Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-07-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 25
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Originaltext

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei,[^1]

in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden «Organisation» genannt)[^2], errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;

in dem Wunsch, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:

sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmass:

«angemessene Massnahmen» solche Massnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismässig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise:

Art. 2

Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen:

Art. 3

Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen:

Art. 4

Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:

Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:

Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:

Art. 5

Art. 6

Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung:

Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur:

Art. 7

Ungeachtet des Absatzes (a) dieses Artikels sowie des Artikels 21(c) kann jede Vertragspartei:

Absatz (e) gilt nicht:

Art. 8

Der Anspruch auf Schadensersatz gemäss diesem Übereinkommen unterliegt der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn eine Klage:

Wenn jedoch eine längere Frist gemäss Absatz (b) festgesetzt wird, darf auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf Schadensersatz gemäss diesem Übereinkommen beeinträchtigt werden, der gegen den Inhaber einer Kernanlage Klage erhoben hat:

In den Fällen des Artikels 13(f)(ii) unterliegt der Schadensersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn binnen der in den Absätzen (a), (b) und (d) vorgesehenen Frist:

Art. 9

Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.

Art. 10

Art. 11

Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen dieses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.

Art. 12

Der gemäss diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäss Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in Artikel 7(h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.

Art. 13

Ergäbe sich aus Absatz (a), (b) oder (c) die Zuständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zuständig:

Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass hinsichtlich Schadensersatzklagen wegen nuklearen Schadens:

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) werden von den die Vertragsparteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

Art. 16bis

Durch dieses Übereinkommen werden die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht berührt.

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertragspartei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäss Artikel 13(b) und 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäss Artikel 18 gemachten Vorbehalt.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom 12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzogtum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Pariser Übereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1964 und des Protokolls von 1982 mit Wirkung per 16. Oktober 2001 beigetreten; sie hat das Protokoll vom 12. Februar 2004 unterzeichnet.

[^2]: Die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) wurde per 30. September 1961 gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) überführt. Darüber hinaus wird gemäss Beschluss des OECD-Rats vom 17. Mai 1972 [C(72)106(Final)] die Europäische Kernenergie-Agentur (ENEA) nunmehr als OECD-Kernenergie-Agentur (NEA) bezeichnet.

[^3]: Nicht veröffentlicht in der AS.

[^4]: SR 0.732.441

[^5]: SR 0.732.021

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