Abkommen vom 17. März 2022 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung von Probefahrten-Bewilligungen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-03-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Italien,

nachfolgend «Parteien» genannt,

in Anbetracht der besonderen geografischen Situation der beiden Parteien zwecks Erleichterung des Strassenverkehrs im Staatsgebiet jeder Partei,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Definitionen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:

Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Probefahrten-Bewilligungen, der Kollektiv-Fahrzeugausweise und der entsprechenden Kontrollschilder

1. Nach Massgabe dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Probefahrten-Bewilligungen und die entsprechenden Probefahrten-Kontrollschilder sowie die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die entsprechenden Händlerschilder.

2. Die Probefahrten-Bewilligungen und die Kollektiv-Fahrzeugausweise sowie die entsprechenden Kontrollschilder müssen den in Anhang 1 und Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Mustern entsprechen.

3. Die Parteien halten sich an den Grundsatz, nach dem Fahrzeuge mit Probefahrten- Bewilligungen und Probefahrten-Kontrollschildern oder mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschildern nur unter der Voraussetzung für den Verkehr im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei zugelassen sind, dass sie gegen Schäden versichert sind, die Dritten aufgrund des Verkehrs dieser Fahrzeuge zugefügt werden.

4. Die gegenseitige Anerkennung gilt unter dem Vorbehalt, dass die Fahrzeuge mit Kontrollschildern verkehren, die vom Staat ausgegeben wurden, auf dessen Gebiet die Fahrzeuge ihren Standort haben.

5. Die Parteien halten sich an den Grundsatz, nach dem Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweise ausschliesslich an Personen und Betriebe ausgegeben werden, welche die Anforderungen für den Erhalt der Probefahrten- Bewilligungen beziehungsweise der Kollektiv-Fahrzeugausweise gemäss der geltenden Gesetzgebung der jeweiligen Partei erfüllen.

Art. 3 Fahrzeugkategorien

1. Die Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise die Kollektiv-Fahrzeugausweise sowie die entsprechenden Kontrollschilder dürfen für Fahrten mit Fahrzeugen der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Fahrzeugkategorien im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verwendet werden.

2. Bei den unter Ziffer 1 aufgeführten Fahrzeugen kann es sich um:

3. Die Fahrzeuge dürfen im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verkehren, wenn sie die Sicherheitsbestimmungen erfüllen, die im Staatsgebiet der Partei gelten, welche die Probefahrten-Bewilligung oder den Kollektiv-Fahrzeugausweis ausgestellt hat.

Art. 4 Zur Benützung von Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweisen berechtigte Personen

1. Fahrzeuge mit Probefahrten-Bewilligung dürfen nur im schweizerischen Staatsgebiet verkehren, wenn sie von folgenden Personen geführt werden:

2. Fahrzeuge mit Kollektiv-Fahrzeugausweis dürfen nur im italienischen Staatsgebiet verkehren, wenn sie von folgenden Personen geführt werden:

Art. 5 Zweck der Fahrten mit Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweisen

1. Fahrzeuge mit Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verkehren:

2. Nicht gestattet ist der Verkehr von Fahrzeugen mit Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweisen im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei zu folgenden Zwecken:

3. Bei Testfahrten darf im Gebiet der jeweils anderen Partei nur Ballast des Inhabers der Probefahrten-Bewilligung beziehungsweise des Kollektiv-Fahrzeugausweises transportiert werden:

Art. 6 Weitere Bestimmungen

1. Eine Probefahrten-Bewilligung beziehungsweise ein Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Verkehr des Fahrzeugs, das die entsprechenden Kontrollschilder trägt.

2. Wer ein Fahrzeug mit Probefahrten-Kontrollschild beziehungsweise Händlerschild im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verwendet, muss folgende Dokumente im Fahrzeug mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen:

Art. 7 Änderung des Abkommens

Beide Parteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei rechtzeitig und auf schriftlichem Weg jegliche Änderung der eigenen internen Regelungen mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die Parteien innert sechzig (60) Tagen ab Empfang der Mitteilung Konsultationen über eine eventuelle Änderung dieses Abkommens auf.

Art. 8 Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind rechtlich bindend und können von den Parteien mit Vereinbarungen in vereinfachter Form durch einen Notenaustausch geändert werden. Ein solcher Austausch erfolgt auf diplomatischem Weg, und die vereinbarten Änderungen treten sechzig (60) Tage ab Empfang der Antwortnote in Kraft. Um das Datum des Inkrafttretens exakt zu bestimmen, teilt die Partei, welche die Antwortnote erhalten hat, der anderen Partei das Empfangsdatum mit.

Art. 9 Kosten

Die Kosten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien im Rahmen der jeweiligen finanziellen Verfügbarkeiten getragen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die ordentlichen Haushalte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien entstehen.

Art. 10 Anwendbares Recht

Dieses Abkommen wird im Einklang mit den geltenden schweizerischen und italienischen Rechtsvorschriften sowie dem anwendbaren internationalen Recht und, soweit die italienische Partei betroffen ist, mit den Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union durchgeführt.

Art. 11 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.

Art. 12 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Empfang der letzten der beiden Mitteilungen in Kraft, mit der sich die Parteien über den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten erforderlich sind, in Kenntnis gesetzt haben.

2. Dieses Abkommen ist von unbegrenzter Dauer und kann jederzeit von jeder Partei schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung tritt dieses Abkommen am 180. Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am 17. März 2022 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Livia Leu | Für die Regierung der Republik Italien: / Ettore Sequi | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 741.31

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.