Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017[^2],
beschliesst:
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
- a. private Personen;
- b. Bundesorgane.
2 Es ist nicht anwendbar auf:
- a. Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
- b. Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
- c. Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^3], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4 Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2 Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987[^4] über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs[^5].
Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2 Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
- a. die Bundesversammlung;
- b. der Bundesrat;
- c. die eidgenössischen Gerichte;
- d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
- e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
Art. 5 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
- b. betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
besonders schützenswerte Personendaten:
-
- Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
-
- Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
-
- genetische Daten,
-
- biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
-
- Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
-
- Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
- c.
- d. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
- e. Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
- f. Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
- g. Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
- h. Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
- i. Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
- j. Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
- k. Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
Art. 6 Grundsätze
1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4 Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6 Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7 Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
- a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
- b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
- c. ein Profiling durch ein Bundesorgan.
Art. 7 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
1 Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.
2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
3 Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 8 Datensicherheit
1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
- a. die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
- b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4 Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
Art. 10 Datenschutzberaterin oder -berater
1 Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen.
2 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und für die Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind. Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben:
- a. Schulung und Beratung des privaten Verantwortlichen in Fragen des Datenschutzes;
- b. Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften.
3 Private Verantwortliche können von der Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 4 Gebrauch machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Verantwortlichen fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
- b. Sie oder er übt keine Tätigkeiten aus, die mit ihren oder seinen Aufgaben als Datenschutzberaterin oder -berater unvereinbar sind.
- c. Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.
- d. Der Verantwortliche veröffentlicht die Kontaktdaten der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters und teilt diese dem EDÖB mit.
4 Der Bundesrat regelt die Ernennung von Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberatern durch die Bundesorgane.
Art. 11 Verhaltenskodizes
1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
2 Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.
Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2 Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
- a. die Identität des Verantwortlichen;
- b. den Bearbeitungszweck;
- c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
- d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
- e. wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
- f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
- g. falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3 Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4 Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5 Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
Art. 13 Zertifizierung
1 Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
Art. 14 Vertretung
1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a. Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.
- b. Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
- c. Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.
- d. Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.
2 Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.
3 Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.
Art. 15 Pflichten der Vertretung
1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
2 Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Art. 16 Grundsätze
1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.
2 Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch:
- a. einen völkerrechtlichen Vertrag;
- b. Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden;
- c. spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat;
- d. Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat; oder
- e. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom EDÖB oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.
3 Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen.
Art. 17 Ausnahmen
1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
- a. Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
-
- zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
-
- zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
- b.
Die Bekanntgabe ist notwendig für:
-
- die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
-
- die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
- c.
- d. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
- e. Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
- f. Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2 Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
Art. 18 Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form
Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die Daten vom Ausland aus zugänglich sind.
3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten
1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2 Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
- a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- b. den Bearbeitungszweck;
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