Notenaustausch vom 7. Juli 2022 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1034 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 7. Juli 2022
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion Justiz und Inneres
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 4. Juli 2022, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004[^1] in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der (EU) 2021/[...] [953] über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) [...] [mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit] während der COVID-19-Pandemie
Dokument des Rates: PE-CONS [...] [27]/22
Datum der Annahme: 28 Juni 2022[^2]
In Übereinstimmung mit Artikel 1 der [...] [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Verwertungsbescheinigungen (digitale COVID-Bescheinigung der EU) in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich während der COVID-19-Pandemie rechtmässig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder dort wohnen] (PE-CONS 26/22), [...] gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 in der durch das Dokument PE-CONS 27/22 geänderten Fassung für Drittstaatsangehörige, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, sich aber rechtmässig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder wohnen und die ab dem 1. Juli 2021 im Einklang mit dem Unionsrecht in andere Mitgliedstaaten reisen dürfen, solange die Verordnung (EU) 2021/953 gilt.»
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 4. Juli 2022 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: SR 0.362.31
[^2]: Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37.
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