Abkommen vom 25. März 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-03-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Tunesien,

nachstehend Vertragsstaaten genannt,

vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:

(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf folgende Rechtsvorschriften:

in der Schweiz:

(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gehören zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen noch zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat vereinbarte überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetzesbestimmungen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(4) Dieses Abkommen bezieht sich auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen oder neue Leistungen einführen, sofern die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der neuen Rechtsvorschrift eine gegenteilige schriftliche Mitteilung zukommen lässt.

(5) Dieses Abkommen bezieht sich nur dann auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt:

Art. 4 Gleichbehandlung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Personen bei der Anwendung der in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleichgestellt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur:

(3) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die tunesischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zum Sozialversicherungssystem von tunesischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland.

Art. 5 Zahlung der Leistungen ins Ausland

(1) Die aufgrund der in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats an eine der in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Personen gewährten Leistungen können nicht mit der alleinigen Begründung, dass die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger im Gebiet des anderen Vertragsstaats wohnt, gekürzt, sistiert, geändert, aufgehoben oder konfisziert werden.

(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

(3) Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats sowie deren Familienangehörigen, Hinterlassenen und Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen, Hinterlassenen und Anspruchsberechtigten, die in diesem Drittstaat wohnen.

Titel II Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften

Art. 6 Allgemeiner Grundsatz

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, für jede Tätigkeit den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterstellt, in dessen Gebiet sie die Erwerbstätigkeit ausübt.

Art. 7 Entsendung

(1) Wird eine Person, die gewöhnlich auf dem Gebiet des einen Vertragsstaats beschäftigt ist, von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, so bleibt sie ausschliesslich den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, als wäre sie dort beschäftigt, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beträgt längstens fünf Jahre.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem der beiden Vertragsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die im anderen Vertragsstaat eine ähnliche Tätigkeit ausübt, unterliegt weiterhin ausschliesslich den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.

(3) Für den Nachweis der Entsendung wird eine Bescheinigung gemäss der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Verwaltungsvereinbarung ausgestellt.

Art. 8 Personal von international tätigen Luftverkehrsunternehmen

(1) Personen, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Mitglied der Besatzung von Luftverkehrsunternehmen beschäftigt werden, unterstehen nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ausser sie sind bei einer Filiale, Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung dieses Unternehmens auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt.

(2) Absatz 1 gilt ausschliesslich für Flugpersonal. Für alle anderen Angestellten gelten die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 12.

Art. 9 Angestellte von Seefahrtsunternehmen

(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes ausgeübt wird, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, einer auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt. Werden diese Personen jedoch von einem Arbeitgeber mit Sitz auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so sind sie nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats unterstellt.

(2) Für die mit der Beladung, Entladung sowie mit Reparaturarbeiten und anderen Hafentätigkeiten beschäftigen Personen gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet der Arbeitshafen liegt.

Art. 10 Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1) Das vorliegende Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^8] über die diplomatischen Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^9] über konsularische Beziehungen.

(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats.

(3) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats für eine diplomatische oder konsularische Vertretung des ersten Vertragsstaats rekrutiert werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats versichert. Angehörige des Entsendestaats können innert drei Monaten ab Beginn ihrer Tätigkeit und innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats wählen.

(4) Absatz 3 gilt auch für Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die im persönlichen und privaten Dienst von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigt sind.

(5) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats Personen, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(6) Die Absätze 2–5 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

(7) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt sind und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats versichert, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben. Gleiches gilt für Familienangehörige die mit ihnen im gleichen Haushalt leben.

Art. 11 Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltung angehört.

Art. 12 Ausnahmen

Die zuständigen Behörden können für Einzelpersonen oder bestimmte Personengruppen Ausnahmen von den Artikeln 6–11 vereinbaren.

Art. 13 Familienangehörige

(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–12 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des einen Vertragsstaats weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin und ihre Kinder, welche sich mit ihr im Gebiet des ersten Vertragsstaats aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder, welche sich nach Absatz 1 mit der erwerbstätigen Person im Gebiet von Tunesien aufhalten, die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Titel III Bestimmungen zu den Leistungen

A. Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen
Art. 14 Eingliederungsmassnahmen

(1) Staatsangehörige von Tunesien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.

(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Tunesien, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Tunesien, die die Schweiz für nicht länger als drei Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4) Kinder, die in Tunesien invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Tunesien aufgehalten und ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Tunesien entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und der zweite Satz gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Ausland entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.

Art. 15 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

(1) Erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so rechnet der zuständige Träger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach den tunesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten hinzu, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.

(2) Betragen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr, so findet Absatz 1 keine Anwendung.

(3) Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 16 Einmalige Abfindung

(1) Staatsangehörige von Tunesien und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.

(2) Haben Staatsangehörige von Tunesien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Tunesien oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.