Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

Typ Andere
Veröffentlichung 1963-01-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Originaltext

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,[^1]

als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960[^2] über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Protokolls (im Folgenden «Pariser Übereinkommen» genannt);

in dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen;

sind wie folgt übereingekommen

Art. 1

Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

Art. 2

Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für den auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens (im Folgenden «Vertragspartei» genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der entstanden ist:

in oder über den Meeresgebieten ausserhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei:

Art. 3

Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet:

Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei:

Die in Artikel 7(h) des Pariser Übereinkommens genannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz (b) genannten Beträgen zu zahlen und gehen zu Lasten:

Art. 4 (gestrichen)[^3]
Art. 5

Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 6(f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so steht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäss Artikel 3 Absatz (b) und (g) bereitgestellt werden.

Art. 6

Bei der Berechnung der gemäss diesem Übereinkommen bereitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Verletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreissig Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklearen Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in Artikel 8(e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäss Artikel 8(f) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.

Art. 7

Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8(d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.

Art. 8

Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertragspartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1500 Millionen Euro übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für die Verteilung der gemäss diesem Übereinkommen verfügbaren Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.

Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12

Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt:

«Thermische Leistung» im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Art. 12bis

Im Falle des Beitritts zu diesem Übereinkommen werden die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel erhöht um:

Art. 13

Dieses Verzeichnis enthält:

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