Verordnung des BAZG vom 11. Oktober 2022 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-10-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^1] (GwG) und Artikel 42ter Absatz 4 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933[^2] (EMKG)

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG für:

2 Sie regelt die Aufsichtstätigkeit des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) nach Artikel 42ter EMKG.

Art. 2 Geltungsbereich

Für Schmelzgut und Schmelzprodukte gilt diese Verordnung nur, wenn sie für die Herstellung von Bankedelmetall gekauft, verkauft oder auf eine andere Weise versorgt oder geliefert werden.

Art. 3 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als:

Sitzgesellschaften: juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben; nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:

2 Für Bankedelmetalle und Schmelzgut gelten die Definitionen nach Artikel 1 EMKG und Artikel 178 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934[^3].

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten

1 Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrechen oder das Vergehen im Ausland begangen wurde.

2 Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG in Frage stellen.

Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen mit:

Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie:

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 6 Erforderliche Angaben

1 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der Vertragspartei folgende Angaben:

für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen:

für juristische Personen und Personengesellschaften:

2 Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der Finanzintermediär:

4 Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.

Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.

2 Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten.

3 Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer dafür zuständigen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.

Art. 8 Einfache Gesellschaften

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert:

2 Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:

2 Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:

3 Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.

4 Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen zum Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.

Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente

1 Die Identifizierungsdokumente müssen dem Finanzintermediär im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorgelegt werden.

2 Der Finanzintermediär nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.

Art. 11 Echtheitsbestätigung

1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:

2 Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch eine Ausweiskopie, sofern sie:

Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente

1 Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

2 Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 13 Kassageschäfte

1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.

2 Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne von Absatz 1 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.

3 Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten

1 Bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.

2 Bei der Übertragung von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz ist die Empfängerin oder der Empfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist der Empfänger der Übertragung der Vermögenswerte in jedem Fall zu identifizieren.

Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei

1 Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Behörde verzichten, wenn die Vertragspartei allgemein bekannt ist. Die allgemeine Bekanntheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragspartei eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.

2 Der Finanzintermediär kann zudem auf die Identifizierung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden ist.

3 Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so dokumentiert er die Gründe.

Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei

Die Identifizierung der Vertragspartei muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:

Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei

1 Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2 Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab.

2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 18 Grundsatz

1 Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer als Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, direkt oder indirekt, alleine oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält.

2 Wird die Gesellschaft nicht von den Personen nach Absatz 1 kontrolliert, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die Gesellschaft auf andere Weise als Kontrollinhaberin oder als Kontrollinhaber kontrolliert.

3 Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei anstelle der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die geschäftsführende Person ist.

4 Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen sowie in jedem Fall bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland.

5 Sie gelten auch für Kassageschäfte, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen. Der Finanzintermediär holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.

Art. 19 Erforderliche Angaben

1 Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten.

2 Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht

Der Finanzintermediär kann auf eine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber verzichten, sofern es sich um eine der nachfolgenden Vertragsparteien handelt:

3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 21 Grundsatz

1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.