Abkommen vom 12. März 2019 zur Gründung des Square Kilometre Array Observatory

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-03-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Parteien dieses Abkommens haben

im Wunsch, eines der visionärsten und ehrgeizigsten Wissenschaftsprojekte des 21. Jahrhunderts mit umfangreicher internationaler Zusammenarbeit zu verwirklichen;

im Bestreben, die Grenzen der ingenieurtechnischen und wissenschaftlichen Anstrengungen auszuloten und grundlegende Fragen der Astronomie und Physik zu erkunden;

in Anbetracht der Tatsache, dass das Square Kilometre Array eine radioteleskopische Einrichtung der nächsten Generation bilden wird, die über ein weit grösseres Entdeckungspotenzial als alle früheren Anlagen verfügt;

in der Erkenntnis, dass der Umfang und das Ziel des Square Kilometre Array eine weltweite Anstrengung mit langfristiger Investition erfordert;

in Begrüssung des Potenzials wissenschaftlicher Entdeckungen für einen Beitrag zu Fortschritten in Sachen Technologie und Innovation sowie für die Bereitstellung eines umfangreicheren Nutzens für Industrie und Gesellschaft;

im Entschluss, das Projekt des Square Kilometre Array vollumfänglich zu verwirklichen;

in Anerkennung der von der Square Kilometre Array Organisation geleisteten Vorbereitungsarbeiten zur Gründung des Square Kilometre Array Observatory;

im Streben nach einer Organisation, in der Vielfalt und Gleichstellung gefördert und respektiert werden;

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens und seiner Protokolle bezeichnet:

Art. 2 Gründung und Rechtsstellung des SKAO

1. Das SKAO wird als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit gegründet. Es verfügt über die für die Ausübung seiner Funktionen und die Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Befugnisse, u. a. um:

2. Der Sitzstaat ist das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, und der weltweite Hauptsitz des SKAO befindet sich in Jodrell Bank.

3. Das SKAO schliesst Vereinbarungen mit dem Sitzstaat und den Gaststaaten über die Beherbergung des SKAO und des SKA-Projekts ab. Diese Vereinbarungen sind vom Beirat einstimmig zu genehmigen.

Art. 3 Zweck des SKAO

1. Zweck des SKAO ist die Vereinfachung und Förderung der weltweiten Zusammenarbeit im Bereich der Radioastronomie für die Umsetzung einer transformativen Wissenschaft. Das erste Ziel dieser weltweiten Zusammenarbeit besteht in der Verwirklichung des SKA-Projekts.

2. Vorbehaltlich eines Beschlusses des Beirats kann das SKAO auch über das SKA-Projekt hinausgehende Projekte beginnen oder mit Beiträgen unterstützen, sofern diese einen Zusammenhang mit der radioastronomischen Wissenschaft und Technologie sowie deren Anwendungen aufweisen. Die Teilnahme der Mitglieder und assoziierten Mitglieder an solchen anderen Projekten ist freiwillig.

Art. 4 Vorrechte und Immunitäten

1. Alle Mitglieder gewähren die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Protokoll über Vorrechte und Immunitäten des Square Kilometre Array Observatory, das in Anhang A beiliegt und fester Bestandteil dieses Abkommens ist.

2. Sämtliche Vorrechte und Immunitäten werden ausschliesslich für die Förderung der offiziellen Tätigkeiten des SKAO und die Erreichung seiner Ziele gewährt.

Art. 5 SKA-Projekt

1. Das SKA-Projekt ist so zu gestalten, dass es mit einer Kombination aus Empfindlichkeit, Winkelauflösung und Durchmusterungsgeschwindigkeit weit über der Leistung bestehender Spitzeninstrumente in den entsprechenden Frequenzbereichen für eine transformative Wissenschaft sorgen kann.

2. Das SKA-Projekt wird in mehreren Phasen, beginnend mit SKA-1, und mit der erklärten Absicht umgesetzt, anschliessend die weiteren Phasen in Angriff zu nehmen.

3. SKA-1 wird in Australien und der Republik Südafrika durchgeführt. Die in jedem Gastland anzusiedelnden Bestandteile von SKA-1 sowie die Bestandteile des im Sitzstaat anzusiedelnden weltweiten Hauptsitzes des SKAO werden in einem vom Beirat einstimmig zu genehmigenden technischen Dokument beschrieben.

4. Die späteren Phasen des SKA-Projekts beginnen nach Genehmigung durch den Beirat. Die Teilnahme an späteren Bauphasen ist freiwillig. Die finanziellen Beiträge zur Umsetzung späterer Phasen werden in Übereinstimmung mit dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory festgelegt.

Art. 6 Mitgliedschaft und andere Formen der Zusammenarbeit

1. Die Parteien dieses Abkommens sind die Mitglieder des SKAO. Die Mitgliedschaft steht Staaten und internationalen Organisationen offen.

2. Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss im Einklang mit diesem Abkommen und zu von ihm festgelegten Bedingungen neue Mitglieder in das SKAO aufnehmen. Wenn das Abkommen für den genannten Staat oder die genannte internationale Organisation gemäss Artikel 19 Absatz 4 in Kraft tritt, wird er bzw. sie Mitglied und ist an die vom Beirat festgelegten Bedingungen gebunden.

3. Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss assoziierte Mitglieder zu von ihm festgelegten Bedingungen in das SKAO aufnehmen. Bei diesen Bedingungen ist sicherzustellen, dass die assoziierten Mitglieder nicht die gleichen Vorteile wie die Mitglieder geniessen. Die Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied steht Staaten und internationalen Organisationen offen.

4. Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss weitere Gebilde wie Staaten, internationale Organisationen oder Institutionen zu einer Zusammenarbeit mit dem SKAO einladen. Das SKAO kann zu diesem Zweck Vereinbarungen und Absprachen mit ihnen abschliessen. Solche Vereinbarungen und Absprachen sind vom Beirat zu genehmigen.

Art. 7 Organe

Das SKAO besteht aus einem Beirat sowie einer Generaldirektorin bzw. einem Generaldirektor, die oder der durch Personal unterstützt wird.

Art. 8 Beirat

1. Der Beirat ist das Leitungsorgan des SKAO. Jedes Mitglied ist mit bis zu zwei Vertretenden im Beirat vertreten, von denen eine Person stimmberechtigt und befugt ist, in ihrem Namen zu handeln und abzustimmen. Die Vertretenden können von Beratenden unterstützt werden.

2. Der Beirat ist für die strategische und wissenschaftliche Gesamtausrichtung des SKAO, die korrekte Führung und die Erreichung der Ziele verantwortlich. Er verfügt über alle notwendigen und angemessenen Befugnisse, um seine Pflichten wirksam wahrzunehmen.

3. Zusätzlich zu den andernorts in diesem Abkommen festgelegten Funktionen hat der Beirat folgende Aufgaben. Er:

4. Für alle als Präsenzveranstaltung oder virtuell einberufenen Sitzungen sowie alle Beschlüsse des Beirats ist ein Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Nicht stimmberechtigte Mitglieder werden nicht zum Quorum gezählt.

5. Jedes Mitglied hat vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung im Beirat eine Stimme.

6. Die Beschlüsse des Beirats werden vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst.

7. Bei der Feststellung der in diesem Abkommen oder dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory vorgesehenen Einstimmigkeit oder Mehrheit werden nicht anwesende, nicht an der Abstimmung teilnehmende, sich der Stimme enthaltende oder nicht stimmberechtigte Mitglieder nicht berücksichtigt.

8. Die Wahl des Sitzstaats und jedes Gaststaats kann gemäss Artikel 15 mit einstimmigem Beschluss des Beirats geändert werden.

9. Bei den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 genehmigten Projekten dürfen nur die Mitglieder abstimmen, die eingewilligt haben, einen finanziellen Beitrag zu leisten.

10. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens legt der Beirat seine eigene Geschäftsordnung fest.

11. Der Beirat wählt eine bzw. einen Vorsitzenden und eine bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Beide können nicht mehr als zweimal gewählt werden.

12. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats gemäss dessen Geschäftsordnung ein. Der Beirat tagt nach Bedarf, jedoch nicht weniger als einmal pro Jahr.

13. Der Beirat setzt einen Finanzausschuss ein, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind. Der Beirat setzt weitere Ausschüsse ein, die erforderlich sind, um den Zweck des SKAO zu erfüllen. Der Beirat legt das Mandat und die Mitgliedschaft dieser Ausschüsse fest.

Art. 9 Generaldirektor/in und Personal

1. Der Beirat ernennt eine Generaldirektorin bzw. einen Generaldirektor für einen festen Zeitraum und kann die Ernennung in Übereinstimmung mit der vom Beirat zu genehmigenden Personalordnung jederzeit widerrufen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor handelt als oberste ausführende Verantwortliche bzw. oberster ausführender Verantwortlicher des SKAO und als dessen rechtliche Vertreterin bzw. rechtlicher Vertreter. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor ist gegenüber dem Beirat rechenschaftspflichtig.

2. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat folgende Aufgaben:

3. Vorbehaltlich Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a wird die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor von wissenschaftlichem, technischem und administrativem Personal gemäss der eigenen Bedarfseinschätzung und innerhalb der vom Beirat festgelegten Grenzen unterstützt. Dieses Personal wird von der Generaldirektorin bzw. vom Generaldirektor in Übereinstimmung mit der Personalordnung eingestellt und entlassen.

4. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und das Personal achten den internationalen Charakter des SKAO und erfüllen ihre Pflichten ausschliesslich im Interesse des SKAO.

Art. 10 Finanzielle Angelegenheiten

1. Das SKAO regelt seine finanziellen Angelegenheiten gemäss dem in Anhang B beigelegten und einen festen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory.

2. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder leisten finanzielle Beiträge gemäss den vom Beirat in Übereinstimmung mit dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory genehmigten Finanzierungsplänen.

3. Die Finanzierungspläne können in Übereinstimmung mit dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory geändert werden.

4. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder besitzen Anteile am SKA-Projekt im Verhältnis zu ihren kumulativen finanziellen Beiträgen für das SKA-Projekt, zu deren Zahlung sie sich verpflichtet haben.

Art. 11 Rechte am geistigen Eigentum

1. Das SKAO gibt sich vom Beirat einstimmig genehmigte Richtlinien in Sachen geistiges Eigentum. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Richtlinien in Sachen geistiges Eigentum bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.

2. Die Richtlinien haben dafür zu sorgen, dass das geistige Eigentum so verwaltet wird, dass die damit verbundenen Risiken und Kosten für das SKAO minimiert werden.

3. Die Richtlinien definieren die Grundlage, auf der alle Gremien, die an Projekten des SKAO teilnehmen, aus ihrer Teilnahme entstehende Innovationen über den Bereich des SKA hinaus nutzen können.

4. Der Beirat kann beschliessen, künftiges geistiges Eigentum über die Gewährung nicht ausschliesslicher, weltweiter, gebührenfreier, unbefristeter und unwiderruflicher Unterlizenzen für die Beitragsleistenden des SKA zugänglich zu machen, mit denen sie die Innovationen und Arbeitserzeugnisse unter Vorbehalt des Erhalts entsprechender Lizenzen gemäss bestehenden Rechten an geistigem Eigentum und Rechten am geistigen Eigentum Dritter für die Zwecke des SKA-Projekts sowie andere, nicht kommerzielle Forschungs- und Bildungszwecke nutzen dürfen, sofern sich solche Unterlizenzen nicht auf Tätigkeiten von Unterlizenznehmenden erstrecken, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des künftigen geistigen Eigentums im Wettbewerb stehen.

Art. 12 Beschaffungswesen

1. Das Hauptziel des Beschaffungswesens besteht darin, die Güter, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Umsetzung des SKA-Projekts erforderlich sind, über finanzielle Beiträge in bar oder als Sachleistungen oder eine Kombination davon erfolgreich zu erwerben und gleichzeitig die Risiken wirksam zu verwalten.

2. Der Beirat erlässt mit einstimmigem Beschluss Richtlinien für das Beschaffungswesen. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Richtlinien für das Beschaffungswesen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.

3. Die Beschaffung erfolgt auf der Grundlage der Prinzipien des Fair Work Return, der Gerechtigkeit, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit.

Art. 13 Betrieb und Zugang

1. Das SKAO führt seinen Betrieb gemäss den vom Beirat einstimmig genehmigten Betriebsrichtlinien. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Betriebsrichtlinien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.

2. Die Nutzungszeit der SKA-Teleskope und sonstigen SKA-Ressourcen richtet sich nach den vom Beirat einstimmig genehmigten Zugangsrichtlinien. Vom Beirat beschlossene Änderungen der Zugangsrichtlinien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; ausgenommen sind die Bestimmungen, bei denen in den Richtlinien das Erfordernis der Einstimmigkeit für ihre Änderung festgelegt ist.

3. Das SKAO wird nach dem Grundsatz betrieben, dass der Zugang der Mitglieder und assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines anderslautenden einstimmigen Beschlusses des Beirats im Verhältnis zu ihrem Anteil am Projekt steht.

Art. 14 Streitbeilegung

Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen einem Mitglied oder Mitgliedern und dem SKAO über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden können, werden vorbehaltlich einer zwischen den Streitparteien vereinbarten anderen Streitbeilegungsmethode auf Antrag einer der Streitparteien dem Ständigen Schiedshof gemäss dessen einschlägigen Schiedsregeln vorgelegt.

Art. 15 Änderungen

1. Ein Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens und dessen Protokolle vorschlagen möchte, hat die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor über seinen Vorschlag zu unterrichten. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor gibt solche Vorschläge unverzüglich an alle Mitglieder weiter. Nach einem Zeitraum von mindestens drei Monaten beruft die bzw. der Vorsitzende eine Sitzung des Beirats ein, an der dieser entscheidet, ob er die Änderung verabschiedet und den Mitgliedern empfiehlt.

2. Vom Beirat verabschiedete und empfohlene Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, wenn alle Mitglieder sie gemäss ihren eigenen internen Anforderungen genehmigt haben. Die Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der letzten Erklärung über die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen beim Verwahrer in Kraft.

Art. 16 Austritt

1. Zehn Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens kann jedes Mitglied mit einer schriftlichen, an den Verwahrer gerichteten Austrittserklärung jederzeit aus diesem Abkommen austreten. Der Austritt ist zulässig unter der Bedingung, dass das austretende Mitglied seine Verpflichtungen erfüllt hat, ausser der Beirat beschliesst, auf diese Verpflichtungen zu verzichten.

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