Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[^1] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020[^2] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:
- a. bei alleinstehenden Personen: auf 20 100 Franken;
- b. bei Ehepaaren: auf 30 150 Franken;
- c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 515 Franken;
- d. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7380 Franken.
Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins
1 Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 17 580 Franken in der Region 1, auf 17 040 Franken in der Region 2 und auf 15 540 Franken in der Region 3 erhöht.
2 Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht:
- a. für die zweite Person auf 3240 Franken in der Region 1, auf 3180 Franken in der Region 2 und auf 3240 Franken in der Region 3;
- b. für die dritte Person auf 2280 Franken in der Region 1 und auf 1920 Franken in den Regionen 2 und 3;
- c. für die vierte Person auf 2100 Franken in der Region 1, auf 1980 Franken in der Region 2 und auf 1680 Franken in der Region 3.
3 Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6420 Franken erhöht.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020[^3] über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 831.30
[^2]: SR 837.2
[^3]: [AS 2020 4619; 2021 376 Anhang Ziff. 2]