Verordnung vom 23. September 2022 über die Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in Birr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-09-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die umgehende Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in der Gemeinde Birr im Kanton Aargau ermöglicht werden.

Art. 2 Nicht anwendbare Bestimmungen

1 Für die Bereitstellung des Reservekraftwerks sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:

2 Soweit sie im Widerspruch zur rechtzeitigen Bereitstellung des Reservekraftwerks stehen, sind die kantonalen Bestimmungen in folgenden Bereichen nicht anwendbar:

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Bestimmungen von geringer Tragweite für nicht anwendbar erklären.

4 Die Sicherheit der Anlage muss jederzeit gewährleistet sein.

Art. 3 Verfahren

1 Das UVEK erteilt die Bewilligung für die Bereitstellung des Reservekraftwerks und für die dazu notwendigen Erschliessungen.

2 Die Bewilligung wird im Bundesblatt publiziert.

3 Mit den Arbeiten für die Bereitstellung des Reservekraftwerks kann mit der Bewilligung begonnen werden.

4 Folgende Behörden kontrollieren laufend die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften:

5 Sie bezeichnen die Unterlagen und Informationen, die ihnen vor der Ausführung bestimmter Arbeiten zur Genehmigung einzureichen sind.

Art. 4 Auskunftspflicht

Die Bauherrin und die weiteren am Vorhaben beteiligten Personen sind verpflichtet, dem Kanton und den Bundesbehörden unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten, Versicherungsnachweise und weitere Dokumente in der verlangten Form auszuhändigen sowie Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 24. September 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: SR 700

[^3]: SR 814.01

[^4]: SR 734.0

[^5]: SR 822.11

[^6]: SR 746.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.