Verordnung des BLV vom 12. Oktober 2022 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Spanien
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr aus Spanien:
- a. von Schafen und Ziegen;
der folgenden Tierprodukte von Schafen und Ziegen:
-
- Sperma, Eizellen und Embryonen,
-
- Fleisch und Fleischzubereitungen,
-
- Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr,
-
- Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse,
-
- Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 2–4 enthalten,
-
- tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 2011[^3] über tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.
- b.
Art. 2 Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen
Die Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen
Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 und 3
1 Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 erlaubt, wenn:
- a. es aus Schlachttierkörpern gewonnen wurde, von denen die Nebenprodukte nach Artikel 2 Ziffer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687[^4] entfernt worden sind; und
- b. die zuständige Behörde in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.
Art. 5 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen
1 Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeug-nissen erlaubt, wenn:
- a. sie nicht zur Verwendung als Tierfutter eingesetzt werden;
- b. sie nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687[^5] pasteurisiert worden sind; und
- c. die zuständige Behörde in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen ge-nehmigt hat.
Art. 6 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5
1 Die Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:
- a. bei Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind;
- b. Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 7 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten
1 Die Einfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
2 Die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn:
die Anforderungen nach den folgenden Verordnungen erfüllt sind:
-
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009[^6],
-
- Verordnung (EU) Nr. 142/2011[^7]; und
- a.
- b. die zuständige Behörde in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.
Art. 8 Gesundheitsbescheinigung
Die Genehmigung zum Verbringen aus den Sperrzonen der zuständigen Behörde in Spanien nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 2 Buchstabe c und 7 Absatz 2 Buchstabe b gilt als erteilt, wenn eine Gesundheitsbescheinigung für die Sendung vorliegt.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
| 12. Oktober 2022 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: / i.V. Thomas Jemmi | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.443.11
[^3]: SR 916.441.22
[^4]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a
[^6]: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.
[^7]: Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.
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