Verordnung des SBFI vom 16. August 2022 über die berufliche Grundbildung Grafikerin/Grafiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
90306
Grafikerin EFZ / Grafiker EFZ
Graphiste CFC
Grafica AFC / Grafico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Grafikerinnen und Grafiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie visualisieren Botschaften, Informationen und Marken in einem breit gefächerten Arbeitsumfeld; sie konzipieren, entwerfen, gestalten und realisieren gedruckte, digitale, interaktive, bewegte und dreidimensionale Medien.
- b. Sie entwickeln Kommunikationsstrategien und Gestaltungskonzepte und setzen diese mediengerecht um; dazu beobachten sie Trends und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen, technischen oder wissenschaftlichen Bereich sowie im Marktumfeld und führen die notwendigen Analysen durch.
- c. Sie recherchieren und analysieren die Grundlagen zur Erreichung der Ziele eines Gestaltungsprojekts; sie planen, begleiten und überprüfen den Projektverlauf; dabei berücksichtigen sie wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte.
- d. Sie setzen ihre Kreativität, ihre konzeptionellen Fähigkeiten sowie ihre gestalterisch-handwerklichen und sprachlichen Kompetenzen mit dem Ziel ein, die kommunikativen Absichten der Auftraggebenden optimal zu erfüllen; dabei ziehen sie bei Bedarf Fachpersonen bei.
- e. Sie setzen Gestaltungskonzepte mediengerecht um, erarbeiten Produktionsunterlagen und begleiten Produktionsprozesse aktiv.
- f. Sie bereiten Projektinhalte in geeigneter Form für eine überzeugende Präsentation auf und vermitteln Arbeitsbereiche und Kompetenzen zielgruppengerecht mit einem kompetenten medialen Auftritt.
- g. Sie zeichnen sich durch selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln, Organisationstalent, Innovationsfreude und Erfindergeist, vernetztes Denken und Handeln, Neugierde, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit und Belastbarkeit aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren von Projekten und Arbeitsprozessen:
-
- Arbeitsprozesse für visuelle Gestaltungsprojekte planen und kommunizieren,
-
- Zusammenarbeit von Projektbeteiligten für Gestaltungsprojekte koordinieren,
-
- eigene Leistungen, Zeitaufwand und externe Kostenfaktoren bestimmen,
-
- kulturelle Kontexte, ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigen;
-
- Gestaltungsprojekte abschliessen;
- a.
Recherchieren und Analysieren von Projektgrundlagen:
-
- Briefing analysieren und bei Bedarf mit den Auftraggebenden anpassen,
-
- Recherchen für Gestaltungsprojekte durchführen,
-
- Rechercheergebnisse für Gestaltungsprojekte aufbereiten und analysieren,
-
- Machbarkeit und Zweckmässigkeit für Gestaltungsprojekte überprüfen,
-
- Schlussfolgerungen und Machbarkeit den Auftraggebenden darlegen und begründen;
- b.
Entwickeln von Kommunikationsstrategien:
-
- Inhalt der kommunikativen Absicht prüfen und bei Bedarf präzisieren,
-
- Charakter der Botschaft von Gestaltungsprojekten erarbeiten und beschreiben,
-
- Kommunikationsmassnahmen und -kanäle sowie Medien für Gestaltungsprojekte definieren;
- c.
Entwickeln und Vermitteln von Ideen:
-
- Ideen mittels Kreativitätsmethoden generieren,
-
- Ideen anhand eigener Kriterien evaluieren und auswählen,
-
- Projektbeteiligten und Auftraggebenden das Potenzial einer Ideensammlung vermitteln;
- d.
Erarbeiten von Gestaltungskonzepten:
-
- Bildkonzepte entwickeln,
-
- Farbkonzepte entwickeln,
-
- Typografie- und Layoutkonzepte entwickeln,
-
- Wort- und Bildmarken entwickeln,
-
- Zeichen- und Schriftsysteme entwickeln,
-
- Animations- und Motion-Konzepte entwickeln,
-
- Konzepte für den Einsatz von interaktiven digitalen Medien entwickeln,
-
- Gestaltungslösungen für Räume und dreidimensionale Objekte entwickeln,
-
- erarbeitete Gestaltungselemente überprüfen und koordinieren;
- e.
Umsetzen von Gestaltungskonzepten:
-
- Gestaltungskonzepte überprüfen und überarbeiten,
-
- Zusammenspiel der erarbeiteten Gestaltungselemente mediengerecht adaptieren,
-
- Detailgestaltung für Gestaltungsprojekte ausführen,
-
- Produktionsunterlagen medienspezifisch aufbereiten,
-
- Produktion von Medien für Gestaltungsprojekte überwachen und Vorgaben einhalten;
- f.
Vermitteln von Inhalten und Kompetenzen:
-
- Gestaltungsprojekte visualisieren und präsentieren,
-
- Gestaltungsprojekte für das Portfolio aufbereiten,
-
- Interessierten zur Vermittlung der eigenen Kompetenzen das Portfolio präsentieren.
- g.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert mindestens 80 Arbeitstage und erfolgt zwischen dem 5. und 7. Semester.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2240 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Organisieren von Projekten und Arbeitsprozessen / Recherchieren und Analysieren von Projektgrundlagen / Entwickeln von Kommunikationsstrategien / Vermitteln von Inhalten und Kompetenzen | 120 | 140 | 100 | 60 | 420 |
| Entwickeln und Vermitteln von Ideen / Umsetzen von Gestaltungskonzepten | 40 | 80 | 40 | 40 | 200 |
| Erarbeiten von Gestaltungskonzepten | 360 | 300 | 140 | 100 | 900 |
| Total Berufskenntnisse | 520 | 520 | 280 | 200 | 1520 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Total Lektionen | 720 | 720 | 440 | 360 | 2240 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 8
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^4] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 9 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Grafikerin EFZ oder Grafiker EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Grafikerin oder gelernter Grafiker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Grafikerin EFZ oder Grafiker EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 10 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 11 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 12 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 13 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 14 Portfolio
1 Die Lernenden erstellen vom 5.–8. Semester ein Portfolio. Dieses wird mit einer Note bewertet.
2 Die Note ergibt sich aus der Bewertung des Portfolios, wie es vor der Durchführung des Qualifikationsverfahrens erstellt und abgegeben wurde.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Grafikerin EFZ und des Grafikers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit; dafür gilt Folgendes:
-
- sie besteht aus einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden und einer individuellen praktischen Arbeit (IPA) im Umfang von 80 Stunden,
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
-
- die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Entwickeln und Vermitteln von Ideen | 30 % |
| 2 | Erarbeiten von Gestaltungskonzepten | 70 % |
-
- die IPA umfasst die Handlungskompetenzbereiche gemäss Artikel 4 Buchstaben a, b, c, f und g und enthält die folgenden Positionen, davon das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten, mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Beschreibung | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 60 % |
| 2 | Dokumentation | 10 % |
| 3 | Präsentation | 10 % |
| 4 | Fachgespräch | 20 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
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