Verordnung des BAZG vom 11. Oktober 2022 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^1] (GwG) und Artikel 42ter Absatz 4 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933[^2] (EMKG)
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG für:
- a. Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig Bankedelmetall handeln (Art. 42bis Abs. 1 EMKG); und
- b. Gesellschaften, die Bankedelmetalle eines Handelsprüfers handeln, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehören (Art. 42bis Abs. 3 EMKG).
2 Sie regelt die Aufsichtstätigkeit des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) nach Artikel 42ter EMKG.
Art. 2 Geltungsbereich
Für Schmelzgut und Schmelzprodukte gilt diese Verordnung nur, wenn sie für die Herstellung von Bankedelmetall gekauft, verkauft oder auf eine andere Weise versorgt oder geliefert werden.
Art. 3 Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten als:
Sitzgesellschaften: juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben; nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:
-
- die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, oder
-
- die Mehrheit der Beteiligungen an einer oder mehreren operativ tätigen Gesellschaften halten, um diese durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht, sofern diese Gesellschaften (Holding- oder Subholdinggesellschaft) ihre Leitungs- und Kontrollmöglichkeiten auch tatsächlich ausüben;
- a.
- b. Kontrollinhaberin oder -inhaber: natürliche Personen, die über Stimmen oder Kapital mit mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten oder auf andere Weise die Kontrolle über eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft ausüben und als wirtschaftlich Berechtigte an diesen von ihnen kontrollierten operativ tätigen Unternehmen gelten, oder ersatzweise die geschäftsführende Person eines solchen Unternehmens;
- c. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, die mit einem schweizerischen Handelsprüfer oder einer schweizerischen Gruppengesellschaft nach Artikel 42bis EMKG besteht und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft;
- d. Kassageschäfte: der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen in bar, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
- e. Vermögenswerte: Zahlungsmittel jeglicher Art, insbesondere auch Bankedelmetalle und Schmelzgut.
2 Für Bankedelmetalle und Schmelzgut gelten die Definitionen nach Artikel 1 EMKG und Artikel 178 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934[^3].
2. Abschnitt: Grundsätze
Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten
1 Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrechen oder das Vergehen im Ausland begangen wurde.
2 Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG in Frage stellen.
Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen mit:
Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie:
-
- den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle oder terroristische Organisation bilden,
-
- einer solchen Organisationen angehören, oder
-
- eine solche Organisation unterstützen;
- a.
- b. Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten, sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.
2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei
Art. 6 Erforderliche Angaben
1 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der Vertragspartei folgende Angaben:
für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen:
-
- Name,
-
- Vorname,
-
- Geburtsdatum,
-
- Wohnsitzadresse,
-
- Staatsangehörigkeit,
-
- Art und Nummer des vorgelegten Identifikationsnachweises;
- a.
für juristische Personen und Personengesellschaften:
-
- Firma,
-
- Domiziladresse.
- b.
2 Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
3 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der Finanzintermediär:
- a. die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren;
- b. die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
4 Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.
Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.
2 Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten.
3 Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer dafür zuständigen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.
Art. 8 Einfache Gesellschaften
1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert:
- a. sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter; oder
- b. mindestens eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind.
2 Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:
- a. eines durch die Registerführerin oder den Registerführer ausgestellten Registerauszugs;
- b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank;
- c. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
2 Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:
- a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;
- b. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
3 Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.
4 Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen zum Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.
Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
1 Die Identifizierungsdokumente müssen dem Finanzintermediär im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorgelegt werden.
2 Der Finanzintermediär nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.
Art. 11 Echtheitsbestätigung
1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:
- a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
- b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
- c. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
- d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
2 Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch eine Ausweiskopie, sofern sie:
- a. aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016[^4] über die elektronische Signatur stammt;
- b. durch die Vertragspartei elektronisch authentifiziert worden ist; und
- c. im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden ist.
Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
1 Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.
2 Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 13 Kassageschäfte
1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.
2 Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne von Absatz 1 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
3 Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
1 Bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.
2 Bei der Übertragung von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz ist die Empfängerin oder der Empfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist der Empfänger der Übertragung der Vermögenswerte in jedem Fall zu identifizieren.
Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
1 Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Behörde verzichten, wenn die Vertragspartei allgemein bekannt ist. Die allgemeine Bekanntheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragspartei eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.
2 Der Finanzintermediär kann zudem auf die Identifizierung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden ist.
3 Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so dokumentiert er die Gründe.
Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
Die Identifizierung der Vertragspartei muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:
- a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen;
- b. die Vertragspartei mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;
- c. die Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
1 Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
2 Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab.
2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 18 Grundsatz
1 Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer als Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, direkt oder indirekt, alleine oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält.
2 Wird die Gesellschaft nicht von den Personen nach Absatz 1 kontrolliert, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die Gesellschaft auf andere Weise als Kontrollinhaberin oder als Kontrollinhaber kontrolliert.
3 Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei anstelle der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die geschäftsführende Person ist.
4 Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen sowie in jedem Fall bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland.
5 Sie gelten auch für Kassageschäfte, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen. Der Finanzintermediär holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.
Art. 19 Erforderliche Angaben
1 Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten.
2 Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
Der Finanzintermediär kann auf eine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber verzichten, sofern es sich um eine der nachfolgenden Vertragsparteien handelt:
- a. Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft;
- b. Behörden;
- c. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter GwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;
- d. Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Investmentgesellschaften nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006[^5], Verwalter von Kollektivvermögen, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen;
- e. weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;
- f. einfache Gesellschaften.
3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 21 Grundsatz
1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:
- a. einer Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt;
- b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen;
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