Verordnung des WBF vom 12. Januar 2022 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^1] (ArGV 5),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt fest, welche Arbeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 ArGV 5 für Jugendliche als gefährlich gelten.

Art. 2 Psychische Belastung

Folgende Arbeiten gelten aufgrund der psychischen Belastung für Jugendliche als gefährlich:

Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit Jugendlicher in kognitiver oder emotionaler Hinsicht übersteigen, namentlich:

Art. 3 Körperliche Belastung

Folgende Arbeiten gelten aufgrund der körperlichen Belastung für Jugendliche als gefährlich:

die manuelle Handhabung von Lasten, die mehr betragen als:

Arbeiten, die wiederholt während mehr als 2 Stunden pro Tag wie folgt verrichtet werden:

Art. 4 Physikalische Einwirkungen

Folgende Arbeiten gelten aufgrund der damit verbundenen physikalischen Einwirkungen für Jugendliche als gefährlich:

Arbeiten mit einer Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung, namentlich gegenüber:

Arbeiten mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, namentlich gegenüber:

Art. 5 Chemische Agenzien mit physikalischen Gefahren

Folgende Arbeiten mit chemischen Agenzien, die bei einer Fehlmanipulation das Risiko insbesondere eines Brands oder einer Explosion mit sich bringen, gelten für Jugendliche als gefährlich:

Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften mit mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise (H-Sätze) nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[^6] in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^7] (ChemV) eingestuft sind:

Art. 6 Chemische Agenzien mit toxikologischen Gefahren

Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition gegenüber chemischen Agenzien mit toxikologischen Gefahren ein Gesundheitsrisiko darstellen, gelten für Jugendliche als gefährlich:

Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften mit mindestens einem der folgenden H-Sätze nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[^8] in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV[^9] eingestuft sind:

Arbeiten, bei denen eine erhebliche Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht aufgrund des Umgangs mit:

Art. 7 Biologische Agenzien

Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Agenzien ein Gesundheitsrisiko darstellen, gelten für Jugendliche als gefährlich:

Art. 8 Gefährliche Arbeitsmittel

Arbeiten mit folgenden Arbeitsmitteln gelten für Jugendliche als gefährlich:

mit folgenden bewegten Arbeitsmitteln:

Art. 9 Gefährliche Tiere

Arbeiten, bei denen Jugendliche in direkten Kontakt mit Wildtieren oder giftigen Tieren kommen, gelten für Jugendliche als gefährlich.[^12]

Art. 10 Arbeitsumfeld mit hohem Berufsunfallrisiko

Folgende Arbeiten, bei denen aufgrund des Arbeitsumfeldes ein hohes Berufsunfallrisiko besteht, gelten für Jugendliche als gefährlich:

Art. 11 Sauerstoffreduzierte Atmosphäre

Arbeiten in Bereichen mit einem Sauerstoffgehalt der Luft von 18 oder weniger Volumenprozenten gelten für Jugendliche als gefährlich.

Art. 12 Überhören von Signalen

Arbeiten, bei denen durch das Überhören von Signalen ein Berufsunfallrisiko besteht, gelten für Jugendliche als gefährlich, namentlich Arbeiten im Gleisfeld mit Rangierbewegungen oder Zugverkehr.

Art. 13 Passivrauchen

Arbeiten in Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist, gelten für Jugendliche als gefährlich.

Art. 14 Anpassung der begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Anhängen der Bildungspläne

1 Sieht eine Bildungsverordnung eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 vor, so müssen die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Anhang des entsprechenden Bildungsplans innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an die Definitionen der gefährlichen Arbeiten nach der vorliegenden Verordnung angepasst werden.

2 Solange der Anhang zu einem Bildungsplan noch nicht angepasst ist, gelten für die betreffende Grundbildung die Definitionen der gefährlichen Arbeiten nach bisherigem Recht.

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007[^13] über gefährliche Arbeiten für Jugendliche wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 822.115

[^2]: Die Berichtigung vom 21. Dez. 2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 836).

[^3]: Die ISO-Norm SN EN 12198-1 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

[^4]: Die ISO-Norm DIN EN 60825-1 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8040 Winterthur, www.snv.ch.

[^5]: SR 814.501

[^6]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

[^7]: SR 813.11

[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 5 Bst. a.

[^9]: SR 813.11

[^10]: SR 832.321

[^11]: SR 832.312.15

[^12]: Die Berichtigung vom 21. Dez. 2022 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2022 836).

[^13]: [AS 2007 6831; 2010 2201]

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