Verordnung vom 5. September 2022 über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-09-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll dazu beitragen, dass die Stromversorgung in der Schweiz auch bei unvorhergesehenen Entwicklungen gewährleistet ist.

2 Sie regelt Finanzhilfen zur subsidiären Unterstützung von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, denen aufgrund eines Liquiditätsengpasses infolge von unvorhergesehenen Entwicklungen trotz der von den Unternehmen, ihren Finanzierungspartnern und ihren direkten oder indirekten Eigentümern getroffenen Massnahmen eine Illiquidität droht oder die von einer Illiquidität betroffen sind.

3 Sie gilt ausschliesslich für Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Rechtsträger des Privatrechts sind.

Art. 2 Systemkritische Unternehmen

1 Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft gelten als systemkritisch im Sinne dieser Verordnung, wenn sie:

selbst, über direkt oder indirekt mit ihr verbundene Konzerngesellschaften oder anderweitig:

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann nach Anhörung der Elektrizitätskommission (ElCom) verfügen, dass weitere Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als systemkritisch gelten, wenn diese Unternehmen:

3 Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, kann innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung beim UVEK einen Antrag auf den Erlass einer Verfügung stellen, dass das Unternehmen als systemkritisch gilt. Das UVEK entscheidet nach Anhörung der ElCom.

4 Ist ein Unternehmen Teil eines Konzerns, so gilt nur die oberste Konzerngesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die den Konzern konsolidiert, als systemkritisches Unternehmen.

Art. 3 Subsidiäre Finanzhilfen des Bundes in Form von Darlehen

1 Droht einem systemkritischen Unternehmen aufgrund eines Liquiditätsengpasses infolge von unvorhergesehenen Entwicklungen trotz der vom Unternehmen, seinen Finanzierungspartnern und seinen direkten oder indirekten Eigentümern getroffenen Massnahmen Illiquidität, so kann der Bund subsidiär Finanzhilfen in Form von Darlehen gewähren.

2 Es besteht kein Anspruch auf Darlehen nach dieser Verordnung.

2. Abschnitt: Eckwerte der Darlehen des Bundes

Art. 4 Darlehensgewährung mittels Darlehensverfügung

1 Das UVEK gewährt systemkritischen Unternehmen auf Antrag Darlehen. Die Darlehensgewährung erfolgt grundsätzlich durch Verfügung.

2 Die Verfügung räumt den Unternehmen die Möglichkeit zum Bezug von Darlehen ein. Sie regelt die Modalitäten der Darlehen. Der Bezug erfolgt auf Antrag der Unternehmen.

3 Das UVEK kann auch dann eine Darlehensverfügung erlassen, wenn das Unternehmen überschuldet ist oder es nicht alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat.

Art. 5 Darlehensgewährung mittels Darlehensvertrag

Das UVEK kann mit systemkritischen Unternehmen öffentlich-rechtliche Darlehensverträge abschliessen, wenn die Darlehensverträge die Eckwerte dieses Abschnitts erfüllen.

Art. 6 Darlehensempfängerin, Zweck und Währung

1 Darlehensempfängerin ist das systemkritische Unternehmen nach Artikel 2.

2 Das Darlehen dient ausschliesslich zur Deckung des Liquiditätsengpasses nach Artikel 9 Absatz 3.

3 Es wird ausschliesslich in Schweizer Franken gewährt.

Art. 7 Darlehenssumme, Zins und Risikozuschlag

1 Die Verfügung bzw. der Vertrag bestimmen die maximale Darlehenssumme.

2 Das Darlehen wird marktgerecht verzinst, zuzüglich eines Risikozuschlags.

3 Der Risikozuschlag beträgt jährlich 4–8 Prozent des jeweils vom Unternehmen bezogenen Darlehensbetrags. Er erhöht sich auf 5–10 Prozent, wenn das Unternehmen während der Dauer der Möglichkeit zum Bezug gegen Pflichten, Auflagen oder Bedingungen der Darlehensverfügung oder dieser Verordnung verstösst. Innerhalb der Bandbreiten wird der Risikozuschlag nach Massgabe der Risiken festgelegt.

4 Der Risikozuschlag wird mit dem Ablauf der Dauer der Möglichkeit zum Bezug fällig.

Art. 8 Modalitäten des Bezugs

Die Darlehensverfügung bzw. der Darlehensvertrag regeln die Modalitäten des Bezugs eines Darlehens und legen insbesondere fest:

Art. 9 Bezug durch die Darlehensnehmerin

1 Der Bezug des Darlehens oder eines Teilbetrags erfolgt auf Antrag der Darlehensnehmerin an das UVEK sowie nach Massgabe der Verfügung und dieser Verordnung.

2 Der Antrag enthält insbesondere eine Begründung des Liquiditätsbedarfs und eine schriftliche Bestätigung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates, welches oder welche zur Vertretung befugt sind, dass die Darlehensnehmerin nicht überschuldet ist und alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat. Das UVEK kann bei Verdacht auf eine Überschuldung einer direkt oder indirekt mit ihr verbundenen Konzerngesellschaft zusätzlich eine Bestätigung für diese Konzerngesellschaft verlangen.

3 Das UVEK veranlasst die Auszahlung, wenn:

das Unternehmen:

Art. 10 Pflichten der Darlehensnehmerin während der Inanspruchnahme von Darlehen

1 Während der Inanspruchnahme von Darlehen und bis zur vollständigen Begleichung des Risikozuschlags sind der Darlehensnehmerin nicht erlaubt:

2 Zulässig ist jedoch das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.

3 Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen während der Inanspruchnahme von Darlehen und bis zur vollständigen Begleichung des Risikozuschlags keine Veräusserung von Aktiven und keine Umstrukturierungen, insbesondere nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003[^2], vornehmen, welche die Rückzahlung von Darlehen oder allfällige Sicherheiten gefährden könnten. Sie informiert das UVEK vor Veräusserungen im Umfang von mehr als 50 Millionen Franken und vor Umstrukturierungen.

4 Sie ist verpflichtet, während der Inanspruchnahme von Darlehen mit den Kantonen und den Gemeinden Verhandlungen über die Stundung von kommunalen und kantonalen Abgaben wie Leitungs- und Konzessionsabgaben sowie von Wasserrechtszinsen zu führen.

Art. 11 Sicherheiten

1 Die Darlehensverfügung kann vorsehen, dass die Darlehensnehmerin, die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften oder die an der Darlehensnehmerin beteiligten Personen mit dem UVEK Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur Bestellung von Sicherheiten führen muss. Die Sicherheiten bestehen namentlich darin, dass:

2 Soweit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind auf die Sicherheiten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches[^3] und des Obligationenrechts[^4] sinngemäss anwendbar.

3 Werden angemessene Sicherheiten bestellt, reduziert sich der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 um mindestens einen Prozentpunkt; er beträgt nie weniger als 4 Prozent.

Art. 12 Nachrangigkeit

1 Das UVEK kann im Falle einer Unvereinbarkeit eines Darlehens nach dieser Verordnung mit bestehenden Finanzierungen des Unternehmens oder bei einer drohenden Überschuldung des Unternehmens einen Rangrücktritt für Forderungen nach dieser Verordnung erklären. Das UVEK gestaltet die Nachrangigkeitserklärung so aus, dass sich die zusätzlichen finanziellen Risiken des Bundes auf das notwendige Minimum beschränken.

2 Wird die Darlehensforderung als nachrangig erklärt, erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 um mindestens einen Prozentpunkt; er beträgt nie mehr als 10 Prozent.

Art. 13 Dauer der Möglichkeit zum Bezug und Modalitäten der Rückzahlung

1 Die Dauer der Möglichkeit zum Bezug von Darlehen endet spätestens am 5. März 2023.

2 Ausstehende Bezüge sind innerhalb der beantragten Laufzeit zurückzuzahlen, spätestens jedoch bis zum in der Darlehensverfügung bestimmten Zeitpunkt.

Art. 14 Auflagen und Bedingungen zur Risikoreduktion des Bundes

Das UVEK kann in der Verfügung kreditmarktübliche Auflagen und Bedingungen festlegen, um die finanziellen Risiken des Bundes im Zusammenhang mit der Darlehensnehmerin und den mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften zu reduzieren, insbesondere zu Liquidität und Kapital.

3. Abschnitt: Pflichten der Kantone und der Gemeinden sowie Anteile der Kantone an den Darlehensverlusten und Risikozuschlägen

Art. 15 Unterlassungspflicht der Kantone und der Gemeinden

Die Kantone und die Gemeinden unterlassen alles, was die Rückzahlung der Darlehen verzögern oder gefährden oder allfällig gewährte Sicherheiten gefährden könnte.

Art. 16 Anteil der Kantone an Darlehensverlusten und Risikozuschlägen

1 Die Kantone erstatten dem Bund 50 Prozent von allfälligen definitiven Verlusten auf Darlehen, zuzüglich Zinsen und Risikozuschläge.

2 Die vom Bund vereinnahmten Risikozuschläge werden zu 50 Prozent an die Kantone weitergeleitet.

3 Die Verteilung der Verluste und der Risikozuschläge auf die einzelnen Kantone richtet sich nach deren Anteil am Bruttoinlandprodukt des Jahres 2020.

4. Abschnitt: Bereitstellungspauschale

Art. 17

1 Der Bund erhebt von den systemkritischen Unternehmen eine jährliche Bereitstellungspauschale.

2 Die Bereitstellungspauschale setzt sich zusammen aus:

3 Die vom Unternehmen in einem Jahr geschuldeten Zinsen und Risikozuschläge nach Artikel 7 werden von der Bereitstellungspauschale desselben Jahres in Abzug gebracht. Übersteigen die Zinsen und Risikozuschläge eines Jahres die Bereitstellungspauschale im selben Jahr, so entfällt die Bereitstellungspauschale.

4 Das UVEK kann die jährliche Bereitstellungspauschale erhöhen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, namentlich wenn die Bereitstellungspauschale ähnlich hoch oder günstiger als marktübliche Bereitstellungsgebühren von Bankfinanzierungen ausfällt.

5 Die Bereitstellungspauschale wird zu gleichen Teilen auf die systemkritischen Unternehmen verteilt. Das UVEK stellt für die Bereitstellungspauschale jährlich Rechnung und informiert die Unternehmen über eine allfällige Erhöhung nach Absatz 4.

5. Abschnitt: Auskunftspflichten und Datenbearbeitung

Art. 18 Auskunftspflichten

1 Die systemkritischen Unternehmen und mit ihnen direkt und indirekt verbundene Konzerngesellschaften, deren Revisionsstellen, die für ihre Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogene Personen und Unternehmen sind verpflichtet, den für den Vollzug zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), sowie den nach Artikel 24 Absatz 3 beauftragten Dritten sämtliche für den Vollzug dieser Verordnung erforderliche Auskünfte zu erteilen und ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

2 Es sind insbesondere zur Verfügung zu stellen:

3 Ab dem Zeitpunkt des Antrags nach Artikel 4 Absatz 1 sind insbesondere zusätzlich zur Verfügung zu stellen:

4 Für die Prüfung der Systemkritikalität nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 sind insbesondere die Unterlagen und Informationen nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstaben b und c zur Verfügung zu stellen.

Art. 19 Datenbearbeitung

1 Die zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der EFK, sowie die nach Artikel 24 Absatz 3 beauftragten Dritten dürfen die Personendaten und Informationen, die für den Vollzug dieser Verordnung, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen und der Sicherheiten, für die Prüfung der Systemkritikalität nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 oder für die Marktbeobachtung notwendig sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.

2 Allfällige von den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft freiwillig eingereichte Informationen dürfen ebenfalls bearbeitet werden, soweit dies der Überprüfung des Liquiditätsgrades und der Überwachung der Versorgungssicherheit dient.

3 Das Bankkunden-, das Steuer-, das Statistik-, das Revisions- und das Amtsgeheimnis können in Bezug auf die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nicht geltend gemacht werden.

4 Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[^5] in die von den systemkritischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Das UVEK veröffentlicht regelmässig allgemeine Informationen zu den Darlehen. Nicht veröffentlicht werden unternehmensspezifische Informationen zu den gewährten Darlehen.

6. Abschnitt: Ausnahmen für systemkritische Unternehmen bei gleichwertigen kantonalen Massnahmen

Art. 20 Anforderungen an die kantonalen Massnahmen

1 Sieht kantonales Recht materiell und formell geeignete Massnahmen vor, die einen Liquiditätsengpass und die drohende Illiquidität oder Überschuldung eines systemkritischen Unternehmens infolge unvorhergesehener Entwicklungen beheben können, so finden für dieses Unternehmen ausschliesslich die Artikel 1, 2, 20, 21, 23 und 24 Anwendung.

2 Massnahmen des kantonalen Rechts gelten als materiell geeignet, wenn:

die zur Verfügung gestellte Liquidität:

3 Sie gelten als formell geeignet, wenn:

Art. 21 Ungenügende Liquiditätszusagen

Erfüllen die kantonalen Massnahmen die Anforderungen nach Artikel 20 nicht mehr, finden sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung nach zehn Tagen ohne Weiteres Anwendung.

7. Abschnitt: Verantwortlichkeit des Bundes sowie Beobachtungs- und Informationspflicht der ElCom

Art. 22 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit des Bundes, seiner Organe, seines Personals sowie der vom Bund Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[^6].

2 Der Bund und die von ihm Beauftragten haften nur, wenn:

Art. 23 Beobachtungs- und Informationspflicht der ElCom

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