Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-07-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Originaltext

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei,[^1]

in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden «Organisation» genannt)[^2], errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;

in dem Wunsch, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:

sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmass:

«angemessene Massnahmen» solche Massnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismässig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise:

Art. 2

Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen:

Art. 3

Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen:

Art. 4

Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:

Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:

Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:

Art. 5
Art. 6

Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung:

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