Durchführungsabkommen vom 24. Juni 2022 zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Thailand, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 abgeschlossene Übereinkommen von Paris[^2], namentlich auf dessen Artikel 2, 3, 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, so bald wie möglich oder bis etwa 2050 den globalen Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut und wobei anerkannt wird, dass der zeitliche Rahmen für das Erreichen des Scheitelpunkts der Emissionen von Treibhausgasen bei den Entwicklungsländern grösser sein wird, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris festgehalten ist, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Sonderberichts der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris bis zur Mitte des Jahrhunderts langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass das Königreich Thailand das Potenzial bilateraler markt-basierter Zusammenarbeit prüft, welche Technologieentwicklung und -transfer, den Aufbau von Kapazitäten und Zugang zu finanziellen Mitteln sowie nachhaltiges, kohlendioxidarmes und klimaresilientes Wachstum fördert, beschleunigt und verstärkt, und internationale Übertragung von Emissionsverminderungen in Betracht ziehen wird, unter der Voraussetzung, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze, die auf der dritten Tagung von der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien (CMA) beschlossen wurden;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. «international übertragenes Minderungsergebnis»:

2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;

3. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 dieses Abkommens – verpflichtet, die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung anzuerkennen;

4. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris;

5. «Datenbank» ist eine internetbasierte Plattform, welche Informationen in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkommens öffentlich zugänglich macht;

6. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;

7. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;

8. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;

9. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;

10. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;

11. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;

12. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;

13. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in einer Datenbank zur Bestätigung einer Übertragung;

14. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Übertragung, Erwerb, Beteiligung, Löschung und Verwendung von Minderungsergebnissen;

15. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrer Datenbank als ITMOs anerkennt;

16. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrer Datenbank die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;

17. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;

18. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;

19. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den freiwilligen kooperativen Rahmen zu schaffen für die Umsetzung und/oder Anerkennung internationaler Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken im Rahmen von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.

Art. 3 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:

1. Die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das das Risiko von fehlender Dauerhaftigkeit angeht, wo relevant, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;

2. die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 erzielt werden. Die beiden Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren;

3. der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen;

4. die Minderungsergebnisse werden durch Aktivitäten erzielt, die:

Art. 4 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, werden durch Aktivitäten erzielt, die mit folgenden Vorgaben übereinstimmen, unter Hinweis auf nationales Vorrecht:

1. Förderung nachhaltiger Entwicklung,

2. Anwendung angemessener Vorkehrungen, um negative Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft zu minimieren und, wo möglich, zu verhindern, einschliesslich, wo anwendbar, Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters,

3. Wahrung der anwendbaren nationalen und internationalen Umweltvorschriften,

4. Wahrung der Menschenrechtsverpflichtungen, die für die Partei gelten, unter deren Rechtsprechung die Minderungsergebnisse erzielt werden.

Art. 5 Genehmigung

1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.

2. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD, und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen.

4. Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, ist die Übertragung gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.

5. Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 6 Form der Genehmigung

1. Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD sowie:

2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.

Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

1. Für jede Minderungsaktivität, durch die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs erzielt werden, sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter und von beiden Parteien anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Monitoring- und Verifizierungsberichte jeder Partei vor.

2. Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.

3. Jede Partei veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungsberichte.

4. Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, sofern innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen eingetroffen sind.

5. Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Begutachtung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

6. Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung, mitunter jeglicher Bedingungen auf Grund ihrer Genehmigung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

Art. 8 Anerkennung der Übertragung

Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen:

1. Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der unterliegenden Minderungsaktivität und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.

2. Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse im Sinne von Artikel 9 und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse durch entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens.

3. Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in Sinne von Artikel 9 dieses Abkommens.

Art. 9 Datenbank und Register

1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und erstellt jede Partei eine Datenbank, die die folgenden Eigenschaften aufweist:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.