Verordnung des SBFI vom 20. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Gebäudetechnik» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
47606
Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA
Aide en chauffage AFP
Addetta agli impianti di riscaldamento CFP/ Addetto agli impianti di riscaldamento CFP
47607
Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA
Aide en installations de ventilation AFP
Addetta agli impianti di ventilazione CFP / Addetto agli impianti di ventilazione CFP
47608
Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA
Aide en sanitaire AFP
Addetta agli impianti sanitari CFP / Addetto agli impianti sanitari CFP
47609
Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA
Aide en ferblanterie AFP
Addetta ai lavori di lattoneria CFP / Addetto ai lavori di lattoneria CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] , auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufe und Berufsbild
1 Das Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe eidgenössisches Berufsattest (EBA) umfasst die folgenden Berufe:
- a. Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA;
- b. Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA;
- c. Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA;
- d. Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA.
2 Der Beruf wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
3 Die Fachleute im Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Heizungspraktikerinnen und Heizungspraktiker EBA führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten in der Vorfabrikation und der Installation von Leitungsrohren für Heizungsanlagen selbstständig aus; ausserdem unterstützen sie ihr Team bei der Montage von wärmetechnischen Anlagen; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
- b. Lüftungsanlagenpraktikerinnen und Lüftungsanlagenpraktiker EBA sind Fachpersonen für die Produktion oder Montage verschiedener Elemente von Lüftungs- und Klimaanlagen; sie führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten selbstständig aus; ausserdem unterstützen sie das Team bei anspruchsvollen Montagearbeiten; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
- c. Sanitärpraktikerinnen und Sanitärpraktiker EBA führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten bei der Montage von Trink- und Abwasseranlagen sowie bei der Installation von einfachen Vorwandsystemen und sanitären Apparaten selbstständig aus; ausserdem unterstützten sie das Team bei anspruchsvollen Montageaufträgen; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
- d. Spenglerpraktikerinnen und Spenglerpraktiker EBA sind Fachpersonen für Blech- und Montagearbeiten an Dächern und Fassaden; sie führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten selbstständig aus; ausserdem unterstützen sie das Team bei anspruchsvollen Blecharbeiten; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Heizungspraktikerin und Heizungspraktiker EBA
Die Ausbildung als Heizungspraktikerin oder Heizungspraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Arbeiten:
-
- Auftrag entgegennehmen und erläutern,
-
- Arbeitsplatz einrichten und sichern,
-
- Rapporte erstellen,
-
- Abfälle trennen und entsorgen,
-
- Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
- a.
Montieren von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten:
-
- Anlagenkomponenten einbringen,
-
- Wärmeerzeuger mit erneuerbaren Energien im Team montieren,
-
- Wärmeerzeuger mit fossilen Brennstoffen im Team montieren,
-
- Anlagen im Team demontieren;
- b.
Installieren von Leitungen und Armaturen:
-
- Material kontrollieren und lagern,
-
- Montageskizzen erstellen,
-
- Leitungen vorfabrizieren,
-
- Leitungen nach Absprache installieren,
-
- Armaturen, Pumpen, Mess-, Regel-, und Sicherheitseinrichtungen nach Absprache installieren;
- c.
Montieren von wärmeabgebenden Komponenten:
-
- Heizkörper nach Absprache montieren,
-
- Fussbodenheizungen im Team verlegen,
-
- Luftheizapparate und Deckenstrahlplatten im Team montieren;
- d.
Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen:
-
- Druckprüfung im Team durchführen,
-
- Anlage spülen,
-
- Installation im Team befüllen.
- e.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Lüftungsanlagenpraktikerin und Lüftungsanlagenpraktiker EBA
Die Ausbildung als Lüftungsanlagenpraktikerin oder Lüftungsanlagenpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Arbeiten:
-
- Auftrag entgegennehmen und erläutern,
-
- Arbeitsplatz einrichten und sichern,
-
- Rapporte erstellen,
-
- Abfälle trennen und entsorgen,
-
- Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
- a.
Vorbereiten der Produktion und der Montage:
-
- Material- und Stückliste für die Montage erstellen,
-
- Materialbedarfsliste für die Produktion erstellen,
-
- Produktionsablauf für die Herstellung von einfachen Formstücken und Luftleitungen bestimmen;
- b.
Herstellen von Luftleitungssystemen und Bauteilen:
-
- einfache eckige Formstücke und Luftleitungen von Hand abwickeln,
-
- eckige Formstücke und Luftleitungen herstellen,
-
- Formstücke und Luftleitungen maschinell abwickeln,
-
- Formstücke und Luftleitungen zusammensetzen,
-
- eckige Schalldämpfer herstellen;
- c.
Installieren von Luftleitungssystemen und Bauteilen:
-
- Standardisierte Luftaufbereitungsgeräte montieren,
-
- Luftleitungssysteme im Team installieren,
-
- Luftdurchlässe montieren,
-
- Anlagen im Team demontieren.
- d.
Art. 6 Handlungskompetenzen für Sanitärpraktikerin und Sanitärpraktiker EBA
Die Ausbildung als Sanitärpraktikerin oder Sanitärpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Arbeiten:
-
- Auftrag entgegennehmen und erläutern,
-
- Arbeitsplatz einrichten und sichern,
-
- Rapporte erstellen,
-
- Abfälle trennen und entsorgen,
-
- Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
- a.
Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser:
-
- Werkstattplan für einfache Trinkwasserinstallationen erstellen,
-
- Trinkwasserleitungen nach Absprache demontieren,
-
- Trinkwasserleitungen gemäss Werkstattplan vorfabrizieren,
-
- Trinkwasserleitungen nach Absprache montieren,
-
- Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen nach Absprache dämmen;
- b.
Installieren von Entsorgungsleitungen:
-
- Werkstattplan für einfache Entsorgungsinstallationen erstellen,
-
- Entsorgungsleitungen nach Absprache demontieren,
-
- Entsorgungsleitungen gemäss Werkstattplan vorfabrizieren,
-
- Entsorgungsleitungen nach Absprache montieren,
-
- Entsorgungsleitungen nach Absprache dämmen;
- c.
Installieren von Vorwandsystemen:
-
- einfache Vorwände vorfabrizieren,
-
- einfache Vorwände nach Absprache montieren;
- d.
Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten:
-
- Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren demontieren,
-
- einfache Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren nach Absprache montieren.
- e.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Spenglerpraktikerin und Spenglerpraktiker EBA
Die Ausbildung als Spenglerpraktikerin oder Spenglerpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Arbeiten:
-
- Auftrag entgegennehmen und erläutern,
-
- Arbeitsplatz einrichten und sichern,
-
- Rapporte erstellen,
-
- Abfälle trennen und entsorgen,
-
- Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
- a.
Herstellen von Bauteilen:
-
- Bauteile und Blechprofile nach Absprache aufnehmen,
-
- Blechprofile herstellen,
-
- Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen,
-
- Bauteile und Material laden und sichern;
- b.
Montieren von Bauteilen, Blechprofilen und Fertigbauteilen:
-
- Material rückbauen,
-
- Blechprofile nach Absprache montieren,
-
- Fertigbauteile und Bauteile nach Absprache montieren,
-
- Ausmass im Team aufnehmen.
- c.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 8
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 10 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||
| berufsübergreifender Unterricht: Planen der Arbeiten | 60 | 40 | 100 |
| berufsspezifischer Unterricht | 140 | 160 | 300 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 11 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Beruf | Beruf | Beruf | Beruf | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA | Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA | Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA | Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA | |||||||
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich / | ||||||||
| Handlungskompetenz | Dauer | Dauer | Dauer | Dauer | ||||||
| 1 | 1 | Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | 8 | 8 | 8 | 8 |
| 1 | 2 | Arbeitsplatz einrichten und sichern | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | 1 | 1 | 1 | 1 |
| 1 | 3 | Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | 8 | 8 | 8 | 4 |
| 2 | 4 | Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | Anzahl Tage | 4 | 4 | 4 | 8 |
| Total (Tage) | Total (Tage) | Total (Tage) | Total (Tage) | 21 | 21 | 21 | 21 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 12
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für alle vier Berufe je ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:
Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.