Verordnung des SBFI vom 15. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung Nautische Fachfrau / Nautischer Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-07-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

75104

Nautische Fachfrau EFZ / Nautischer Fachmann EFZ

Professionnelle de la navigation intérieure CFC / Professionnel de la navigation intérieure CFC

Operatrice della navigazione interna AFC / Operatore della navigazione interna AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Nautische Fachfrauen und Fachmänner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus:

2 Innerhalb des Berufs der nautischen Fachfrau und des nautischen Fachmanns EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die Dauer der beruflichen Grundbildung richtet sich nach:

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Organisation

1 Für die schulische Bildung ist die Berufsfachschule Schiffer-Berufskolleg Rhein Duisburg, Deutschland, zuständig.

2 Die schulische Bildung richtet sich nach der Verordnung und dem Rahmenlehrplan nach Artikel 2 Absatz 1.

3 Die interessierten Kantone schliessen mit der Berufsfachschule eine Leistungsvereinbarung ab.

4 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im Ausbildungsbetrieb gemäss Lehrvertrag.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach der Verordnung und dem Rahmenlehrplan nach Artikel 2 Absatz 1.

2 Sie sind in Form von Handlungskompetenzen festgelegt.

3 Sie gelten für alle Lernorte.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Die Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 6

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^6] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt mit folgendem Inhalt vor:

2 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 7 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 8 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

6. Abschnitt: Lerndokumentation und Bildungsbericht

Art. 9 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 10 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 11 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 12 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung und dem Rahmenlehrplan nach Artikel 2 Absatz 1 erworben wurden.

Art. 13 Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, der von der Industrie- und Handelskammer Duisburg eingesetzt ist.

2 Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

3 Die Bewertung erfolgt nach dem deutschen Notensystem und wird nicht umgerechnet.

Art. 14 Wiederholung

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

8. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 15

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «nautische Fachfrau EFZ» oder «nautischer Fachmann EFZ» zu führen.

9. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für nautische Fachkräfte

Art. 16

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürnautische Fachkräfte setzt sich zusammen aus:

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 21. April 2011[^7] über die berufliche Grundbildung Matrosin/Matrose der Binnenschifffahrt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Lernende, die ihre Bildung als Matrosin oder Matrose der Binnenschifffahrt EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7; die Verordnung kann kostenlos abgerufen werden unter www.bibb.de > Die Themen > Berufe > Information zu Aus- und Fortbildungsberufen > Binnenschiffer/Binnenschifferin - Schwerpunkte Frachtschifffahrt, Personenschifffahrt (IH).

[^5]: Der Rahmenlehrplan kann kostenlos abgerufen werden unter www.bibb.de > Die Themen > Berufe > Information zu Aus- und Fortbildungsberufen > Binnenschiffer/Binnenschifferin - Schwerpunkte Frachtschifffahrt, Personenschifffahrt (IH).

[^6]: Der Bildungsplan vom 15. Juli 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

[^7]: [AS 2011 1943; 2017 7331 Ziff. I 113 und II 113]

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