Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
Originaltext
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,[^1]
als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960[^2] über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Protokolls (im Folgenden «Pariser Übereinkommen» genannt);
in dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen;
sind wie folgt übereingekommen
Art. 1
Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.
Art. 2
Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für den auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens (im Folgenden «Vertragspartei» genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der entstanden ist:
- i) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei; oder
in oder über den Meeresgebieten ausserhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei:
-
- an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden Schiffes oder durch ein solches Schiff, oder an Bord eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Luftfahrzeugs oder durch ein solches Luftfahrzeug, oder auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur, oder
-
- einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei;
- ii)
- a)
- mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaats dieses Übereinkommens entstanden ist; oder
- iii) in oder über der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei in Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser ausschliesslichen Wirtschaftszone oder dieses Festlandsockels;
- vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.
- b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natürliche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des Absatzes (a)(ii)2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.
- c) Im Sinne dieses Artikels schliesst der Ausdruck «Staatsangehöriger einer Vertragspartei» eine Vertragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.
Art. 3
- a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass Entschädigung für den in Artikel 2 genannten nuklearen Schaden vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 12bis bis zu einem Betrag von 1500 Millionen Euro je nuklearem Ereignis geleistet wird.
Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet:
- i) bis zu einem Betrag von mindestens 700 Millionen Euro, der zu diesem Zweck in der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit stammen, oder durch gemäss Artikel 10(c) des Pariser Übereinkommens bereitgestellte öffentliche Mittel, wobei diese Mittel bis zu einem Betrag von 700 Millionen Euro in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen verteilt werden;
- ii) zwischen dem in Absatz (b)(i) genannten Betrag und 1200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derjenigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist;
- iii) zwischen 1200 Millionen Euro und 1500 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel bereitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung mit der in Artikel 12bis genannten Regelung erhöht werden kann.
- b)
Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei:
- i) entweder in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des in Absatz (a) genannten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass diese Haftung aus den in Absatz (b) genannten Mitteln gedeckt wird; oder
- ii) in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des nach Absatz (b)(i) oder Artikel 7(b) des Pariser Übereinkommens festgesetzten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass über diesen Betrag hinaus bis zu dem in Absatz (a) genannten Betrag die in Absatz (b)(i), (ii) und (iii) genannten öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem der Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkommens unberührt bleiben.
- c)
- d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten aus Mitteln gemäss Absatz b(ii) und (iii) und Absatz (g) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen.
- e) Macht ein Staat von der in Artikel 21(c) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er sicherstellt, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers einer Kernanlage und 700 Millionen Euro zu decken.
- f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15(b) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedingungen hinaus bei dem Schadensersatz für nuklearen Schaden, der aus den in Absatz (a) genannten Mitteln geleistet wird, keinen Gebrauch zu machen.
Die in Artikel 7(h) des Pariser Übereinkommens genannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz (b) genannten Beträgen zu zahlen und gehen zu Lasten:
- i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(i) bezeichneten Mitteln entfallen;
- ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage dieses haftenden Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(ii) bezeichneten Mitteln entfallen und in dem Masse, wie diese Vertragspartei Mittel zur Verfügung stellt;
- iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(iii) bezeichneten Mitteln entfallen.
- g)
- h) Die in diesem Übereinkommen genannten Beträge werden in die Landeswährung der Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des Ereignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgesetzt worden ist.
Art. 4 (gestrichen)[^3]
Art. 5
Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 6(f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so steht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäss Artikel 3 Absatz (b) und (g) bereitgestellt werden.
Art. 6
Bei der Berechnung der gemäss diesem Übereinkommen bereitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Verletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreissig Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklearen Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in Artikel 8(e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäss Artikel 8(f) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.
Art. 7
Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8(d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.
Art. 8
Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertragspartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1500 Millionen Euro übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für die Verteilung der gemäss diesem Übereinkommen verfügbaren Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.
Art. 9
- a) Die Auszahlung der nach diesem Übereinkommen bereitgestellten öffentlichen Mittel wird von derjenigen Vertragspartei geregelt, deren Gerichte zuständig sind.
- b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die durch nukleare Ereignisse Geschädigten ihre Entschädigungsanprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für die Entschädigung bestimmten Mittel einleiten zu müssen.
- c) Eine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten Mittel bereitzustellen, wenn die Entschädigungssumme nach diesem Übereinkommen die Gesamtsumme der in Artikel 3 Absatz (b)(i) und (ii) genannten Beträge erreicht, gleichviel, ob die vom Inhaber bereitzustellenden Mittel weiterhin verfügbar sind oder ob die Haftung des Inhabers betragsmässig nicht beschränkt ist.
Art. 10
- a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich herausstellt, dass der dadurch verursachte nukleare Schaden die Summe der in Artikel 3 Absatz (b)(i) und (ii) vorgesehenen Beträge übersteigt oder zu übersteigen droht. Die Vertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.
- b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäss Artikel 3 Absatz (b)(iii) und Absatz (g) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.
- c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der anderen Vertragsparteien, die gemäss Artikel 3 Absatz (b)(iii) und Absatz (g) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus.
- d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung für nuklearen Schaden aus den in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) bezeichneten öffentlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, werden von den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zuständigen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des Artikels 13(i) des Pariser Übereinkommens vollstreckbar.
Art. 11
- a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derjenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) genannten öffentlichen Mittel von der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest.
- b) Sofern mehr als eine Vertragspartei gemäss Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) öffentliche Mittel bereitstellen muss, gilt Absatz (a) sinngemäss. Die Erstattung richtet sich nach dem Ausmass, in dem der Inhaber einer Kernanlage zu dem nuklearen Ereignis beigetragen hat.
- c) Erlässt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des Schadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) genannten öffentlichen Mittel und gegebenenfalls über die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft ferner alle erforderlichen Massnahmen, um dieser die Beteiligung an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlungen, welche die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen.
Art. 12
Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt:
- i) zu 35 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Bruttoinlandsprodukt einer jeden Vertragspartei zu jeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis vorangehende Jahr ergeben;
- ii) zu 65 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren andererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäss Artikel 13 enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
- a)
«Thermische Leistung» im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die vorgesehene thermische Leistung;
- ii) nach der Erteilung dieser Genehmigung die von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische Leistung.
- b)
Art. 12bis
Im Falle des Beitritts zu diesem Übereinkommen werden die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel erhöht um:
- i) 35 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu jeweiligen Preisen der beitretenden Vertragspartei einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits mit Ausnahme dem der beitretenden Vertragspartei einbezogen wird; und
- ii) 65 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet der beitretenden Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren mit Ausnahme der beitretenden Vertragspartei andererseits einbezogen wird.
- a)
- b) Der in Absatz (a) genannte erhöhte Betrag wird auf volle Tausender in Euro aufgerundet.
- c) Das Bruttoinlandsprodukt der beitretenden Vertragspartei wird gemäss der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem Wirksamwerden des Beitritts vorangehende Jahr bestimmt.
- d) Die thermische Leistung der beitretenden Vertragspartei bestimmt sich gemäss der von dieser Regierung an die belgische Regierung gemäss Artikel 13 Absatz (b) übermittelten Liste der Kernanlagen, unter der Voraussetzung, dass ein Reaktor bei dieser Berechnung der Beiträge gemäss Absatz (a)(ii) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt wird, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
Art. 13
- a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlagen, die unter die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen, in einer Liste aufgeführt werden.
- b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.
Dieses Verzeichnis enthält:
- i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses;
- ii) ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmaliges Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die Angabe ihrer thermischen Leistung.
- c)
- d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des erstmaligen Kritischwerdens mit.
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