Verordnung vom 26. Januar 2022 über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Lagerpflicht

1 Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.

2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

3 Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.

Art. 3 Meldepflichten

1 Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren.

2 Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht

1 Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Warenmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.

2 Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.

Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.

Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saatgut nach dem Anhang.

Art. 7 Kontrolle

Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.

Art. 8 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:

Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.