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Verordnung des EDI vom 29. Juni 2022 über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine

Geltender Text a fecha 2022-06-29

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 12 Absätze 2bis und 3 Buchstabe c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^1],

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in der Originalrezeptur die Zutat Sonnenblumenöl oder den Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl enthalten, wenn diese Zutat oder dieser Zusatzstoff belegbar infolge der Situation in der Ukraine nicht mehr verfügbar ist.

2 Sie gilt nicht für Lebensmittel, auf denen die Zutat Sonnenblumenöl durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird.

Art. 2 Kennzeichnung von Lebensmitteln

1 Abweichungen von der Originalrezeptur bei der Zutat Sonnenblumenöl oder beim Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl können zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten wie folgt angegeben werden:

2 Vorbehalten bleibt Artikel 11 LIV.

Art. 3 Abverkauf der Bestände

Lebensmittel, die bis am 31. Dezember 2023 nach dieser Verordnung gekennzeichnet wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 817.022.16