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Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»

Geltender Text a fecha 2022-06-15

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

beschliesst:

1. Abschnitt: Förderziele und Förderbereiche

Art. 1 Förderziele

1 Das Programm «Junge Talente Musik» des Bundes hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial frühzeitig zu erkennen und sie gemäss ihren individuellen Bedürfnissen gezielt und nachhaltig zu fördern.

2 Das Programm bezweckt die Koordination und Vernetzung der musikalischen Begabtenförderung in der Schweiz und die Vergabe von Beiträgen an musikalisch begabte Kinder und Jugendliche (Talente) für die Teilnahme an dieser Förderung.

Art. 2 Grundsatz und Förderbereiche

1 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

2 Der Bund gewährt Finanzhilfen an die Kantone für deren:

3 Der Bund gewährt den Kantonen eine einmalige Finanzhilfe für die Entwicklung eines Begabtenförderungsprogramms.

2. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 3 Anforderungen an den Kanton

1 Der Kanton kann die Finanzhilfen nach Artikel 2 Absatz 2 beantragen, wenn er:

2 Er kann die Finanzhilfe nach Artikel 2 Absatz 3 beantragen, um sein Begabtenförderungsprogramm zu entwickeln.

Art. 4 Anforderungen an das kantonale Begabtenförderungsprogramm

Das kantonale Begabtenförderungsprogramm muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es besteht aus curricular aufgebauten und koordinierten Förderangeboten von Leistungserbringern der musikalischen Bildung in den folgenden vier Förderstufen:

Art. 5 Anforderungen an die Leistungserbringer

1 Die Leistungserbringer müssen innerhalb der kantonalen Begabtenförderungsprogramme für Förderangebote in den Förderstufen nach Artikel 4 Buchstabe a sorgen.

2 Sie müssen juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sein. In begründeten Ausnahmefällen können auch natürliche Personen als Leistungserbringer eingesetzt werden. Der Kanton bestimmt die Leistungserbringer.

Art. 6 Voraussetzungen für die Beiträge der Kantone an die Talente

1 Kinder und Jugendliche können einen Beitrag erhalten, wenn sie:

2 Die Einstufung als Talent muss nachvollziehbar und begründet sein und auf einer Empfehlung durch ein unabhängiges Gremium von Fachexpertinnen und Fachexperten der Begabtenförderung beruhen.

3 Die Empfehlung des Fachgremiums ist verbunden mit der Zuweisung des Talents zu einer der Förderstufen nach Artikel 4 Buchstabe a.

3. Abschnitt: Verfahren und Bemessung

Art. 7 Verfahren für Finanzhilfen

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung von Finanzhilfen nach Artikel 2 Absatz 2. Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

2 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfe nach Artikel 2 Absatz 3. Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

3 Die Gesuche können laufend eingereicht werden.

Art. 8 Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen des Bundes an die Kantone werden für eine Förderperiode festgelegt.

2 Sie bemessen sich nach einem Verteilschlüssel, der sich aus den drei folgenden jeweils einfach gewichteten Indikatoren zusammensetzt:

3 Das BAK kann bei der Bemessung der Finanzhilfen einen Sockelbeitrag vorsehen.

Art. 9 Verwendung der Finanzhilfen

1 Der Kanton verwendet die jährlich zur Verfügung stehenden Finanzhilfen nach Artikel 2 Absatz 2 wie folgt:

2 Der Anteil des Bundes nach Absatz 1 Buchstabe b darf keine bestehenden Subventionen ersetzen.

Art. 10 Verfahren für die Vergabe von Beiträgen der Kantone an die Talente

1 Der Kanton entscheidet über die Vergabe von Beiträgen an die Talente.

2 Zuständig ist der Kanton am Wohnsitz des Talents oder, bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland, der Kanton am Sitz des Leistungserbringers.

3 Die Vergabe erfolgt jährlich.

4 Der Kanton muss einen Rechtsmittelweg gegen seine Entscheide vorsehen.

Art. 11 Bemessung der Beiträge der Kantone an die Talente

1 Die Beiträge pro Talent und Jahr betragen:

2 Übersteigen die aufgrund der Anzahl der vom Kanton als Talente eingestuften Kinder und Jugendlichen erforderlichen Beiträge die verfügbaren Mittel, so nimmt der Kanton eine Priorisierung vor.

Art. 12 Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton

1 Das BAK schliesst mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe und Verwendung der Finanzhilfen und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

2 Der Kanton erstattet dem BAK jeweils per 31. Oktober Bericht über die Vergabe der Beiträge an die Talente.

3 Die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton gilt für die Dauer einer Förderperiode.

Art. 13 Koordinationsstelle

1 Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

2 Der Kanton legt die Organisation der Koordinationsstelle fest.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1