Verordnung vom 27. Juli 2022 über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (LVG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:
| ATC-Code[^2] / Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index. | Warenbezeichnung |
|---|---|
| B01AD02 | Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg |
Art. 2 Verwendungsbeschränkung
1 Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
- a. thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
- b. thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
- c. thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
2 Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
3 Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
Fussnoten
[^1]: SR 531
[^2]: Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
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