat der CIEC tritt das Übereinkommen zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf der in Artikel 10 vorgesehenen Frist von fünf Monaten in Kraft.

Art. 13 Vorläufige Anwendung

1. Ein Mitgliedstaat der CIEC, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, kann jederzeit erklären, dass er dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, bis es für ihn unter den in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen in Kraft tritt. Der Zeitraum der vorläufigen Anwendung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

2. Jede Erklärung nach Absatz 1 wird dem Schweizerischen Bundesrat zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 notifiziert. Sie tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

Art. 14 Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass dieses Übereinkommen nur auf eine oder mehrere Gebietseinheiten Anwendung findet.

2. Gibt ein Staat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so findet das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet dieses Staates Anwendung.

3. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann durch eine neue Erklärung geändert oder zurückgenommen werden.

4. Jede nach Absatz 1 oder 3 abgegebene Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, bei einer Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt, am ersten Tag des vierten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

Art. 15 Überarbeitung der Anhänge

1. Die Anhänge 1 bis 3 können durch eine Entschliessung geändert werden, die mit einfacher Mehrheit der Mitgliedstaaten der CIEC und mit einfacher Mehrheit der Vertragsstaaten bei einer Ad‑hoc-Generalversammlung beschlossen wird. Die angenommenen Änderungen sind für alle Vertragsstaaten verbindlich.

2. Jede nach Absatz 1 beschlossene Entschliessung wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Sie wird zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Art. 16 Dauer und Kündigung

1. Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.

2. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann es jedoch jederzeit nach Ablauf eines Jahres, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für diesen Staat angerechnet, kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des siebten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Art. 17 Verhältnis zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976

1. Dieses Übereinkommen ersetzt ab seinem Inkrafttreten das am 8. September 1976 in Wien unterzeichnete Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern. Letzteres bleibt jedoch zwischen den Staaten, die ihm angehören, in Kraft, solange einer von ihnen lediglich durch dieses gebunden ist.

2. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind jede neue Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens vom 8. September 1976 und jeder Beitritt dazu ausgeschlossen.

Art. 18 Verhältnis zu dem Protokoll von Patras vom 6. September 1989

Die Formblätter 3 und 5 der CIEC in Anhang 1 gelten in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des am 6. September 1989 in Patras unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten als Formblätter nach Artikel 1 des genannten Zusatzprotokolls.

Art. 19 Verpflichtungen des Verwahrers

1. Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der CIEC und allen anderen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:

2. Der Schweizerische Bundesrat setzt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der CIEC von jeder nach Absatz 1 erfolgten Notifikation in Kenntnis.

3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 14. März 2014 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; jedem Mitgliedstaat der CIEC und allen beitretenden Staaten wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Eine beglaubigte Abschrift wird zudem der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC zugeleitet.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: [AS 1958 1321; 1976 1714; 1982 2299; 1984 1145; 2002 570; 2007 3671. AS 2012 95]

[^2]: SR 0.211.112.112

[^3]: Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung «Zivilstandsdokument» statt «Personenstandsdokument».

[^4]: Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter» statt «Standesbeamter».

[^5]: Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Anhang» statt «Anlage».

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