Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 10 Absatz 4, 12 Absatz 5, 16 Absatz 3, 25 Absatz 6, 28 Absatz 3, 33, 59 Absätze 2 und 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^1] (DSG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 1 Grundsätze
1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2 Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
- a. Art der bearbeiteten Daten;
- b. Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3 Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
- a. Ursachen des Risikos;
- b. hauptsächliche Gefahren;
- c. ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
- d. Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4 Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- a. Stand der Technik;
- b. Implementierungskosten.
5 Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
Art. 2 Ziele
Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
- a. nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
- b. verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
- c. nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
- d. nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
Art. 3 Technische und organisatorische Massnahmen
1 Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:
- a. berechtigte Personen nur auf diejenigen Personendaten Zugriff haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Zugriffskontrolle);
- b. nur berechtigte Personen Zugang zu den Räumlichkeiten und Anlagen haben, in denen Personendaten bearbeitet werden (Zugangskontrolle);
- c. unbefugte Personen automatisierte Datenbearbeitungssysteme nicht mittels Einrichtungen zur Datenübertragung benutzen können (Benutzerkontrolle).
2 Um die Verfügbarkeit und Integrität zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:
- a. unbefugte Personen Datenträger nicht lesen, kopieren, verändern, verschieben, löschen oder vernichten können (Datenträgerkontrolle);
- b. unbefugte Personen Personendaten im Speicher nicht speichern, lesen, ändern, löschen oder vernichten können (Speicherkontrolle);
- c. unbefugte Personen bei der Bekanntgabe von Personendaten oder beim Transport von Datenträgern Personendaten nicht lesen, kopieren, verändern, löschen oder vernichten können (Transportkontrolle);
- d. die Verfügbarkeit der Personendaten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);
- e. alle Funktionen des automatisierten Datenbearbeitungssystems zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität);
- f. Betriebssysteme und Anwendungssoftware stets auf dem neusten Sicherheitsstand gehalten und bekannte kritische Lücken geschlossen werden (Systemsicherheit).
3 Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:
- a. überprüft werden kann, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person im automatisierten Datenbearbeitungssystem eingegeben oder verändert werden (Eingabekontrolle);
- b. überprüft werden kann, wem Personendaten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung bekanntgegeben werden (Bekanntgabekontrolle);
- c. Verletzungen der Datensicherheit rasch erkannt (Erkennung) und Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Folgen ergriffen werden können (Beseitigung).
Art. 4 Protokollierung
1 Werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang automatisiert bearbeitet oder wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt und können die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten, so müssen der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter zumindest das Speichern, Verändern, Lesen, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten protokollieren. Eine Protokollierung muss insbesondere dann erfolgen, wenn sonst nachträglich nicht festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie beschafft oder bekanntgegeben wurden.
2 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten zumindest das Speichern, Verändern, Lesen, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten.
3 Bei Personendaten, welche allgemein öffentlich zugänglich sind, sind zumindest das Speichern, Verändern, Löschen und Vernichten der Daten zu protokollieren.
4 Die Protokollierung muss Aufschluss geben über die Identität der Person, die die Bearbeitung vorgenommen hat, die Art, das Datum und die Uhrzeit der Bearbeitung sowie gegebenenfalls die Identität der Empfängerin oder des Empfängers der Daten.
5 Die Protokolle müssen während mindestens einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt werden. Sie dürfen ausschliesslich den Organen und Personen zugänglich sein, denen die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften oder die Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Art. 5 Bearbeitungsreglement von privaten Personen
1 Der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter müssen ein Reglement für automatisierte Bearbeitungen erstellen, wenn sie:
- a. besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten; oder
- b. ein Profiling mit hohem Risiko durchführen.
2 Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten.
3 Der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter müssen das Reglement regelmässig aktualisieren. Wurde eine Datenschutzberaterin oder ein Datenschutzberater ernannt, so muss dieser oder diesem das Reglement zur Verfügung gestellt werden.
Art. 6 Bearbeitungsreglement von Bundesorganen
1 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Bearbeitungen, wenn sie:
- a. besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten;
- b. ein Profiling durchführen;
- c. nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c DSG Personendaten bearbeiten;
- d. Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen Personendaten zugänglich machen;
- e. Datenbestände miteinander verknüpfen; oder
- f. mit anderen Bundesorganen zusammen ein Informationssystem betreiben oder Datenbestände bewirtschaften.
2 Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten.
3 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter müssen das Reglement regelmässig aktualisieren und der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater zur Verfügung stellen.
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
Art. 7
1 Die vorgängige Genehmigung des Verantwortlichen, die dem Auftragsbearbeiter erlaubt, die Datenbearbeitung einem Dritten zu übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein.
2 Bei einer allgemeinen Genehmigung informiert der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Dritter. Der Verantwortliche kann Widerspruch gegen diese Änderung erheben.
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Art. 8 Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs
1 Die Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organe mit einem angemessenen Datenschutz werden in Anhang 1 aufgeführt.
2 Bei der Beurteilung, ob ein Staat, ein Gebiet, ein spezifischer Sektor in einem Staat oder ein internationales Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- a. die internationalen Verpflichtungen des Staates oder internationalen Organs, insbesondere im Bereich des Datenschutzes;
- b. die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte;
- c. die geltende Gesetzgebung insbesondere zum Datenschutz sowie deren Umsetzung und die einschlägige Rechtsprechung;
- d. die wirksame Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen und des Rechtsschutzes;
- e. das wirksame Funktionieren einer oder mehrerer unabhängiger Behörden, die im betreffenden Staat für den Datenschutz zuständig sind oder denen ein internationales Organ untersteht und die über ausreichende Befugnisse und Kompetenzen verfügen.
3 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) wird bei jeder Beurteilung konsultiert. Die Einschätzungen von internationalen Organen oder ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, können berücksichtigt werden.
4 Die Angemessenheit des Datenschutzes wird periodisch neu beurteilt.
5 Die Beurteilungen werden veröffentlicht.
6 Wenn die Beurteilung nach Absatz 4 oder andere Informationen zeigen, dass kein angemessener Datenschutz mehr gewährleistet ist, wird Anhang 1 geändert; dies hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgten Datenbekanntgaben.
Art. 9 Datenschutzklauseln und spezifische Garantien
1 Die Datenschutzklauseln in einem Vertrag nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b DSG und die spezifischen Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c DSG müssen mindestens die folgenden Punkte enthalten:
- a. die Anwendung der Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit, der Transparenz, der Zweckbindung und der Richtigkeit;
- b. die Kategorien der bekanntgegebenen Personendaten sowie der betroffenen Personen;
- c. die Art und den Zweck der Bekanntgabe von Personendaten;
- d. gegebenenfalls die Namen der Staaten oder internationalen Organe, in die oder denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Anforderungen an die Bekanntgabe;
- e. die Anforderungen an die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung von Personendaten;
- f. die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
- g. die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
- h. die Pflicht, Verletzungen der Datensicherheit zu melden;
- i. falls die Empfängerinnen und Empfänger Verantwortliche sind: die Pflicht, die betroffenen Personen über die Bearbeitung zu informieren;
die Rechte der betroffenen Person, insbesondere:
-
- das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung,
-
- das Recht, der Datenbekanntgabe zu widersprechen,
-
- das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Vernichtung ihrer Daten,
-
- das Recht, eine unabhängige Behörde um Rechtsschutz zu ersuchen.
- j.
2 Der Verantwortliche und im Fall von Datenschutzklauseln in einem Vertrag der Auftragsbearbeiter müssen angemessene Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese Klauseln oder die spezifischen Garantien einhält.
3 Wurde der EDÖB über die Datenschutzklauseln in einem Vertrag oder die spezifischen Garantien informiert, so gilt die Informationspflicht für alle weiteren Bekanntgaben als erfüllt, die:
- a. unter denselben Datenschutzklauseln oder Garantien erfolgen, sofern die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien im Wesentlichen unverändert bleiben; oder
- b. innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, stattfinden.
Art. 10 Standarddatenschutzklauseln
1 Gibt der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter Personendaten mittels Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d DSG ins Ausland bekannt, so trifft er angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese beachtet.
2 Der EDÖB veröffentlicht eine Liste von Standarddatenschutzklauseln, die er genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat. Er teilt das Ergebnis der Prüfung der Standarddatenschutzklauseln, die ihm unterbreitet werden, innerhalb von 90 Tagen mit.
Art. 11 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
1 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e DSG gelten für alle Unternehmen, die zum selben Konzern gehören.
2 Sie umfassen mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Punkte sowie die folgenden Angaben:
- a. die Organisation und die Kontaktdaten des Konzerns und seiner Unternehmen;
- b. die innerhalb des Konzerns getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften.
3 Der EDÖB teilt das Ergebnis der Prüfung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften, die ihm unterbreitet werden, innerhalb von 90 Tagen mit.
Art. 12 Verhaltenskodizes und Zertifizierungen
1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein Verhaltenskodex oder eine Zertifizierung einen geeigneten Datenschutz gewährleistet.
2 Der Verhaltenskodex muss vorgängig dem EDÖB zur Genehmigung unterbreitet werden.
3 Der Verhaltenskodex oder die Zertifizierung muss mit einer verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung des Verantwortlichen oder des Auftragsbearbeiters im Drittstaat verbunden werden, die darin enthaltenen Massnahmen anzuwenden.
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen
Art. 13 Modalitäten der Informationspflicht
Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen.
Art. 14 Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung
Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Art. 15 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
1 Die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit an den EDÖB muss folgende Angaben enthalten:
- a. die Art der Verletzung;
- b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Dauer;
- c. soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personendaten;
- d. soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
- e. die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, für die betroffenen Personen;
- f. welche Massnahmen getroffen wurden oder vorgesehen sind, um den Mangel zu beheben und die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, zu mindern;
- g. den Namen und die Kontaktdaten einer Ansprechperson.
2 Ist es dem Verantwortlichen nicht möglich, alle Angaben gleichzeitig zu melden, so liefert er die fehlenden Angaben so rasch als möglich nach.
3 Ist der Verantwortliche verpflichtet, die betroffene Person zu informieren, so teilt er ihr in einfacher und verständlicher Sprache mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e–g mit.
4 Der Verantwortliche muss die Verletzungen dokumentieren. Die Dokumentation muss die mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Massnahmen enthalten. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
Art. 16 Modalitäten
1 Wer vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangt, ob Personendaten über sie oder ihn bearbeitet werden, muss dies schriftlich tun. Ist der Verantwortliche einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich mitgeteilt werden.
2 Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen kann die betroffene Person ihre Daten an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person einverstanden ist.
3 Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen.
4 Die Auskunft muss der betroffenen Person in einer verständlichen Form erteilt werden.
5 Der Verantwortliche muss angemessene Massnahmen treffen, um die betroffene Person zu identifizieren. Diese ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 17 Zuständigkeit
1 Bearbeiten mehrere Verantwortliche Personendaten gemeinsam, so kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend machen.
2 Betrifft das Begehren Daten, die von einem Auftragsbearbeiter bearbeitet werden, so unterstützt der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen bei der Erteilung der Auskunft, sofern er das Begehren nicht im Auftrag des Verantwortlichen beantwortet.
Art. 18 Frist
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.