Verordnung vom 2. Februar 2022 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-02-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Buchstabe c, 11b, 12 sowie 19 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund beteiligt sich gestützt auf die Artikel 11b und 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern:

2 Er beteiligt sich nicht an den Kosten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen:

2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen

Art. 2 Anforderungen

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:

2 Das Unternehmen hat bestätigt, dass ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten entstanden sind.

Art. 3 Einschränkung der Verwendung

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:

im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme nach dieser Verordnung ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:

3. Abschnitt: Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 4 Form

Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nimmt, werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt.

Art. 5 Bemessung und Höchstgrenzen

1 Der Beitrag deckt höchstens ungedeckte Kosten des Unternehmens in den Monaten Januar bis Juni 2022.

2 Er beträgt für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 450 000 Franken.

3 Er beträgt für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 1 200 000 Franken, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat. Bestätigt ein Unternehmen dies nicht, erhält es keinen Beitrag.

4 Für ein Unternehmen nach Absatz 3 werden die Höchstgrenzen wie folgt erhöht:

5 Der Beitrag beträgt in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 für Schausteller nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 2002[^3] über das Gewerbe der Reisenden, die über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001[^4] über das Gewerbe der Reisenden verfügen oder die im Jahr 2021 über eine solche verfügt haben, höchstens 18 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 2 400 000 Franken.

6 Für die Beitragsberechnung darf nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden.

7 Der Kanton kann von einem Beitrag absehen, wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit offensichtlich nicht weiterführen wird.

8 Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach den Absätzen 2–5 gilt für ein Unternehmen:

das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde:

9 Angaben zum Jahresumsatz nach dieser Verordnung beziehen sich auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.

Art. 6 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2022 vor Verlustverrechnung nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^5] über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste; ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konnte.

Art. 7 Einzufordernde Belege für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken fordern die Kantone mindestens folgende Belege ein, sofern sie diese nicht selbst beibringen:

Art. 8 Datenbekanntgabe

Das kantonale Gesuchsformular, der Vertrag über die Beiträge, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zum Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 9 Zeitlicher Rahmen

Für Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche, die ungedeckte Kosten der Monate Januar bis Juni 2022 betreffen, bis spätestens am 30. September 2022 bei den Kantonen eingereicht.

Art. 10 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

1 Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.

2 Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 11 Verfahren

1 Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht.

2 Die Kantone prüfen die Gesuche. Sie können dazu automatisierte Verfahren verwenden.

3 Sie können für die Prüfung Dritte beiziehen.

Art. 12 Kantonale Zuständigkeit

1 Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

2 Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt.

3 Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz der Einzelunternehmerin oder des Einzelunternehmers zuständig.

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 13 Relevanter Umsatz zur Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes

1 Der Umsatz, der für die Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes nach Artikel 12 Absatz 1quater des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 relevant ist, bemisst sich am durchschnittlichen Jahresumsatz nach Artikel 5 Absatz 8.

2 Der Finanzierungsanteil des Bundes für die Beiträge an die Schausteller nach Artikel 5 Absatz 5 beträgt 100 Prozent.

Art. 14 Vertrag

1 Beansprucht ein Kanton Beiträge des Bundes, so schliesst er mit dem SECO bis spätestens am 31. Mai 2022 einen Zusatz zum Vertrag nach Artikel 16 der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021[^7] ab.

2 Der Vertragszusatz hält insbesondere fest:

Art. 15 Zahlungszeitpunkt und Rückerstattungen

1 Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.

2 Die Rechnungstellung erfolgt im Jahr 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens.

3 Beiträge des Bundes werden dem Kanton halbjährlich ausbezahlt, spätestens jedoch Ende Dezember 2023 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.

4 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an.

Art. 16 Berichterstattung und Rechnungsstellung

1 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

2 Der Kanton stellt dem SECO auf Anfrage für jede geleistete Unterstützung alle Belege zur Verfügung. Mindestens die Belege zum Gründungszeitpunkt und zum Umsatz des Unternehmens sowie zur Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet, dürfen nicht auf blosser Selbstdeklaration beruhen.

3 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis Ende 2022 quartalsweise und ab dem 1. Januar 2023 halbjährlich.

4 Die Kantone stellen dem SECO die Rechnungen nach Artikel 15 Absatz 2 halbjährlich zu; erstmals ab Juli 2022.

5 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann weitere Einzelheiten festlegen.

Art. 17 Rückforderung

Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags einschliesslich Vertragszusatz nach Artikel 14 nicht eingehalten worden sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO zuständig.

Art. 19 Änderung eines anderen Erlasses

…[^8]

Art. 20 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2022 in Kraft.

2 Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2022.

3 Die Artikel 3, 6, 8, 10 und 15–19 gelten bis zum 31. Dezember 2031.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

[^2]: AS 2020 4919, 5849; 2021 8, 184, 356, 762, 4919

[^3]: SR 943.11

[^4]: SR 943.1

[^5]: SR 642.11

[^6]: AS 2020 4919, 5849; 2021 8, 184, 356, 762, 4919

[^7]: AS 2020 4919, 5849; 2021 8, 184, 356, 762, 4919

[^8]: Die Änderung kann unter AS 2022 61 konsultiert werden.

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