Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 2014[^2],
beschliesst:
1. Titel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Daten von natürlichen Personen im elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA.
2 Es regelt namentlich:
- a. die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der registerführenden Behörden;
- b. die Zusammenarbeit der registerführenden Behörden mit Behörden, die ihre Daten selber eintragen, Daten zur Eintragung melden oder gegenüber den eintragenden Behörden Auskünfte erteilen müssen;
- c. die Sorgfaltspflichten bei der Datenbearbeitung;
- d. die Inhalte von VOSTRA;
- e. die Fristen für die Eintragung der Daten, deren Erscheinungsdauer in den Strafregisterauszügen und ihre Entfernung aus VOSTRA;
- f. die Kategorien der in die einzelnen Strafregisterauszüge aufzunehmenden Daten;
- g. die Rechte und Pflichten der Behörden, die VOSTRA-Daten online abfragen oder Auskünfte via schriftliches Gesuch verlangen dürfen oder denen VOSTRA-Daten automatisch weitergeleitet werden;
- h. die Schnittstellen zu anderen Datenbanken;
- i. die Einsichts- und Auskunftsrechte der betroffenen Personen;
- j. die Anforderungen an die Datensicherheit und an die technische Infrastruktur;
- k. die Verwendung von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Grundurteil: strafrechtlicher Entscheid in der Sache, in dem festgestellt wird, dass ein bestimmtes Delikt begangen worden ist;
- b. nachträglicher Entscheid: strafrechtlicher Entscheid einer richterlichen Instanz oder einer Vollzugsbehörde, der die Neubeurteilung (Abänderung, Ergänzung, Aufhebung oder Bestätigung) einer rechtskräftigen Sanktionierung und deren Wirkungen zum Gegenstand hat, ohne dass dabei die der Sanktion zugrunde liegenden Delikte neu beurteilt werden;
- c. angeschlossene Behörde: Behörde, die über ein operatives Online-Abfrage- oder -Eintragungsrecht verfügt;
- d. Strafdaten: Daten von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden sowie Daten über hängige Strafverfahren;
- e. Strafdatenverwaltung: zentraler Programmteil von VOSTRA zur personenbezogenen Verwaltung der Strafdaten, der die Grundlage zur Erstellung von Auszügen bildet.
2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden
Art. 3 Bundesamt für Justiz
1 Das Bundesamt für Justiz trägt als Datenherr die Verantwortung für VOSTRA.
2 Die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz (registerführende Stelle) hat dabei folgende Aufgaben:
- a. Sie koordiniert die Tätigkeiten der angeschlossenen Behörden.
- b. Sie erteilt und entzieht die Online-Zugangsrechte der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer.
- c. Sie führt Kurse für Nutzerinnen und Nutzer der angeschlossenen Behörden durch.
- d. Sie unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Lösung von Anwendungsproblemen.
- e. Sie sorgt für einen nutzerfreundlichen Betrieb und eine stetige Verbesserung der Funktionalität von VOSTRA.
- f. Sie erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.
- g. Sie kontrolliert von Amtes wegen oder auf Gesuch einer betroffenen Person, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, auf die in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Protokolle sowie auf die automatisch protokollierten Abfragen (Art. 25) zuzugreifen.
- h. Sie berichtigt fehlerhafte Einträge in VOSTRA selbstständig oder fordert die verantwortlichen Stellen zur Berichtigung auf.
- i. Sie trifft gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, die gegen Bearbeitungsvorschriften verstossen, die geeigneten Massnahmen, sei es eine Ermahnung, die Verpflichtung zum Besuch von Kursen oder der Entzug gewisser Online-Zugangsrechte; sie erstattet überdies Meldung an die vorgesetzte Stelle der Nutzerin oder des Nutzers sowie an die zuständigen Datenschutzorgane; bei Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet sie Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Sie trägt folgende Daten in VOSTRA ein:
-
- Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot zum Gegenstand haben (Art. 6 Abs. 3);
-
- Daten, die ihr von Bundes- oder ausländischen Behörden gemeldet werden (Art. 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1).
- j.
- k. Sie führt im Auftrag von eintragungspflichtigen Behörden (Art. 10 Abs. 3 Bst. b) oder von abfrageberechtigten Behörden (Art. 10 Abs. 6) Identitätsprüfungen durch.
- l. Sie beantragt bei der Zentralen Ausgleichsstelle die Zuweisung einer AHV-Nummer[^3] nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[^4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer in VOSTRA registrierten Person (Art. 10 Abs. 4) und fügt die AHV-Nummer und die dazu gehörenden identifizierenden Merkmale in VOSTRA ein.
- m. Sie erstellt für nicht angeschlossene Bundesbehörden, ausländische Behörden und Privatpersonen Auszüge aus VOSTRA.
- n. Sie sorgt für die automatische Weiterleitung von VOSTRA-Daten gemäss den Artikeln 58–64 an die zuständigen Stellen.
- o. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26 und 49).
- p. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen an die zuständigen Behörden weiter.
Art. 4 Kantonale Koordinationsstellen
1 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten in VOSTRA eine Koordinationsstelle (KOST).
2 Die KOST hat folgende Aufgaben:
- a. Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von kantonalen Behörden gemeldet werden (Art. 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2).
- b. Sie erstellt für nicht angeschlossene kantonale Behörden Auszüge aus VOSTRA.
- c. Sie ist für die registerführende Stelle die kantonale Ansprechstelle bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- d. Sie unterstützt die registerführende Stelle bei ihrer Kontrolle der Datenbearbeitung.
- e. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen an die zuständigen Behörden weiter.
- f. Sie unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer in ihrem Kanton bei der Lösung von Anwendungsproblemen.
Art. 5 Koordinationsstelle der Militärjustiz
Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:
- a. Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von den Militärjustizbehörden gemeldet werden (Art. 7 Abs. 3).
- b. Sie erstellt für die Militärjustizbehörden Auszüge aus VOSTRA.
- c. Sie ist für die registerführende Stelle die Ansprechstelle der Militärjustiz bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- d. Sie unterstützt die registerführende Stelle bei ihrer Kontrolle der Datenbearbeitung.
- e. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen an die zuständigen Behörden weiter.
3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten
Art. 6 Eintragungspflichtige Behörden
1 Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern dies vom Bund oder vom Kanton so festgelegt worden ist:
- a. die Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Jugendstrafbehörden im Sinne der Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 7 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[^5] (JStPO), die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Strafprozessordnung (StPO)[^6];
- b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;
- c. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden;
- d. die kantonalen Ausländerbehörden, soweit sie für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind.
2 Legt der Bund oder der Kanton für die Behörden nach Absatz 1 keine Eintragungspflicht fest, so haben diese Behörden die Pflicht, ihre Daten der registerführenden Stelle oder der KOST zu melden.
3 Die Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und c melden Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot zum Gegenstand haben, an die registerführende Stelle.
Art. 7 Meldepflichtige Behörden
1 Die folgenden Behörden melden ihre Daten der registerführenden Stelle:
- a. die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden des Bundes;
- b. die nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge für Heimatstaatmeldungen zuständigen ausländischen Meldebehörden;
- c. die Schweizer Botschaften und Konsulate, die im Besitz von ausländischen Grundurteilen im Sinne von Artikel 19 sind.
2 Die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden der Kantone melden ihre Daten der KOST.
3 Die Militärgerichte, die Auditorinnen und Auditoren sowie die militärischen Untersuchungsrichterinnen und -richter melden ihre Daten der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Vorbehalten sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fälle.
Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle
Die Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrollen, die Ausländerbehörden und die Zentrale Ausgleichsstelle sind verpflichtet, den registerführenden und den eintragungspflichtigen Behörden (Art. 3–6) zur Abklärung der zu bearbeitenden identifizierenden Merkmale kostenlos Auskunft zu geben.
Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden
Die eintragungspflichtigen, die meldepflichtigen und die zugangsberechtigten Behörden sind verpflichtet, der registerführenden Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einblick in Dokumente zu gewähren, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe von VOSTRA-Daten waren, soweit diese Auskünfte zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g nötig sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4. Titel: Bearbeitungsgrundsätze
Art. 10 Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten
1 Die Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vergewissern sich, dass die Daten vollständig, richtig und nachgeführt sind.
2 Hat die eintragende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung eines Eintrags den Strafregisterauszug ausdrucken; dieser Ausdruck ist zu vernichten, sobald die Überprüfung der eingetragenen Daten durchgeführt worden ist.
3 Zweifelt eine Behörde, die Daten in VOSTRA einzutragen hat, ob die betroffene Person mit einer bereits in VOSTRA erfassten Person übereinstimmt, so hat sie die Pflicht, vor der Dateneintragung:
- a. selber eine umfassende Identitätsabklärung durchzuführen und die entsprechenden Personalien mit den Daten der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen, Ausländerbehörden und der Zentralen Ausgleichsstelle abzugleichen und gegebenenfalls die vorhandenen VOSTRA-Identitätsmerkmale zu berichtigen oder zu ergänzen; oder
- b. den Fall zur Abklärung der registerführenden Stelle zu übergeben.
4 Die Eintragung von Daten hat zu erfolgen, auch wenn der entsprechenden Person noch keine AHV-Nummer zugewiesen worden ist.
5 Die registerführende Stelle überprüft periodisch die Richtigkeit sämtlicher in VOSTRA erfassten AHV-Nummern und der dazugehörigen Identifikationsdaten. Sie nutzt dazu die von der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verfügung gestellten Webservices.
6 Hat eine angeschlossene Behörde, die lediglich Daten aus VOSTRA abfragt, Zweifel, ob die gesuchte Person mit einer bereits in VOSTRA eingetragenen Person übereinstimmt, so kann sie von der registerführenden Stelle eine Identitätsprüfung verlangen.
Art. 11 Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten
1 Eine Behörde darf Daten in VOSTRA nur dann ändern oder entfernen, wenn die Daten von ihr oder in ihrem Namen eingetragen worden sind.
2 Abweichungen von Absatz 1 sind in folgenden Fällen zugelassen:
- a. Wird eine Strafuntersuchung an eine andere Behörde abgetreten, so darf die neu zuständige Behörde den Datensatz über hängige Strafverfahren ändern oder entfernen.
- b. Die registerführenden Behörden (Art. 3–5) dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen.
3 Der Bundesrat kann für die Änderung oder Entfernung identifizierender Angaben weitere Ausnahmen vorsehen.
Art. 12 Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten
1 Die Behörden, die über ein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Die aus VOSTRA bezogenen Strafdaten dürfen nicht in einer neuen Datensammlung aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.
3 Behörden dürfen die aus VOSTRA bezogenen Daten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu demselben Zweck erfolgt, zu dem sie diese Daten erhalten haben.
Art. 13 Systematische Nutzung der AHV-Nummer
1 Die angeschlossenen Behörden sind berechtigt, die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.
2 Die Verwendung der AHV-Nummer in VOSTRA erfolgt nur zu folgenden registerinternen Zwecken:
- a. zur Identifizierung von Personen vor der Eintragung und der Abfrage von Daten;
- b. zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken, in denen die AHV-Nummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Nummer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht.
3 Die Suchanfrage nach einer Person in der Datenbank «Unique Personal Identifier Database» (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle wird aus VOSTRA gestartet.
4 Die AHV-Nummer ist nur für die angeschlossenen Behörden einsehbar und darf anderen Behörden und Privaten nicht bekannt gegeben werden. Sie erscheint nicht auf den Strafregisterauszügen.
5. Titel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Weitergabe anonymisierter Daten
Art. 14 Datensicherheit und technische Anforderungen
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Anforderungen an VOSTRA.
Art. 15 Weitergabe anonymisierter Daten zu Forschungszwecken
Der Bundesrat regelt die Weitergabe von Daten aus VOSTRA in anonymisierter Form zu Forschungszwecken.
6. Titel: Inhalt von VOSTRA
1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung
Art. 16 Verzeichnete Personen
1 Eine erwachsene Person wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:
- a. gegen sie ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1) vorliegt; oder
- b. gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist; dies gilt auch für ein Jugendstrafverfahren, das gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet hat.
2 Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:
- a. gegen sie oder ihn ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 2 und 3 und 19 Bst. d Ziff. 2) vorliegt; oder
- b. gegen sie oder ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und sie oder er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt.
Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person
1 Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:
- a. AHV-Nummer und eine fortlaufende Systemnummer;
- abis.[^7] Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden;
- b. Namen und Geburtsdatum;
- c. Geschlecht;
- d. Herkunft;
- e. Namen der Eltern;
- f. Wohnsitz;
- g. Aufenthaltsstatus;
- h. Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen;
- i. Falschpersonalien.
2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile
1 Schweizerische Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:
- a. sie rechtskräftig sind;
- b. sie von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind; und
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
-
- Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens; ausgenommen sind Urteile, die eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder 4 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927[^8] (MStG) oder Disziplinarstrafen nach MStG vorsehen sowie Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Artikel 52 des Strafgesetzbuchs (StGB)[^9],
Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine der folgenden Massnahmen angeordnet worden ist:
- – therapeutische Massnahme oder Verwahrung (Art. 59–61, 63 und 64 StGB; Art. 47 MStG)
- – Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG) oder Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG)
- – Fahrverbot (Art. 67e StGB; Art. 50e MStG)
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