Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016[^1] (StReG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
registerführende Behörden: die folgenden für VOSTRA verantwortlichen Behörden:
-
- die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz nach Artikel 3 StReG (registerführende Stelle),
-
- die kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 4 StReG (KOST),
-
- die Koordinationsstelle der Militärjustiz nach Artikel 5 StReG (KOST-Militär);
- a.
- b. angeschlossene Behörden: Behörden, die über ein operatives Online-Abfragerecht oder Online-Eintragungsrecht verfügen;
- c. Online-Zugangsrecht: das Recht, über die VOSTRA-Webapplikation Daten abzufragen (Online-Abfragerecht) respektive einzutragen, zu mutieren und zu entfernen (Online-Eintragungsrecht);
- d. identifizierende Angaben zur Person: die in Artikel 17 Absatz 1 StReG festgelegten Daten zur Identifizierung einer Person.
2. Kapitel: Meldepflichten
Art. 3 Internationale Rechtshilfe
Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA:
- a. alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären;
bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland:
-
- das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat,
-
- die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.
- b.
Art. 4 Widerrufsentscheide
Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden:
- a. bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)[^2], Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003[^3] (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927[^4] (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist;
- b. bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.
3. Kapitel: Online-Zugangsrechte
Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten
1 Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht.
2 Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu beschränken.
3 Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die in eigenem Namen identifizierende Angaben zur Person eintragen dürfen.
Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfernung von Daten
1 Die registerführenden Behörden dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Zur Änderung oder Entfernung von Daten haben sich die registerführenden Behörden auch in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen derjenigen Behörde einzuloggen, in deren Namen die Daten erfasst worden sind. Ausgenommen ist die Bearbeitung von identifizierenden Angaben zur Person, für die nach Anhang 9 ausschliesslich die registerführende Stelle zuständig ist.
Art. 7 Recht zur Änderung oder Entfernung von identifizierenden Angaben zur Person
Das Recht zur Änderung und Entfernung identifizierender Angaben zur Person ist in Anhang 9 geregelt.
Art. 8 Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten
1 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online abfragen kann.
- b. Die beabsichtigte Verwendung der VOSTRA-Daten durch die Nutzerin oder den Nutzer entspricht den im Gesetz vorgesehenen Zugangszwecken.
- c. Die für die Nutzer- und Behördenverwaltung notwendigen Angaben sind vollständig und korrekt vorhanden.
- d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Abfrage nicht entzogen worden.
Die Erteilung des Rechts zur Online-Abfrage durch die Nutzerin oder den Nutzer ist verhältnismässig, namentlich weil:
-
- die Nutzerin oder der Nutzer häufig auf VOSTRA zugreifen können muss;
-
- erst wenige Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Behörde online auf VOSTRA zugreifen können und die Deckung der betrieblichen Bedürfnisse, namentlich eine sinnvolle Vertretung bei Abwesenheit, damit gewährleistet werden soll;
-
- schnelles Handeln ausserhalb der Bürozeiten erforderlich ist; oder
-
- die Organisationsstruktur der Behörde es nicht erlaubt, die Online-Abfragen auf wenige Nutzerinnen und Nutzer zu zentralisieren.
- e.
- f. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c und e schriftlich eingereicht.
2 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online eintragen kann.
- b. Es liegt ein Grundsatzentscheid nach Artikel 6 Absatz 2 StReG vor, dass Daten dezentral erfasst werden können, falls die Nutzerin und der Nutzer einer nicht registerführenden Behörde angehört.
- c. Die Nutzerin oder der Nutzer ist zur korrekten Datenerfassung genügend ausgebildet und hat die von der registerführenden Stelle verlangten Kurse erfolgreich absolviert.
- d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Eintragung nicht entzogen worden.
- e. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e und 2 Buchstaben a–b schriftlich eingereicht.
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht.
4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug erfolgt auch, wenn die betreffende Person ihr Online-Abfragerecht wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge.
5 Die Rückstufung und der Entzug des Zugangsrechts wird der vorgesetzten Stelle der betroffenen Nutzer und Nutzerinnen mitgeteilt.
6 Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist.
Art. 9 Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen
1 Die registerführende Stelle kontrolliert stichprobenweise, ob Online-Abfragen von Daten in VOSTRA und Gesuche um Auszüge aus VOSTRA zweckkonform sind.
2 Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Leitung der zu kontrollierenden Behörde.
3 Die Leitung der zu kontrollierenden Behörde prüft, ob und inwieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt.
4 Falls überwiegende öffentliche Interessen die Durchführung der Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, übermittelt die registerführende Stelle die Daten aus der Protokollierung, welche die Grundlage für die angekündigte Kontrolle bilden, an die Leitung der zu kontrollierenden Behörde. Diese führt die Kontrolle selbständig durch und meldet die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer der registerführenden Stelle oder bestätigt die Korrektheit der Datenbearbeitung.
5 Die registerführende Stelle führt pro angeschlossener Behörde und Jahr maximal zwei Kontrollen durch. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden.
Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen
1 Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Das Gesuch zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden.
2 Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen:
- a. die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Export von auszugsrelevanten Daten in externe Fachanwendungen;
- b. die VOSTRA-Standardschnittstelle für das Starten von Hit/No-Hit-Abfragen direkt aus einer externer Fachanwendung.
3 Inländische Behörden, welche nicht personenbezogene VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via die Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht.
4 Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- a. Die Fachanwendung muss die technischen Vorgaben gemäss den VOSTRA-Schnittstellenbeschrieben sowie die Vorgaben für Webservices des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen.
- b. Das einwandfreie Funktionieren der Schnittstelle muss vorgängig getestet werden; die registerführende Stelle entscheidet, welche Tests durchgeführt werden und wann sie als erfolgreich abgeschlossen gelten.
- c. Die registerführende Stelle muss die Schnittstelle zur Fachanwendung für die betreffende Behörde freigeschaltet haben.
- d. Die angeschlossenen Behörden müssen die bei ihnen anfallenden Kosten tragen.
5 Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.
4. Kapitel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten
Art. 11 Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
- a. die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[^5] (DSV);
- b. die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020[^6].
2 Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind.
3 Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden.
Art. 12 Technische Anforderungen
1 Die Informations- und Kommunikationstechnik der Kantone, die für die Bearbeitung von Daten in VOSTRA verwendet wird, muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten.
2 Das EJPD kann Weisungen über die Einzelheiten erlassen.
Art. 13 Protokollierung
1 Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird nach Artikel 4 DSV[^7] protokolliert.
2 Die Protokollierung nach Artikel 25 StReG erfolgt zusätzlich zur Protokollierung nach Artikel 4 DSV[^8].
Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten
1 Die Bearbeitung von anonymisierten Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^9].
2 Die registerführende Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche.
3 Die registerführende Stelle legt gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger die Bedingungen der anonymisierten Datenbearbeitung vertraglich fest, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten.
5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
1. Abschnitt: Eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, sind in Anhang 1 geregelt.
Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind
1 Wird ein Verbrechen oder Vergehen wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden weder dieses Delikt noch diese Rechtsfolge in VOSTRA eingetragen, unabhängig davon, ob das Absehen von Strafe in Anwendung von Artikel 52 StGB[^10] oder einer analogen spezialgesetzlichen Bestimmung erfolgt ist.
2 Wird eine Übertretung wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden dieses Delikt und diese Rechtsfolge auch dann nicht in VOSTRA eingetragen, wenn die Übertretung Teil eines Grundurteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält.
Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind
1 Grundurteile, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Delikte sanktionieren, werden als Ganzes eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung von Erwachsenendelikten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) oder für die Eintragung von Jugenddelikten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) erfüllt sind.
2 Bei ausländischen Grundurteilen mit Sanktionen, welche die Eintragungspflicht des Grundurteils zur Folge haben, wird vermutet, dass Erwachsenensanktionen für Erwachsenendelikte und Jugendsanktionen für Jugenddelikte ausgesprochen wurden. Diese Vermutung ist durch Vorlage einer Urteilskopie widerlegbar.
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile
Bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind die Daten derjenigen Entscheide, auf welche diese Urteile Bezug nehmen, ohne Bedeutung dafür, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18 und 19 StReG erfüllt sind.
Art. 19 Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen
1 Bei ausländischen Grundurteilen wird das analoge schweizerische Delikt in VOSTRA eingetragen, wenn:
- a. ein solches im Deliktskatalog nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG enthalten ist;
- b. das ausländische Delikt während der Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG begangen wurde;
- c. die betroffene Person dies bei der Bestellung eines Privat- oder Sonderprivatauszugs ausdrücklich verlangt;
- d. die eindeutige Zuordnung des analogen schweizerischen Delikts ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist; oder
- e. kein ausländisches Meldeformular vorliegt, sondern nur eine Urteilskopie, die nicht in VOSTRA gespeichert werden darf.
2 Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, werden anstelle des analogen schweizerischen Delikts folgende Angaben in VOSTRA eingetragen:
- a. der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» mit einem Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält; und
- b. die Referenzkategorie nach den Absätzen 3–5.
3 Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten.
4 Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titel des StGB[^11] und des MStG[^12] sowie nach Rechtsgebieten.
5 Bei ausländischen Grundurteilen, die vor dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA eingetragen wurden, wird keine Referenzkategorie angegeben.
Art. 20 Eintragung von Sanktionen
1 Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB[^13], MStG[^14] oder JStG[^15] aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.
2 Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen:
- a. die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50f MStG);
- b. in einem schweizerischen Grundurteil verfügte Einziehungen nach Artikel 69–72 StGB mit effektivem oder geschätztem Bruttowert unter 100 000 Franken, Einziehungen nach Artikel 51–52 MStG und alle Einziehungen, die in einem ausländischen Grundurteil verfügt wurden;
- c. die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG);
- d. eine in einem ausländischen Grundurteil ausgesprochene Landesverweisung;
- e. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 MStG;
- f. Disziplinarstrafen nach MStG;
- g. die Ordnungsstrafen.
3 In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig.
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