Verordnung vom 27. Juli 2022 über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-07-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (LVG),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:

ATC-Code[^2] / Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index. Warenbezeichnung
B01AD02 Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg
Art. 2 Verwendungsbeschränkung

1 Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:

2 Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.

3 Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.

Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

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