Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 4. Juli 2022 über ihre Fördermassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-07-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und 23 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (SAFIG), auf Artikel 19 Absätze 1bis, 3bis, 3ter und 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^2] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und auf Artikel 38 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013[^3] (V-FIFG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die folgenden Förderinstrumente der Innosuisse:

2 Mit diesen Instrumenten werden wissenschaftsbasierte Innovationen, insbesondere technische und soziale Innovationen, in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG vertreten sind, gefördert.

Art. 2 Nachhaltigkeit

1 Die Innosuisse setzt sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt ein.

2 Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die nach Abwägung ihrer Auswirkungen insgesamt einen negativen Effekt auf die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt haben.

3 Wer von der Innosuisse gefördert wird, muss bei den geförderten Tätigkeiten die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigen.

Art. 3 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis

1 Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen (wissenschaftliches Fehlverhalten).

2 Wer bei der Innosuisse um Förderung ersucht oder von ihr gefördert wird, muss die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten.

3 Sie oder er muss der Innosuisse Auskünfte erteilen zu:

4 Besteht ein Verdacht, dass es zu wissenschaftlichem Fehlverhalten kam, oder wurde wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, so sistiert die Innosuisse ein Gesuchsverfahren oder eine laufende Förderung und trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Absatz 5 und Artikel 4. Sie stützt sich dabei auf Untersuchungen und Entscheide der Forschungsorgane, bei denen sich das mutmassliche Fehlverhalten ereignet hat oder führt eigene Untersuchungen durch. Die Innosuisse kann auf eine Sistierung oder Untersuchung verzichten oder sie aufheben, wenn ein Verdacht offensichtlich unbegründet ist oder die Massnahme nach den konkreten Umständen unverhältnismässig wäre.

5 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn gegen Mitarbeitende in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs schwerwiegende Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verhängt worden sind. Als schwerwiegend gelten namentlich folgende Sanktionen:

Art. 4 Sanktionen

1 Wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit Vorhaben, um deren Förderung ersucht wird oder die gefördert werden, die missbräuchliche Verwendung von Beiträgen und Gutschriften sowie Verstösse gegen die auf das Subventionsverhältnis anwendbaren Bestimmungen werden von der Innosuisse mit folgenden Sanktionen geahndet:

2 Die Sanktionen können einzeln oder kumulativ verhängt werden.

3 Die Innosuisse kann von einer Sanktion absehen, wenn eine Sanktionierung insbesondere aufgrund der Geringfügigkeit des Verstosses oder des Verschuldens unverhältnismässig wäre.

4 Die Arbeitgeberin von sanktionierten Personen kann über die verhängten Sanktionen informiert werden.

Art. 5 Auskunfts- und Evaluationspflicht

1 Wer von der Innosuisse gefördert wird, ist verpflichtet, ihr oder von ihr beauftragten Dritten auf Ersuchen Auskunft zu erteilen über:

2 Die Pflichten nach Absatz 1 Buchstaben c und d gelten auch für Personen, die an Veranstaltungen, Programmen oder ähnlichen Massnahmen teilnehmen, die von der Innosuisse organisiert oder finanziert wurden.

3 Dritte, die von der Innosuisse zur Durchführung von Veranstaltungen, Programmen oder ähnlichen Massnahmen beauftragt werden oder die bei der Durchführung einer solchen Massnahme von der Innosuisse unterstützt werden, sind verpflichtet, nach den Vorgaben der Innosuisse bei den Teilnehmenden Rückmeldungen über die Wirkung und Qualität der Massnahme einzuholen und der Innosuisse darüber Bericht zu erstatten.

4 Die Pflichten nach diesem Artikel gelten bis fünf Jahre nach Abschluss der Fördermassnahme oder der Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Programm.

Art. 6 Pilotprogramme

1 Um die Wirksamkeit von Förderinstrumenten nach den Artikeln 20–21 FIFG zu prüfen, können befristete Programme durchgeführt werden, die höchstens vier Jahre dauern.

2 Der Innovationsrat legt die Instrumente und Bedingungen der Förderung sowie die Dauer der Programme fest.

2. Kapitel: Beiträge an Innovationsprojekte

1. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern

Art. 7 Gesuchseinreichung

1 Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt, das mit Umsetzungspartnern durchgeführt wird, muss von mindestens zwei Projektpartnern gemeinsam eingereicht werden; bei den Projektpartnern muss es sich um mindestens einen Forschungspartner und mindestens einen Umsetzungspartner handeln.

2 Forschungspartner können sein:

3 Umsetzungspartner müssen einen Sitz in der Schweiz haben. Im Einzelfall können ausländische Umsetzungspartner zugelassen werden, sofern ein wesentlicher Teil der voraussichtlichen Wertschöpfung der Umsetzung in der Schweiz anfällt.

4 Die Forschungs- und die Umsetzungspartner müssen in finanzieller und personeller Hinsicht voneinander unabhängig sein. Der Innovationsrat legt fest, nach welchen Kriterien die Unabhängigkeit beurteilt wird.

Art. 8 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

Art. 9 Bemessung der Beiträge und Vergütung von Mehrkosten

1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten der Forschungspartner bemessen:

2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner nach Artikel 11 Absatz 4 gedeckt sind.

3 Kosten, welche die budgetierten Projektosten überschreiten, können ohne zusätzliches Gesuch entschädigt werden, soweit die Ausgaben:

4 Der Innovationsrat legt fest, was als geringfügige Projektänderung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b gilt.

Art. 10 Personalkosten

1 Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand im Projekt.

2 Der Innovationsrat legt die Höchstbeträge der anrechenbaren Bruttolöhne fest. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Mitarbeitenden für die Durchführung des Projekts unerlässlich ist.

3 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[^4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959[^5] über die Invalidenversicherung (IVG), dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952[^6] (EOG), dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982[^7] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982[^8] (AVIG) und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981[^9] über die Unfallversicherung (UVG) anrechenbar.

4 Der Innovationsrat legt fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 und die Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden müssen. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.

5 Für Mitarbeitende, deren Mitarbeit im Projekt bereits durch eigens dafür bereitgestellte Mittel vollumfänglich finanziert ist, werden keine Personalkosten entschädigt.

Art. 11 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten

1 Die Umsetzungspartner müssen sich an den Projektkosten im Umfang von 40–60 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten beteiligen. Vorbehalten bleibt eine geringere oder höhere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter FIFG.

2 Die Beteiligung der Umsetzungspartner setzt sich aus Eigenleistungen und finanziellen Leistungen an die Forschungspartner zusammen.

3 Als Eigenleistung anrechenbar sind:

4 Die finanziellen Leistungen müssen von den Projektpartnern gemeinsam festgelegt werden und mindestens fünf Prozent der direkten Gesamtprojektkosten betragen.

5 Die Forschungspartner müssen die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung der direkten Projektkosten verwenden. Weitergehende finanzielle Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung indirekter Projektkosten des Forschungspartners gelten nicht als Beteiligung der Umsetzungspartner nach Absatz 2.

6 Im Einzelfall kann auf Antrag oder im Rahmen von Sonderprogrammen oder weiteren speziellen Massnahmen die Höhe des finanziellen Anteils reduziert oder ganz auf den finanziellen Anteil verzichtet werden.

Art. 12 Overheadbeiträge

1 Der Overheadbeitrag wird als prozentualer Anteil der Projektkosten nach Artikel 9 bemessen.

2 Der anwendbare Prozentsatz wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt und auf der Website der Innosuisse veröffentlicht. Wesentliche Unterschiede bei den Overheadkosten können bei der Festlegung des Prozentsatzes berücksichtigt werden.

3 Anwendbar sind die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Prozentsätze.

4 Der Overheadbeitrag wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten entrichtet und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren.

Art. 13 Beitragsverwaltung

1 Beteiligen sich mehrere Forschungspartner an einem Projekt, so müssen sie eine Stelle zur Verwaltung der ausbezahlten Beiträge bestimmen.

2 Die beitragsverwaltende Stelle vertritt alle Projektpartner gegenüber der Innosuisse, verwaltet die Beiträge, erstattet der Innosuisse Bericht und stellt die Information der Projektpartner sicher.

3 Die Projektpartner müssen der beitragsverwaltenden Stelle alle Meldungen, Unterlagen und Belege zukommen lassen, die gesetzlich oder vertraglich vorgesehen sind.

4 Der Innovationsrat konkretisiert die Aufgaben der beitragsverwaltenden Stelle.

2. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner

Art. 14 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt ohne Umsetzungspartner berechtigt sind Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 2. Das Gesuch kann von einem oder mehreren Forschungspartnern eingereicht werden.

Art. 15 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

Art. 16 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer

1 Die Bemessung des Beitrags richtet sich nach Artikeln 9, die Bemessung des Overheadbeitrags nach Artikel 12.

2 Der Innovationsrat legt für Projekte ohne Umsetzungspartner eine Höchstdauer fest.

3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen

Art. 17 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Jungunternehmens berechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und vor höchstens fünf Jahren gegründet wurden; in begründeten Fällen kann ein Unternehmen berechtigt sein, das seit höchstens zehn Jahren besteht.

Art. 18 Art der Projekte undBeurteilungskriterien

1 Das Innovationsprojekt muss auf wissenschaftlichen Forschungsleistungen beruhen, die im Rahmen des Projekts weiterentwickelt und anschliessend rasch umgesetzt werden sollen.

2 Das Gesuch wird nach den Kriterien gemäss Artikel 8 beurteilt. Zusätzlich wird beurteilt, ob das Jungunternehmen im Verlauf des Projekts über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügt.

Art. 19 Bemessung der Beiträge und Vollzugsbestimmungen

1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten bemessen:

2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch ein anderweitiges Salär abgedeckt sind.

3 Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:

4 Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von Jungunternehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen.

5 Er kann die Auszahlung von Beiträgen von der Mitfinanzierung des Projekts durch Dritte abhängig machen.

6 Die Übernahme von Kosten, welche die budgetierten Projektkosten überschreiten, richtet sich nach Artikel 9 Absatz 3.

4. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen

Art. 20 Gesuchseinreichung

1 Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Unternehmens gemäss Artikel 19 Absatz 3ter FIFG berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die:

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