Verordnung vom 30. September 2022 über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1],
verordnet:
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung sollen angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die Betreiber bestimmter Wasserkraftwerke verpflichtet werden, die Stromproduktion zu erhöhen.
Art. 2 Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen
1 Die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^2] (GSchG) erhöht wurde, sind verpflichtet, unter Einhaltung der minimalen Restwassermenge nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion zu erhöhen, sofern dies technisch umsetzbar ist.
2 Bei Grenzkraftwerken holt das Bundesamt für Energie (BFE) vorgängig das Einverständnis der ausländischen Behörde ein.
3 Die Kantone und das BFE müssen die Konzessionen nicht anpassen.
4 Die Betreiber von Kraftwerken, die aufgrund der Senkung der Restwassermengen durch ein Wasserkraftwerk, das oberhalb von ihnen liegt, weniger Wasser entnehmen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Minderproduktion.
Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen
Für die Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:
- a. die Artikel 31 Absatz 2 und 33 GSchG[^3];
- b. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes 21. Juni 1991[^4] über die Fischerei.
Art. 4 Vollzug
Die Kantone überwachen die Umsetzung der Massnahmen auf ihrem Gebiet. Bei Grenzwasserkraftwerken ist das BFE zuständig.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 30. April 2023.
Fussnoten
[^1]: SR 531
[^2]: SR 814.20
[^3]: SR 814.20
[^4]: SR 923.0