Verordnung des EFD vom 16. September 2022 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-09-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1[^2] Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 2 Tarife

1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken
bis 14 800 Franken Einkommen 0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77 ;
für 32 200 Franken Einkommen 133.95
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr;
für 42 200 Franken Einkommen 221.95
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr;
für 56 200 Franken Einkommen 591.55
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr;
für 73 900 Franken Einkommen 1117.20
und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr;
für 79 600 Franken Einkommen 1455.75
und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr;
für 105 500 Franken Einkommen 3165.15
und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr;
für 137 200 Franken Einkommen 5954.75
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr;
für 179 400 Franken Einkommen 10 596.75
und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr;
für 769 600 Franken Einkommen 88 503.15
für 769 700 Franken Einkommen 88 515.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken
bis 28 800 Franken Einkommen 0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00 ;
für 51 800 Franken Einkommen 230.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr;
für 59 400 Franken Einkommen 382.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr;
für 76 700 Franken Einkommen 901.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr;
für 92 000 Franken Einkommen 1513.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr;
für 105 400 Franken Einkommen 2183.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr;
für 116 900 Franken Einkommen 2873.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr;
für 126 500 Franken Einkommen 3545.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr;
für 134 200 Franken Einkommen 4161.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr;
für 139 900 Franken Einkommen 4674.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr;
für 143 800 Franken Einkommen 5064.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr;
für 145 800 Franken Einkommen 5284.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr;
für 147 700 Franken Einkommen 5512.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr;
für 912 600 Franken Einkommen 104 949.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis zweiter Satz DBG wird wie folgt geändert:

… Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 255 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 3 Allgemeine Abzüge

1 Die Beträge der Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG werden wie folgt geändert:

die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:

2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungssatz DBG wird wie folgt geändert:

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungssatz DBG wird wie folgt geändert:

4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8300 Franken und höchstens 13 600 Franken abgezogen. …

5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 000 Franken abgezogen.

Art. 4 Sozialabzüge

Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a–c DBG werden wie folgt geändert:

Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand

Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:

Art. 6 Steuerfreie Einkünfte

1 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe fbis DBG wird wie folgt geändert:

2 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:

Art. 7 Berufskosten

Der Betrag des Abzugs nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 2. September 2013[^3] über die kalte Progression wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: Die in Art. 2‒7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.

[^3]: [AS 2013 3027]

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