Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
Originaltext
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei,[^1]
in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden «Organisation» genannt)[^2], errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;
in dem Wunsch, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:
- i) «nukleares Ereignis» jedes einen nuklearen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinanderfolgender Geschehnisse desselben Ursprungs;
- ii) «Kernanlage» Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die ausser Betrieb genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation (im Folgenden «Direktionsausschuss» genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden;
- iii) «Kernbrennstoffe» spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschliesslich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges vom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares Material;
- iv) «radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle» radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, dass sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kernbrennstoffe und (2) Radioisotope ausserhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so dass sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können;
- v) «Kernmaterialien» Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;
- vi) «Inhaber einer Kernanlage» derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird;
- vii) «nuklearer Schaden»
-
- Tötung oder Verletzung eines Menschen,
-
- Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten,
sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmass:
-
- wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Verlusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist,
-
- die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, es sei denn diese Schädigung sei unerheblich, wenn solche Massnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und soweit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden,
-
- Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht durch Nummer 2 erfasst wird,
-
- die Kosten von Vorsorgemassnahmen und anderer Verlust oder Schaden infolge solcher Massnahmen,
- und zwar hinsichtlich der Nummern 1 bis 5 in dem Ausmass, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer Kernanlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie gesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt;
- viii) «Massnahmen zur Wiederherstellung» angemessene Massnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Massnahmen zu ergreifen;
- ix) «Vorsorgemassnahmen» angemessene Massnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um nuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a)(vii) Nummern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die Massnahmen ergriffen wurden, vorsieht;
«angemessene Massnahmen» solche Massnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismässig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise:
-
- Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens oder, im Fall von Vorsorgemassnahmen, Art und Ausmass des Schadensrisikos,
-
- die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Massnahmen bestehende Erfolgsaussicht, und
-
- das zweckdienliche wissenschaftliche und technische Fachwissen.
- x)
- a)
- b) Der Direktionsausschuss kann Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, wenn er dies wegen des geringen Ausmasses der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt erachtet.
Art. 2
Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen:
- i) einer Vertragspartei;
- ii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963[^3] über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie der für diese Vertragspartei in Kraft befindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 1988[^4] über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens ist, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, eine Vertragspartei des Gemeinsamen Protokolls ist;
- iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt;
- iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bietet und die auf Grundsätzen beruht, die mit denen dieses Übereinkommens identisch sind, darunter Haftung ohne Verschulden des haftenden Inhabers, ausschliessliche Haftung des Inhabers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung, ausschliessliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts, gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Ereignisses, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten;
- a)
- oder, ausser im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannt sind, an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einer Vertragspartei oder einem der unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannten Nichtvertragsstaaten registriert wurde.
- b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, nicht daran, in ihrer Gesetzgebung einen grösseren Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vorzusehen.
Art. 3
Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen:
- i) Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet; und
- ii) Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen;
- a)
- wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.
- b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.
Art. 4
Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:
Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:
- i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat;
- ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien übernommen hat;
- iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines Beförderungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäss Befugte übernommen hat;
- iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen sind, ausgeladen worden sind.
- a)
Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:
- i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;
- ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem er die Kernmaterialien übernommen hat;
- iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen hat;
- iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers einer Kernanlage von einer Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert werden sollen.
- b)
- c) Die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage in Übereinstimmung mit den Absätzen (a)(i) und (ii) und (b)(i) und (ii) ist nur möglich, wenn dieser Inhaber ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat.
- d) Der gemäss diesem Übereinkommen haftende Inhaber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspartei diese Verpflichtung in Bezug auf eine Beförderung ausschliessen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet. Die Bescheinigung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit bezieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde enthalten, dass der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist.
- e) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen, dass nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäss diesem Übereinkommen haftet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Artikels 10(a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kernanlage.
Art. 5
- a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer Kernanlage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für diesen nuklearen Schaden.
- b) Wird jedoch ein nuklearer Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, sofern gemäss Artikel 4 ein anderer Inhaber oder ein Dritter haftet.
- c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer Kernanlage, so haftet für den nuklearen Schaden nur der Inhaber derjenigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben, bevor der nukleare Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags übernommen hat.
- d) Haften gemäss diesem Übereinkommen mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen nuklearen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden; ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines nuklearen Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäss Artikel 7 für einen von ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn gemäss Artikel 7 festgesetzten Betrag hinausgehen.
Art. 6
- a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schadens kann nur gegen den Inhaber einer Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäss diesem Übereinkommen haftet; besteht gemäss innerstaatlichem Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn geltend gemacht werden.
- b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch die Anwendung internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen.
- c) i)
Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung:
- ii) Ausserhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden.
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