Verordnung vom 29. Juni 2022 über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» (Rechnungslegungsverordnung Compenswiss)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-06-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017[^1]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Anwendbare Standards und Handbücher zur Rechnungslegung

Art. 3 Standards

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den IPSAS[^6].

2 Es gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten wesentlichen Abweichungen von den IPSAS.

Art. 4 Weiterentwicklung der Standards

1 Die Compenswiss und die ZAS verfolgen die Weiterentwicklung der Standards und deren Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO sowie auf die aggregierte Anstaltsrechnung in folgenden Bereichen:

2 Die Compenswiss und die ZAS informieren das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) rechtzeitig, wenn Änderungen in den IPSAS[^7] in ihrem Bereich Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder auf die aggregierte Anstaltsrechnung haben.

3 Das BSV beurteilt, wie die Änderungen in den IPSAS umgesetzt werden sollen. Dabei nimmt das BSV Rücksprache mit der Compenswiss im Bereich Anlagetätigkeit und mit der ZAS im Bereich Versicherungstätigkeit. Im Bereich Versicherungstätigkeit nimmt das BSV ebenfalls Rücksprache mit den Durchführungsstellen, sofern diese von den Änderungen betroffen sind.

Art. 5 Handbücher zur Rechnungslegung

Zur Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung erstellt:

3. Kapitel: Konkretisierungen der IPSAS

1. Abschnitt: IPSAS 42

Art. 6 Bilanzierungsregel für Sozialleistungen

1 Verbindlichkeiten für Sozialleistungen sind zu bilanzieren, wenn:

2 Ein vergangenes Ereignis liegt vor, wenn spätestens am Bilanzstichtag alle Anspruchskriterien erfüllt sind.

Art. 7 Erfüllung der Anspruchskriterien

Die Anspruchskriterien sind in folgenden Fällen erfüllt:

bei Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV:

bei Renten der IV:

bei sich in Abklärung befindenden Anmeldungen:

2. Abschnitt: IPSAS 19, Bilanzierungsregel für Sachleistungen

Art. 8

1 Rückstellungen für Sachleistungen sind zu bilanzieren, wenn:

2 Ein vergangenes Ereignis liegt vor, wenn der Bezug der Sachleistung bis zum Bilanzstichtag erfolgte.

3 Als Bezug einer Sachleistung gelten insbesondere:

4. Kapitel: Darstellung und Offenlegung

Art. 9 Darstellung

1 Für die Darstellung der Bilanz gelten folgende Grundsätze:

Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind in folgende Kategorien zu unterteilen:

2 Für die Darstellung der Erfolgsrechnung gelten folgende Grundsätze:

In der aggregierten Erfolgsrechnung sind gesondert auszuweisen:

3 Das BSV kann der ZAS Weisungen zur Darstellung der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO erteilen.

Art. 10 Offenlegung

1 Zusätzlich zu der in den IPSAS[^9] vorgeschriebenen Offenlegung ist im Anhang der Jahresrechnung der IV der Betrag der im Rechnungsjahr erfassten Renten der IV zu unterteilen in:

2 Sämtliche Abweichungen von den IPSAS sind in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und in der aggregierten Anstaltsrechnung offenzulegen und zu begründen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 14. Februar 2007[^10] über die Zuweisung des Bundesanteils am Nationalbankgold an die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses

…[^11]

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und die aggregierte Anstaltsrechnung für das Geschäftsjahr 2024 sind nach bisherigem Recht zu erstellen.

2 Im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 sind die Vergleichszahlen des Jahres 2024 nach neuem Recht darzustellen. Die Compenswiss und die ZAS können in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem BSV bei einzelnen Positionen davon absehen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 830.2

[^2]: SR 831.10

[^10]: [AS 2007 519]

[^11]: Die Änderungen können unter AS 2022 424 konsultiert werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.