Verordnung des SBFI vom 20. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Gebäudetechnik» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-07-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

47606

Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA

Aide en chauffage AFP

Addetta agli impianti di riscaldamento CFP/ Addetto agli impianti di riscaldamento CFP

47607

Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA

Aide en installations de ventilation AFP

Addetta agli impianti di ventilazione CFP / Addetto agli impianti di ventilazione CFP

47608

Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA

Aide en sanitaire AFP

Addetta agli impianti sanitari CFP / Addetto agli impianti sanitari CFP

47609

Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA

Aide en ferblanterie AFP

Addetta ai lavori di lattoneria CFP / Addetto ai lavori di lattoneria CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] , auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe eidgenössisches Berufsattest (EBA) umfasst die folgenden Berufe:

2 Der Beruf wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

3 Die Fachleute im Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Heizungspraktikerin und Heizungspraktiker EBA

Die Ausbildung als Heizungspraktikerin oder Heizungspraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Montieren von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten:

Installieren von Leitungen und Armaturen:

Montieren von wärmeabgebenden Komponenten:

Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Lüftungsanlagenpraktikerin und Lüftungsanlagenpraktiker EBA

Die Ausbildung als Lüftungsanlagenpraktikerin oder Lüftungsanlagenpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Vorbereiten der Produktion und der Montage:

Herstellen von Luftleitungssystemen und Bauteilen:

Installieren von Luftleitungssystemen und Bauteilen:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Sanitärpraktikerin und Sanitärpraktiker EBA

Die Ausbildung als Sanitärpraktikerin oder Sanitärpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser:

Installieren von Entsorgungsleitungen:

Installieren von Vorwandsystemen:

Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten:

Art. 7 Handlungskompetenzen für Spenglerpraktikerin und Spenglerpraktiker EBA

Die Ausbildung als Spenglerpraktikerin oder Spenglerpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Herstellen von Bauteilen:

Montieren von Bauteilen, Blechprofilen und Fertigbauteilen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 8

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 10 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
berufsübergreifender Unterricht: Planen der Arbeiten 60 40 100
berufsspezifischer Unterricht 140 160 300
Total Berufskenntnisse 200 200 400
Allgemeinbildung 120 120 240
Sport 40 40 80
Total Lektionen 360 360 720

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 11 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Beruf Beruf Beruf Beruf
Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich /
Handlungskompetenz Dauer Dauer Dauer Dauer
1 1 Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 8 8 8 8
1 2 Arbeitsplatz einrichten und sichern Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 1 1 1 1
1 3 Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 8 8 8 4
2 4 Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 4 4 4 8
Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) 21 21 21 21

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 12

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für alle vier Berufe je ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.