Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2016-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 2014[^2],

beschliesst:

1. Titel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Daten von natürlichen Personen im elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA.

2 Es regelt namentlich:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden

Art. 3 Bundesamt für Justiz

1 Das Bundesamt für Justiz trägt als Datenherr die Verantwortung für VOSTRA.

2 Die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz (registerführende Stelle) hat dabei folgende Aufgaben:

Sie trägt folgende Daten in VOSTRA ein:

Art. 4 Kantonale Koordinationsstellen

1 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten in VOSTRA eine Koordinationsstelle (KOST).

2 Die KOST hat folgende Aufgaben:

Art. 5 Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:

3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten

Art. 6 Eintragungspflichtige Behörden

1 Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern dies vom Bund oder vom Kanton so festgelegt worden ist:

2 Legt der Bund oder der Kanton für die Behörden nach Absatz 1 keine Eintragungspflicht fest, so haben diese Behörden die Pflicht, ihre Daten der registerführenden Stelle oder der KOST zu melden.

3 Die Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und c melden Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot zum Gegenstand haben, an die registerführende Stelle.

Art. 7 Meldepflichtige Behörden

1 Die folgenden Behörden melden ihre Daten der registerführenden Stelle:

2 Die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden der Kantone melden ihre Daten der KOST.

3 Die Militärgerichte, die Auditorinnen und Auditoren sowie die militärischen Untersuchungsrichterinnen und -richter melden ihre Daten der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Vorbehalten sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fälle.

Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle

Die Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrollen, die Ausländerbehörden und die Zentrale Ausgleichsstelle sind verpflichtet, den registerführenden und den eintragungspflichtigen Behörden (Art. 3–6) zur Abklärung der zu bearbeitenden identifizierenden Merkmale kostenlos Auskunft zu geben.

Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden

Die eintragungspflichtigen, die meldepflichtigen und die zugangsberechtigten Behörden sind verpflichtet, der registerführenden Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einblick in Dokumente zu gewähren, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe von VOSTRA-Daten waren, soweit diese Auskünfte zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g nötig sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4. Titel: Bearbeitungsgrundsätze

Art. 10 Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten

1 Die Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vergewissern sich, dass die Daten vollständig, richtig und nachgeführt sind.

2 Hat die eintragende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung eines Eintrags den Strafregisterauszug ausdrucken; dieser Ausdruck ist zu vernichten, sobald die Überprüfung der eingetragenen Daten durchgeführt worden ist.

3 Zweifelt eine Behörde, die Daten in VOSTRA einzutragen hat, ob die betroffene Person mit einer bereits in VOSTRA erfassten Person übereinstimmt, so hat sie die Pflicht, vor der Dateneintragung:

4 Die Eintragung von Daten hat zu erfolgen, auch wenn der entsprechenden Person noch keine AHV-Nummer zugewiesen worden ist.

5 Die registerführende Stelle überprüft periodisch die Richtigkeit sämtlicher in VOSTRA erfassten AHV-Nummern und der dazugehörigen Identifikationsdaten. Sie nutzt dazu die von der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verfügung gestellten Webservices.

6 Hat eine angeschlossene Behörde, die lediglich Daten aus VOSTRA abfragt, Zweifel, ob die gesuchte Person mit einer bereits in VOSTRA eingetragenen Person übereinstimmt, so kann sie von der registerführenden Stelle eine Identitätsprüfung verlangen.

Art. 11 Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten

1 Eine Behörde darf Daten in VOSTRA nur dann ändern oder entfernen, wenn die Daten von ihr oder in ihrem Namen eingetragen worden sind.

2 Abweichungen von Absatz 1 sind in folgenden Fällen zugelassen:

3 Der Bundesrat kann für die Änderung oder Entfernung identifizierender Angaben weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 12 Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten

1 Die Behörden, die über ein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2 Die aus VOSTRA bezogenen Strafdaten dürfen nicht in einer neuen Datensammlung aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.

3 Behörden dürfen die aus VOSTRA bezogenen Daten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu demselben Zweck erfolgt, zu dem sie diese Daten erhalten haben.

Art. 13 Systematische Nutzung der AHV-Nummer

1 Die angeschlossenen Behörden sind berechtigt, die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.

2 Die Verwendung der AHV-Nummer in VOSTRA erfolgt nur zu folgenden registerinternen Zwecken:

3 Die Suchanfrage nach einer Person in der Datenbank «Unique Personal Identifier Database» (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle wird aus VOSTRA gestartet.

4 Die AHV-Nummer ist nur für die angeschlossenen Behörden einsehbar und darf anderen Behörden und Privaten nicht bekannt gegeben werden. Sie erscheint nicht auf den Strafregisterauszügen.

5. Titel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Weitergabe anonymisierter Daten

Art. 14 Datensicherheit und technische Anforderungen

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Anforderungen an VOSTRA.

Art. 15 Weitergabe anonymisierter Daten zu Forschungszwecken

Der Bundesrat regelt die Weitergabe von Daten aus VOSTRA in anonymisierter Form zu Forschungszwecken.

6. Titel: Inhalt von VOSTRA

1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung

Art. 16 Verzeichnete Personen

1 Eine erwachsene Person wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:

2 Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:

Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person

1 Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:

2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile

1 Schweizerische Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:

eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine der folgenden Massnahmen angeordnet worden ist:

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