Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2008-06-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960[^2] über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen), des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963[^3] zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Brüsseler Zusatzübereinkommen) und des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 1988[^4] über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (Gemeinsames Protokoll), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007[^5],

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung.

2 Bei einer Beendigung oder Suspendierung des Pariser Übereinkommens gelten dessen direkt anwendbaren Bestimmungen (Art. 1–15) als innerstaatliches Recht weiter. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987[^6] über das Internationale Privatrecht sind vorbehalten.

3 Soweit die im Ingress genannten Übereinkommen und dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts[^7].

Art. 2 Begriffe

Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen:

2. Kapitel: Haftpflicht

Art. 3 Grundsatz

1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden.

2 Er haftet auch für nukleare Schäden, die unmittelbar auf bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege, Aufstände oder terroristische Gewaltakte zurückzuführen sind.

3 Ist für den Transit von Kernmaterialien die Haftung nach ausländischem Recht summenmässig begrenzt, so setzt der Bundesrat den Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage dem Risiko des Transports entsprechend hinauf, wenn der Betrag nach ausländischem Recht die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlaufe des Transits nicht angemessen deckt.

4 Die Kosten für Vorsorgemassnahmen sowie für Verluste oder Schäden infolge solcher Massnahmen werden nur erstattet, wenn das Bundesamt für Energie (BFE) die Vorsorgemassnahmen angeordnet oder nachträglich genehmigt hat (Art. 1 Abs. (a) Ziff. (ix) des Pariser Übereinkommens).

Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung

1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts[^8] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar.

2 Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien.

Art. 5 Verjährung und Verwirkung

1 Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und dem haftpflichtigen Inhaber einer Kernanlage erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sie erlöschen, wenn die Klage nicht binnen 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird; ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen.

2 Das Rückgriffsrecht des Inhabers einer Kernanlage und jenes nach Artikel 5 des Brüsseler Zusatzübereinkommens verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Inhaber oder der nach Artikel 5 des Brüsseler Zusatzübereinkommens Rückgriffsberechtigte Kenntnis von seiner Leistungspflicht erlangt hat, soweit in den Fällen von Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (ii) des Pariser Übereinkommens nichts anderes vereinbart wurde.

3 Ansprüche, die innerhalb von zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis wegen anderer Schäden als der Tötung oder Verletzung eines Menschen geltend gemacht werden, haben Vorrang vor Ansprüchen für Schäden dieser Art, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.

4 Solange über die Forderung auf Ersatz von nuklearem Schaden ein Prozess im Gang ist, steht die Verjährungsfrist still.

5 Wenn nach dem Urteil oder nach dem Abschluss eines aussergerichtlichen Vertrages über die Ersatzleistung neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, so kann innert drei Jahren seit dem Tag, an dem der Geschädigte hiervon Kenntnis erlangt hat, längstens jedoch innert 30 Jahren seit dem nuklearen Ereignis, eine Revision des Urteils oder eine Änderung des Vertrags verlangt werden.

Art. 6 Vereinbarungen

1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht für nukleare Schäden wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert einem Jahr nach ihrem Abschluss anfechtbar.

Art. 7 Nicht obligatorische Versicherung

Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

3. Kapitel: Deckung

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 8

1 Der Inhaber einer Kernanlage hat seine Haftpflicht nach dem Pariser Übereinkommen und diesem Gesetz durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zu decken. Eine andere finanzielle Sicherheit als eine Versicherung muss wie bei einer Versicherung zur Verfügung stehen und eine für den Geschädigten gleichwertige Sicherheit bieten.

2 Der Gesamtbetrag der Deckung muss insgesamt den in Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (i) und (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens genannten Beträgen zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage entsprechen.

3 Der Bundesrat kann die Beträge nach Absatz 2 bis zu den in Artikel 7 Absatz (b) des Pariser Übereinkommens genannten Beträgen herabsetzen, wenn die Art der Kernanlage oder der transportierten Kernmaterialien sowie die wahrscheinlichen Folgen eines von solchen Anlagen und Kernmaterialien ausgehenden nuklearen Ereignisses dies rechtfertigen.

4 Durch die Ersatzleistung für Schäden an Transportmitteln darf der zur Deckung sonstiger nuklearer Schäden zur Verfügung stehende Betrag um nicht mehr als fünf Prozent des Gesamtbetrags der Deckung gemindert werden (Art. 7 Abs. (c) Pariser Übereinkommen).

5 Der Bund ist als Inhaber von Kernanlagen nicht zum Nachweis einer Deckung seiner Haftpflicht verpflichtet.

2. Abschnitt: Private Deckung

Art. 9

1 Der Inhaber einer Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber im Falle von Artikel 8 Absatz 2 für mindestens eine Milliarde Franken zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage und im Falle von Artikel 8 Absatz 3 bis zu dem vom Bundesrat festgelegten Betrag einen Deckungsvertrag abzuschliessen.

2 Können höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen gedeckt werden, hat der Bundesrat die Mindestbeträge nach Absatz 1 zu erhöhen.

3 Der private Deckungsgeber hat die Schadenregulierungskosten bis zu einer Höhe von zehn Prozent der in Absatz 1 genannten Beträge zu tragen.

4 Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Deckungsgeber von der Deckung ausschliessen darf.

3. Abschnitt: Deckung durch den Bund

Art. 10 Deckungspflicht

1 Soweit die Verpflichtung zum Ersatz eines nuklearen Schadens die private Deckung des Inhabers einer Kernanlage übersteigt, eine solche nicht vorhanden ist oder aus ihr nicht erfüllt werden kann, deckt der Bund diesen Schaden bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen.

2 Der Bund trägt die Kosten für die Schadenregulierung bis zu zehn Prozent der in Artikel 8 genannten Beträge, soweit diese Kosten vom privaten Deckungsgeber nicht getragen werden müssen (Art. 9 Abs. 3).

3 Der Bund regelt mit Anstalten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder eines Leistungsauftrages Kernanlagen betreiben, die finanzielle Abgeltung ihrer Aufwendungen für Versicherungsprämien sowie für Schadenersatzleistungen im Falle eines nuklearen Ereignisses.

Art. 11 Spätschäden

Der Bund entschädigt bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen nukleare Schäden, die wegen Ablaufs der 30‑jährigen Frist nach Artikel 5 Absatz 1 gegen den Inhaber der Kernanlage nicht mehr geltend gemacht werden können.

Art. 12 Beiträge der Inhaber von Kernanlagen

1 Zur Finanzierung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge.

2 Der Bundesrat legt die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge fest. Diese muss versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen und das jeweilige Risiko der Anlage oder des Transports berücksichtigen.

3 Das BFE veranlagt und erhebt die Beiträge. Gegen dessen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 13 Nuklearschadenfonds

1 Der Bund führt einen Nuklearschadenfonds (Fonds), der aus den Beiträgen nach Artikel 12 und den Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 1 sowie deren Zinserträgen gespiesen wird.

2 Leistungen für Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 sowie nach Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (iii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens werden aus den Mitteln des Fonds finanziert.

Art. 14 Besondere Schadenfälle

1 Der Bund entschädigt aus allgemeinen Mitteln bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen ausserdem nukleare Schäden:

2 Der Bund kann seine Leistungen verweigern oder herabsetzen, wenn der Geschädigte den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

3 Hat der Bund Leistungen nach Absatz 1 erbracht, so kann er hierfür auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. Er tritt ausserdem in dessen Rückgriffsrechte ein.

4. Abschnitt: Internationale Deckung

Art. 15

1 Übersteigt der nukleare Schaden den Betrag nach Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens, so unterrichtet der Bundesrat die übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens und ersucht diese um Bereitstellung der Mittel gemäss Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (iii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens.

2 Die Mittel nach Absatz 1 sind ausschliesslich und vollumfänglich zur Ersatzleistung für Schäden aus dem nuklearen Ereignis zu verwenden, für das die Vertragsparteien des Brüsseler Zusatzübereinkommens die Mittel zur Verfügung gestellt haben.

3 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation übt die sich aus dem Brüsseler Zusatzübereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten aus, insbesondere das Rückgriffsrecht nach Artikel 10 Absatz (c) dieses Übereinkommens.

4 Der Bund kann Vorschüsse auf die Beträge nach Absatz 1 gewähren, wenn sich die Bereitstellung der Mittel der übrigen Vertragsparteien verzögert.

5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen über die Deckung

Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung

1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen.

2 Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen.

Art. 17 Unmittelbarer Anspruch, Einreden

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der jeweiligen Deckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Deckungsgeber.

2 Einreden aus dem Deckungsvertrag oder aus den auf diesen anwendbaren besonderen Gesetzen können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

Art. 18 Rückgriff der Deckungsgeber

1 Die Deckungsgeber können gegen den Inhaber der Kernanlage Rückgriff nehmen, soweit dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Sie können ihre Rückgriffsrechte nur soweit geltend machen, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.

2 Die Deckungsgeber treten soweit in die Rückgriffsrechte des Haftpflichtigen ein, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.

Art. 19 Aussetzen und Ende der privaten Deckung

Aussetzen und Ende der privaten Deckung sind vom privaten Deckungsgeber dem BFE zu melden. Sie werden, sofern die private Deckung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 20 Beweissicherung

Nach Eintritt eines grösseren nuklearen Ereignisses ordnet der Bundesrat eine Erhebung über den Sachverhalt an.

Art. 21[^9]
Art. 22 Verfahrensgrundsätze

1 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.[^10]

2 Ist die Klage gegen einen Haftpflichtigen oder einen Deckungsgeber gerichtet, so gibt das Gericht dem anderen Gelegenheit, seine Interessen im Verfahren zu wahren.

Art. 23 Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten

Bei der Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten kann das Gericht auf die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen Rücksicht nehmen.

Art. 24 Vorläufige Zahlung

Bei einer Notlage des Geschädigten kann das Gericht, wenn das Begehren nicht aussichtslos erscheint, ohne Präjudiz für den endgültigen Entscheid vorläufige Zahlungen zusprechen.

5. Kapitel: Grossschäden

Art. 25 Grundsätze

1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen.

2 Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen oder dass wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann.

3 In der Entschädigungsordnung werden die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten festgelegt.

4 In der Entschädigungsordnung kann:

5 Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.

Art. 26 Änderung der Leistungspflicht; Umlagebeiträge

1 Im Falle eines durch einen Grossschaden hervorgerufenen Notstandes kann der Bundesrat auf dem Gebiete der privat- und öffentlichrechtlichen Versicherungen Vorschriften erlassen über:

2 Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die nach diesem Gesetz abzuschliessenden Deckungsverträge.

6. Kapitel: Gegenrecht

Art. 27

1 Der Inhaber einer in der Schweiz gelegenen Kernanlage haftet für nukleare Schäden im Ausland:

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