Vereinbarung vom 14. Juni 2022 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-06-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat, nachfolgend die «Schweiz», und die Regierung von Quebec, nachfolgend «Quebec»,

im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

geleitetvom gemeinsamen Willen, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen in einem reglementierten Beruf in der Schweiz oder in Quebec zu erleichtern;

in Erwägung,dass diese Anerkennung sich insbesondere auf den Grundsatz des Schutzes der Öffentlichkeit stützen muss;

unter Hinweisauf die am 25. Februar 1994[^1] unterzeichnete Vereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec;

überzeugtvom Nutzen einer besseren Zusammenarbeit zwischen ihnen, um günstige Rahmenbedingungen für die Ausübung reglementierter Berufe im jeweiligen Hoheitsgebiet zu schaffen;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Vereinbarung legt die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung und Anhang I haben die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) «reglementierter Beruf»:

Eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Ausübung oder eine der Modalitäten der Ausübung, insbesondere die Verwendung einer Berufsbezeichnung, direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist, die im Folgenden als «Berufsqualifikationen» bezeichnet werden.

b) «Ausbildungsabschluss»:

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder von Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten oder der ernannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

c) «rechtliche Befähigung zur Ausübung»:

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

d) «zuständige Behörde»:

Für die Schweiz: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.

Für die Regierung von Quebec: Jede Berufskammer oder andere Instanz, die aufgrund der Rechtsvorschriften von Quebec zur Anerkennung von Berufsqualifikationen berechtigt ist.

Art. 3 Festlegung des gemeinsamen Verfahrens

Die Parteien vereinbaren ein gemeinsames Verfahren zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die in einem reglementierten Beruf tätig sind. Die Parteien sind entschlossen, die jeweils zuständigen Behörden in allen Schritten zum gemeinsamen Verfahren und zum Abschluss der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung, die zur Ausübung reglementierter Berufe verlangt sind, zu unterstützen, im Einklang mit dem in Anhang I vorgesehenen Verfahren.

Art. 4 Rechts- und Verwaltungsmassnahmen

Effektiv umgesetzt wird das gemeinsame Verfahren durch die möglichst rasche Einführung der notwendigen Rechts- oder Verwaltungsmassnahmen in der Schweiz und in Quebec.

Art. 5 Leitsätze

Bei der Anwendung des gemeinsamen Verfahrens werden folgende Grundsätze eingehalten:

Art. 6 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Berufe, die in der Schweiz oder in Quebec reglementiert sind.

Art. 7 Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen

Ist der Beruf im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec reglementiert, können die zuständigen Behörden gemäss dem in Anhang I vorgesehenen gemeinsamen Verfahren Absprachen über die gegenseitige Anerkennung abschliessen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Ist der Beruf nur in einem der beiden Hoheitsgebiete reglementiert, können die zuständigen Behörden beider Parteien eine Zusammenarbeitsabsprache abschliessen, um die Anerkennung der im Aufnahmegebiet verlangten Berufsqualifikationen zu erleichtern, und sich dabei an dem in Anhang I vorgesehenen gemeinsamen Verfahren orientieren.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung der Berufsqualifikationen

Die Anerkennung der im Hoheitsgebiet der Schweiz oder von Quebec erworbenen Berufsqualifikationen ermöglicht den Begünstigten, die Anforderungen an die Berufsqualifikationen zu erfüllen, die zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Aufnahmegebiet erforderlich sind. Diese Anerkennung gilt für die Berufe, für die sie in ihrem Herkunftsgebiet qualifiziert sind.

Die Staatsangehörigkeit der Begünstigten ist für die Ausstellung einer solchen Anerkennung unerheblich.

Nach Ausstellung der Anerkennung können die Begünstigten eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung beantragen.

Art. 9 Kompetenz zum Abschluss von Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen

Die zuständigen Behörden können Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen abschliessen.

Art. 10 Beschwerde

Wird die Anerkennung der Berufsqualifikationen abgelehnt, verfügt die gesuchstellende Person über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer Behörde, die anders zusammengesetzt ist als jene, die über das Gesuch entschieden hat.

Art. 11 Bilateraler Ausschuss

Die Parteien setzen einen bilateralen Ausschuss ein, der für die Anwendung und die Überwachung der Vereinbarung zuständig ist.

Jede Partei ernennt nach Bedarf und im Einklang mit den Regeln des Ausschusses Vertreterinnen oder Vertreter der von dieser Vereinbarung betroffenen Ministerien und Stellen der Schweiz und Quebecs in den bilateralen Ausschuss. Beide Parteien wählen aus den Vertreterinnen und Vertretern eine Co-Präsidentin bzw. einen Co-Präsidenten für den Ausschuss.

Für die Koordination des bilateralen Ausschusses und die Anwendung dieser Vereinbarung sorgen das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation auf Schweizer Seite und das Ministère des Relations internationales et de la Francophonie auf Quebecer Seite.

Der bilaterale Ausschuss gibt sich selbst Regeln und Verfahren. Er tagt einmal pro Jahr oder je nach Bedarf. Er trifft seine Entscheide im gegenseitigen Einvernehmen.

Der bilaterale Ausschuss hat folgende Aufgaben:

Die Co-Präsidentinnen bzw. -Präsidenten haben folgende Aufgaben:

Art. 12 Erhebung statistischer Daten

Die Parteien arbeiten zusammen, um jährlich statistische Daten zu erheben, namentlich zu den bei den zuständigen Behörden eingegangenen Gesuchen um Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie zu den von diesen Behörden gemäss dieser Vereinbarung ausgesprochenen Anerkennungen. Diese Statistiken können umfassen:

Art. 13 Aufenthalt

Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen im jeweiligen Hoheitsgebiet der Parteien, gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Art. 14 Öffentlichkeit der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

Die Parteien sorgen dafür, dass ihre Gesetze, Verordnungen und sämtliche relevanten Informationen zur Umsetzung dieser Vereinbarung innert nützlicher Frist veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht werden, damit sie selber sowie die betroffenen Behörden und die gesuchstellenden Personen davon Kenntnis nehmen können.

Art. 15 Schutz Personenbezogener Daten

Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

Art. 16 Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung der letzten Partei in Kraft.

Sie wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen.

Die Schweiz und Quebec informieren sich gegenseitig über das Inkrafttreten der zur Umsetzung dieser Vereinbarung so rasch wie möglich getroffenen Rechts- und Verwaltungsmassnahmen.

Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit auf Antrag einer Partei im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich abgeändert werden.

Jede Partei kann der anderen Partei jederzeit ihren Beschluss mitteilen, diese Vereinbarung zu kündigen. Die Vereinbarung endet sechs (6) Monate, nachdem sie gekündigt wurde.

Im Falle einer Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Art. 17 Streitbeilegung

Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieser Vereinbarung werden im Rahmen des bilateralen Ausschusses beigelegt.

Art. 18 Anwendungsmodalitäten

Anhang I ist fester Bestandteil dieser Vereinbarung.

Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung gesetzt.

Geschehen zu Bern am 14. Juni 2022 in zwei Originalfassungen in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Martina Hirayama | Für die Regierung von Quebec: / Sylvie Barcelo | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.831.109.232.2

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