Verordnung vom 15. September 2022 über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-09-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022[^1] (VVSG),

verordnet:

Art. 1 Freimengen und Konzentrationen

1 Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:

2 Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.421

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