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Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Geltender Text a fecha 2022-10-12

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[^1] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020[^2] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:

Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins

1 Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 17 580 Franken in der Region 1, auf 17 040 Franken in der Region 2 und auf 15 540 Franken in der Region 3 erhöht.

2 Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht:

3 Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6420 Franken erhöht.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020[^3] über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.30

[^2]: SR 837.2

[^3]: [AS 2020 4619; 2021 376 Anhang Ziff. 2]