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Verordnung vom 30. September 2022 über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken

Geltender Text a fecha 2022-09-30

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung sollen angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die Betreiber bestimmter Wasserkraftwerke verpflichtet werden, die Stromproduktion zu erhöhen.

Art. 2 Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen

1 Die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^2] (GSchG) erhöht wurde, sind verpflichtet, unter Einhaltung der minimalen Restwassermenge nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion zu erhöhen, sofern dies technisch umsetzbar ist.

2 Bei Grenzkraftwerken holt das Bundesamt für Energie (BFE) vorgängig das Einverständnis der ausländischen Behörde ein.

3 Die Kantone und das BFE müssen die Konzessionen nicht anpassen.

4 Die Betreiber von Kraftwerken, die aufgrund der Senkung der Restwassermengen durch ein Wasserkraftwerk, das oberhalb von ihnen liegt, weniger Wasser entnehmen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Minderproduktion.

Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen

Für die Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:

Art. 4 Vollzug

Die Kantone überwachen die Umsetzung der Massnahmen auf ihrem Gebiet. Bei Grenzwasserkraftwerken ist das BFE zuständig.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 30. April 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: SR 814.20

[^3]: SR 814.20

[^4]: SR 923.0