Verordnung vom 15. September 2022 über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022[^1] (VVSG),
verordnet:
Art. 1 Freimengen und Konzentrationen
1 Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:
- a. Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;
- b. Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.
2 Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.421
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