Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-10-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016[^1] (StReG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

registerführende Behörden: die folgenden für VOSTRA verantwortlichen Behörden:

2. Kapitel: Meldepflichten

Art. 3 Internationale Rechtshilfe

Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA:

bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland:

Art. 4 Widerrufsentscheide

Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden:

3. Kapitel: Online-Zugangsrechte

Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten

1 Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht.

2 Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu beschränken.

3 Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die in eigenem Namen identifizierende Angaben zur Person eintragen dürfen.

Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfernung von Daten

1 Die registerführenden Behörden dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

2 Zur Änderung oder Entfernung von Daten haben sich die registerführenden Behörden auch in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen derjenigen Behörde einzuloggen, in deren Namen die Daten erfasst worden sind. Ausgenommen ist die Bearbeitung von identifizierenden Angaben zur Person, für die nach Anhang 9 ausschliesslich die registerführende Stelle zuständig ist.

Art. 7 Recht zur Änderung oder Entfernung von identifizierenden Angaben zur Person

Das Recht zur Änderung und Entfernung identifizierender Angaben zur Person ist in Anhang 9 geregelt.

Art. 8 Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten

1 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Erteilung des Rechts zur Online-Abfrage durch die Nutzerin oder den Nutzer ist verhältnismässig, namentlich weil:

2 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht.

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug erfolgt auch, wenn die betreffende Person ihr Online-Abfragerecht wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge.

5 Die Rückstufung und der Entzug des Zugangsrechts wird der vorgesetzten Stelle der betroffenen Nutzer und Nutzerinnen mitgeteilt.

6 Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist.

Art. 9 Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen

1 Die registerführende Stelle kontrolliert stichprobenweise, ob Online-Abfragen von Daten in VOSTRA und Gesuche um Auszüge aus VOSTRA zweckkonform sind.

2 Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Leitung der zu kontrollierenden Behörde.

3 Die Leitung der zu kontrollierenden Behörde prüft, ob und inwieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt.

4 Falls überwiegende öffentliche Interessen die Durchführung der Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, übermittelt die registerführende Stelle die Daten aus der Protokollierung, welche die Grundlage für die angekündigte Kontrolle bilden, an die Leitung der zu kontrollierenden Behörde. Diese führt die Kontrolle selbständig durch und meldet die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer der registerführenden Stelle oder bestätigt die Korrektheit der Datenbearbeitung.

5 Die registerführende Stelle führt pro angeschlossener Behörde und Jahr maximal zwei Kontrollen durch. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden.

Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen

1 Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Das Gesuch zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden.

2 Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen:

3 Inländische Behörden, welche nicht personenbezogene VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via die Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht.

4 Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

5 Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.

4. Kapitel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten

Art. 11 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:

2 Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind.

3 Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden.

Art. 12 Technische Anforderungen

1 Die Informations- und Kommunikationstechnik der Kantone, die für die Bearbeitung von Daten in VOSTRA verwendet wird, muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten.

2 Das EJPD kann Weisungen über die Einzelheiten erlassen.

Art. 13 Protokollierung

1 Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird nach Artikel 4 DSV[^7] protokolliert.

2 Die Protokollierung nach Artikel 25 StReG erfolgt zusätzlich zur Protokollierung nach Artikel 4 DSV[^8].

Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten

1 Die Bearbeitung von anonymisierten Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^9].

2 Die registerführende Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche.

3 Die registerführende Stelle legt gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger die Bedingungen der anonymisierten Datenbearbeitung vertraglich fest, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten.

5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA

1. Abschnitt: Eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person

Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, sind in Anhang 1 geregelt.

Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind

1 Wird ein Verbrechen oder Vergehen wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden weder dieses Delikt noch diese Rechtsfolge in VOSTRA eingetragen, unabhängig davon, ob das Absehen von Strafe in Anwendung von Artikel 52 StGB[^10] oder einer analogen spezialgesetzlichen Bestimmung erfolgt ist.

2 Wird eine Übertretung wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden dieses Delikt und diese Rechtsfolge auch dann nicht in VOSTRA eingetragen, wenn die Übertretung Teil eines Grundurteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält.

Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind

1 Grundurteile, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Delikte sanktionieren, werden als Ganzes eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung von Erwachsenendelikten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) oder für die Eintragung von Jugenddelikten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) erfüllt sind.

2 Bei ausländischen Grundurteilen mit Sanktionen, welche die Eintragungspflicht des Grundurteils zur Folge haben, wird vermutet, dass Erwachsenensanktionen für Erwachsenendelikte und Jugendsanktionen für Jugenddelikte ausgesprochen wurden. Diese Vermutung ist durch Vorlage einer Urteilskopie widerlegbar.

Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile

Bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind die Daten derjenigen Entscheide, auf welche diese Urteile Bezug nehmen, ohne Bedeutung dafür, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18 und 19 StReG erfüllt sind.

Art. 19 Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen

1 Bei ausländischen Grundurteilen wird das analoge schweizerische Delikt in VOSTRA eingetragen, wenn:

2 Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, werden anstelle des analogen schweizerischen Delikts folgende Angaben in VOSTRA eingetragen:

3 Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten.

4 Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titel des StGB[^11] und des MStG[^12] sowie nach Rechtsgebieten.

5 Bei ausländischen Grundurteilen, die vor dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA eingetragen wurden, wird keine Referenzkategorie angegeben.

Art. 20 Eintragung von Sanktionen

1 Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB[^13], MStG[^14] oder JStG[^15] aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.

2 Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen:

3 In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.