Bundesgesetz vom 30. September 2022 über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 2022[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass die Stromversorgung in der Schweiz auch bei unvorhergesehenen Entwicklungen gewährleistet ist.

2 Es regelt Finanzhilfen zur subsidiären Unterstützung von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, denen aufgrund eines Liquiditätsengpasses infolge von unvorhergesehenen Entwicklungen trotz der von den Unternehmen, ihren Finanzierungspartnern und ihren direkten oder indirekten Eigentümern getroffenen Massnahmen Illiquidität droht oder die von Illiquidität betroffen sind.

3 Es gilt ausschliesslich für Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Rechtsträger des Privatrechts sind.

Art. 2 Systemkritische Unternehmen

1 Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft gelten als systemkritisch im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie:

selbst, über direkt oder indirekt mit ihnen verbundene Konzerngesellschaften oder anderweitig:

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann nach Anhörung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) verfügen, dass weitere Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als systemkritisch gelten, wenn diese Unternehmen:

3 Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, kann innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim UVEK einen Antrag auf den Erlass einer Verfügung stellen, die feststellt, dass das Unternehmen als systemkritisch gilt. Das UVEK entscheidet nach Anhörung der ElCom.

4 Ist ein Unternehmen Teil eines Konzerns, so gilt nur die oberste Konzerngesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die den Konzern konsolidiert, als systemkritisches Unternehmen.

2. Abschnitt: Darlehen des Bundes

Art. 3 Subsidiäre Finanzhilfen des Bundes in Form von Darlehen

1 Droht einem systemkritischen Unternehmen aufgrund eines Liquiditätsengpasses infolge von unvorhergesehenen Entwicklungen trotz der vom Unternehmen, seinen Finanzierungspartnern und seinen direkten oder indirekten Eigentümern getroffenen Massnahmen Illiquidität, so kann der Bund subsidiär Finanzhilfen in Form von Darlehen gewähren.

2 Es besteht kein Anspruch auf Darlehen nach diesem Gesetz.

Art. 4 Darlehensgewährung mittels Darlehensverfügung

1 Das UVEK gewährt die Darlehen an systemkritische Unternehmen grundsätzlich durch Verfügung. Die Darlehensgewährung erfolgt auf Antrag der Unternehmen.

2 Das UVEK kann auch dann eine Darlehensverfügung erlassen, wenn das Unternehmen überschuldet ist oder es nicht alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat.

Art. 5 Darlehensgewährung mittels Darlehensvertrag

Das UVEK kann mit systemkritischen Unternehmen öffentlich-rechtliche Darlehensverträge abschliessen.

Art. 6 Darlehensempfängerin, Zweck und Währung

1 Darlehensempfängerin ist das systemkritische Unternehmen.

2 Die Darlehen dienen ausschliesslich zur Deckung des Liquiditätsengpasses nach Artikel 9 Absatz 3.

3 Sie werden in Schweizer Franken gewährt.

Art. 7 Darlehenssumme, Zins und Risikozuschlag

1 Die Darlehensverfügung oder der Darlehensvertrag bestimmt die maximal beziehbare Darlehenssumme.

2 Die Darlehen werden marktgerecht verzinst, zuzüglich eines Risikozuschlags.

3 Der Risikozuschlag beträgt jährlich 4–8 Prozent des jeweils vom Unternehmen bezogenen Darlehensbetrags. Er erhöht sich auf 5–10 Prozent, wenn das Unternehmen während der Dauer der Möglichkeit zum Bezug gegen Pflichten, Auflagen oder Bedingungen der Darlehensverfügung oder des Darlehensvertrags oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst. Innerhalb der Bandbreiten wird der Risikozuschlag nach Massgabe der Risiken festgelegt.

4 Der Risikozuschlag wird fällig mit dem Ablauf der Dauer der Möglichkeit zum Bezug.

Art. 8 Modalitäten des Bezugs

Die Darlehensverfügung oder der Darlehensvertrag regelt die Modalitäten des Bezugs der Darlehen. Es wird darin insbesondere festgelegt:

Art. 9 Verfahren des Bezugs

1 Der Bezug des Darlehens oder eines Teilbetrags erfolgt auf Antrag der Darlehensnehmerin an das UVEK.

2 Der Antrag enthält insbesondere eine Begründung des Liquiditätsbedarfs und eine schriftliche Bestätigung eines oder mehrerer zur Vertretung befugter Mitglieder des Verwaltungsrates, dass die Darlehensnehmerin nicht überschuldet ist und alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat. Das UVEK kann bei Verdacht auf eine Überschuldung einer direkt oder indirekt mit der Darlehensnehmerin verbundenen Konzerngesellschaft zusätzlich für diese eine Bestätigung verlangen.

3 Das UVEK veranlasst die Auszahlung, wenn:

Art. 10 Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge eines Darlehens

1 Ab Gewährung eines Darlehens mittels Verfügung oder Vertrag und bis zum Ende der Möglichkeit zum Bezug oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehen und Zahlung der Zinsen und des Risikozuschlags sind der Darlehensnehmerin nicht erlaubt:

2 Zulässig ist jedoch das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.

3 Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen während der Inanspruchnahme von Darlehen und bis zur vollständigen Begleichung des Risikozuschlags keine Veräusserung von Aktiven und keine Umstrukturierungen, insbesondere nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003[^3], vornehmen, welche die Rückzahlung von Darlehen oder allfällige Sicherheiten gefährden könnten. Vor Veräusserungen im Umfang von mehr als 50 Millionen Franken und vor Umstrukturierungen muss die Darlehensnehmerin das UVEK informieren.

Art. 11 Sicherheiten

1 Die Darlehensverfügung oder der Darlehensvertrag kann vorsehen, dass die Darlehensnehmerin, die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften oder die an der Darlehensnehmerin beteiligten Personen mit dem UVEK Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur Bestellung von Sicherheiten führen muss. Die Sicherheiten bestehen namentlich darin, dass:

2 Soweit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches[^4] und des Obligationenrechts[^5] auf die Sicherheiten sinngemäss anwendbar.

3 Werden angemessene Sicherheiten bestellt, reduziert sich der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 um mindestens einen Prozentpunkt; er beträgt jedoch nie weniger als 4 Prozent.

Art. 12 Nachrangigkeit

1 Das UVEK kann im Falle der Unvereinbarkeit eines Darlehens mit bestehenden Finanzierungen des Unternehmens oder bei einer drohenden Überschuldung des Unternehmens Forderungen nach diesem Gesetz für nachrangig erklären. Das UVEK gestaltet die Nachrangigkeitserklärung so aus, dass sich die zusätzlichen finanziellen Risiken des Bundes auf das notwendige Minimum beschränken.

2 Wird die Darlehensforderung für nachrangig erklärt, erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 um mindestens einen Prozentpunkt; er beträgt jedoch nie mehr als 10 Prozent.

Art. 13 Ende der Möglichkeit zum Bezug und Zeitpunkt der Rückzahlung

1 Die Möglichkeit zum Bezug von Darlehen endet spätestens am 31. Juli 2026.

2 Ausstehende Bezüge sind innerhalb der beantragten Laufzeit zurückzuzahlen, spätestens jedoch bis zum in der Darlehensverfügung oder dem Darlehensvertrag bestimmten Zeitpunkt.

Art. 14 Auflagen und Bedingungen zur Risikoreduktion des Bundes

Das UVEK kann in der Darlehensverfügung oder dem Darlehensvertrag kreditmarktübliche Auflagen und Bedingungen insbesondere in Bezug auf die Liquidität und das Kapital der Darlehensnehmerin und den mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften festlegen, um die finanziellen Risiken des Bundes zu reduzieren.

3. Abschnitt: Pflichten der Kantone und der Gemeinden

Art. 15 Unterlassungspflicht der Kantone und der Gemeinden

Die Kantone und die Gemeinden unterlassen alles, was die Rückzahlung der Darlehen verzögern oder gefährden oder allfällig gewährte Sicherheiten gefährden könnte.

Art. 16 Anteil der Kantone an Darlehensverlusten und Risikozuschlägen

1 Die Kantone erstatten dem Bund die Hälfte von allfälligen definitiven Verlusten auf Darlehen, zuzüglich Zinsen und Risikozuschläge.

2 Die vom Bund vereinnahmten Risikozuschläge werden zur Hälfte an die Kantone weitergeleitet.

3 Die Verteilung der Verluste und der Risikozuschläge auf die einzelnen Kantone richtet sich nach deren Anteil zu 2/3 nach dem Bruttoinlandprodukt des Jahres 2020 und zu 1/3 nach der Wohnbevölkerung.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 17 Verpflichtungskredit

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für Darlehen nach diesem Gesetz.

Art. 18 Bereitstellungspauschale

1 Der Bund erhebt von den systemkritischen Unternehmen eine jährliche Bereitstellungspauschale.

2 Die Bereitstellungspauschale setzt sich zusammen aus:

3 Die von den Unternehmen in einem Jahr geschuldeten Zinsen und Risikozuschläge nach Artikel 7 werden von der Bereitstellungspauschale desselben Jahres in Abzug gebracht. Übersteigen die Zinsen und Risikozuschläge die Bereitstellungspauschale, so entfällt diese.

4 Das UVEK kann die jährliche Bereitstellungspauschale erhöhen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, namentlich wenn die Bereitstellungspauschale ähnlich oder weniger hoch als marktübliche Bereitstellungsgebühren von Bankfinanzierungen ausfällt.

5 Die Bereitstellungspauschale wird anteilmässig auf alle jeweils am 31. Dezember als systemkritisch geltenden Unternehmen verteilt. Der Anteil der einzelnen Unternehmen berechnet sich nach ihrem Anteil an der gesamten in der Schweiz installierten Kraftwerksleistung aller systemkritischen Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; massgebend ist die installierte Kraftwerksleistung, über die ein systemkritisches Unternehmen selbst, über direkt oder indirekt mit ihr verbundene Konzerngesellschaften oder anderweitig verfügt. Das UVEK stellt für die Bereitstellungspauschale jährlich Rechnung; es informiert die Unternehmen über eine allfällige Erhöhung.

5. Abschnitt: Auskunftspflichten und Datenbearbeitung

Art. 19 Auskunftspflichten

1 Die systemkritischen Unternehmen und mit ihnen direkt und indirekt verbundene Konzerngesellschaften, deren Revisionsstellen sowie die für ihre Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen sind verpflichtet, den für den Vollzug zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), sowie den für den Vollzug dieses Gesetzes beigezogenen Dritten sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

2 Es sind insbesondere zur Verfügung zu stellen:

3 Ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Darlehensgewährung sind zudem insbesondere zur Verfügung zu stellen:

4 Ab Gewährung eines Darlehens mittels Verfügung oder Vertrag sind zudem die zweckmässigen Informationen in geeigneter Form auch der Bevölkerung zugänglich zu machen.

5 Für die Prüfung der Systemkritikalität nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 sind ab dem Zeitpunkt des Antrags insbesondere die Unterlagen und Informationen nach den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben b und c zur Verfügung zu stellen.

Art. 20 Datenbearbeitung

1 Die zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der EFK, sowie die für den Vollzug dieses Gesetzes beigezogenen Dritten dürfen Personendaten und andere Informationen bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen und der Sicherheiten, für die Prüfung der Systemkritikalität von Unternehmen oder für die Marktbeobachtung notwendig ist.

2 Allfällige von den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft freiwillig eingereichte Informationen dürfen ebenfalls bearbeitet werden, soweit dies der Überprüfung des Liquiditätsgrades und der Überwachung der Versorgungssicherheit dient.

3 Das Bankkunden-, das Steuer-, das Statistik-, das Revisions- und das Amtsgeheimnis können in Bezug auf die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und anderen Informationen nicht geltend gemacht werden.

4 Der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[^6] zu den von den systemkritischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Das UVEK veröffentlicht regelmässig allgemeine Informationen zu den Darlehen. Nicht veröffentlicht werden unternehmensspezifische Informationen zu den gewährten Darlehen.

6. Abschnitt: Ausnahmen bei gleichwertigen kantonalen Massnahmen

Art. 21 Anforderungen an die kantonalen Massnahmen

1 Sieht kantonales Recht materiell und formell geeignete Massnahmen vor, die einen Liquiditätsengpass und die drohende Illiquidität oder Überschuldung eines systemkritischen Unternehmens infolge von unvorhergesehenen Entwicklungen beheben können, so sind für dieses Unternehmen ausschliesslich die Artikel 1, 2, 21, 22, 24 und 25 anwendbar.

2 Massnahmen des kantonalen Rechts gelten als materiell geeignet, wenn:

die zur Verfügung gestellten liquiden Mittel:

3 Sie gelten als formell geeignet, wenn:

Art. 22 Ungenügende Zusage von liquiden Mitteln

Erfüllen die kantonalen Massnahmen die Anforderungen nach Artikel 21 nicht mehr, sind für das entsprechende Unternehmen nach zehn Tagen sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

7. Abschnitt: Verantwortlichkeit sowie Beobachtungs- und Informationspflicht

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.